Stand: 23. Oktober 2026 · Geltungsbereich: Deutschland
Ab dem 1. Januar 2027 gelten neue Anforderungen an die Ladeinfrastruktur von Gebäuden. Die bereits beschlossene Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes – kurz GEIG – verlangt bei vielen Gebäuden mehr Ladepunkte und eine umfassendere Vorbereitung der Stellplätze.
Gleichzeitig eröffnet das Gesetz unterschiedliche Erfüllungswege. Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen erfasster Nichtwohngebäude können Eigentümer unter den gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise die Leistungsalternative wählen und eine vorgegebene Gesamtladeleistung bereitstellen. Dafür kommen Schnellladesäulen, normale Wallboxen oder eine Kombination aus beiden infrage.
Für Unternehmen, Hotels und Immobilienverantwortliche sind deshalb drei Fragen entscheidend: Welche Pflicht gilt für das Gebäude? Welche Stellplätze sind öffentlich zugänglich? Und welcher Erfüllungsweg passt zur tatsächlichen Nutzung?
GEIG 2027: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Ab 2027 sinken die Stellplatzschwellen bei Neubau und größerer Renovierung: Wohngebäude werden grundsätzlich ab vier, Nichtwohngebäude ab sechs Stellplätzen erfasst.
Bei Nichtwohngebäuden steigt die vorgeschriebene Zahl der Ladepunkte. Für Bürogebäude gelten besonders hohe Quoten. Außerdem gewinnt die Vorverkabelung an Bedeutung: Geeignete Leitungswege allein reichen bei vielen Vorhaben künftig nicht mehr aus.
Auch im unveränderten Bestand entsteht Handlungsbedarf. Bei Nichtwohngebäuden ab 21 Stellplätzen gelten grundsätzlich umfangreichere Anforderungen – selbst wenn keine Renovierung geplant ist.
Welche Pflichten gelten heute – und was kommt ab 2027?
Die Tabelle zeigt die Grundanforderungen für Gebäude und Stellplätze im Anwendungsbereich des GEIG. Die Stellplatzzahl allein begründet noch keine Pflicht. Insbesondere bei eigenständigen Parkhäusern ist die rechtliche Einordnung zuerst zu klären; Einzelheiten dazu sowie Ausnahmen, Übergangsregelungen und alternative Erfüllungswege folgen weiter unten.
Gebäudefall | Bisherige Anforderungen bis Ende 2026 | Anforderungen ab 2027 |
|---|---|---|
Wohngebäude: Neubau | Ab 6 Stellplätzen: Leitungsinfrastruktur für jeden Stellplatz | Ab 4 Stellplätzen: mindestens 50 % vorverkabeln, übrige mit Leitungsinfrastruktur ausstatten; zusätzlich mindestens ein Ladepunkt |
Wohngebäude: größere Renovierung | Ab 11 Stellplätzen: Leitungsinfrastruktur für jeden Stellplatz | Ab 4 Stellplätzen: mindestens 50 % vorverkabeln, übrige mit Leitungsinfrastruktur ausstatten; keine zusätzliche Ladepunktpflicht aus § 8 |
Nichtwohngebäude: Neubau | Ab 7 Stellplätzen: mindestens jeden dritten Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausstatten und mindestens einen Ladepunkt errichten | Ab 6 Stellplätzen: mindestens 50 % vorverkabeln, übrige mit Leitungsinfrastruktur ausstatten; mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze |
Nichtwohngebäude: größere Renovierung | Ab 11 Stellplätzen: mindestens jeden fünften Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausstatten und mindestens einen Ladepunkt errichten | Ab 6 Stellplätzen: mindestens 50 % vorverkabeln, übrige mit Leitungsinfrastruktur ausstatten; mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze |
Bürogebäude: Neubau oder größere Renovierung | Bisherige Anforderungen für Nichtwohngebäude | Ab 6 Stellplätzen: mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze; zusätzlich die Anforderungen zur Vorbereitung der Stellplätze |
Nichtwohngebäude: Bestand ohne größere Renovierung | Ab 21 Stellplätzen: bereits seit 2025 grundsätzlich ein Ladepunkt je Gebäude | Ab 21 Stellplätzen: grundsätzlich ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 % |
Die Prozentquoten sind jeweils getrennt auf barrierefreie und nicht barrierefreie Stellplätze anzuwenden. Die strengere Büroquote betrifft Gebäude, die überwiegend Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben dienen.
Bei bestehenden Wohngebäuden ohne größere Renovierung entsteht weiterhin keine allgemeine GEIG-Nachrüstpflicht.
Leitungsinfrastruktur, Vorverkabelung und Ladepunkt: Was ist der Unterschied?
Leitungsinfrastruktur bereitet die spätere Verlegung von Strom- und Datenleitungen vor. Dazu gehören beispielsweise Leerrohre oder Kabeltrassen sowie die gesetzlich erforderlichen Vorkehrungen für Zähler- und Schutztechnik.
Vorverkabelung geht weiter. Am Stellplatz muss bereits ein anschlussfähiger Endpunkt vorhanden sein, etwa eine individuelle Abzweigung oder Zuleitung. Eine gemeinsame Hauptleitung oder ein zentraler Verteiler ohne individuelle Abzweigung genügt dafür nicht. Die spätere Ladeeinrichtung muss noch nicht überall montiert sein.
Ein Ladepunkt ermöglicht das Laden eines Fahrzeugs. Eine Ladesäule kann mehrere Ladepunkte besitzen, wenn mehrere Fahrzeuge gleichzeitig laden können.
Für die Kostenplanung ist diese Unterscheidung wesentlich: Die Vorbereitung eines Stellplatzes ist etwas anderes als die Installation einer betriebsbereiten Wallbox.
Welche Möglichkeiten gibt es, die GEIG-Pflichten zu erfüllen?
Für vom GEIG erfasste Nichtwohngebäude stehen ab 2027 je nach Anwendungsfall mehrere Wege zur Verfügung. Die folgende Übersicht setzt voraus, dass die jeweilige Pflicht unter Berücksichtigung der Ausnahmen und Übergangsregeln tatsächlich besteht.
Erfüllungsweg | Wann kommt er infrage? | Was ist erforderlich? |
|---|---|---|
Reguläre Ausstattung mit Ladepunkten und vorbereiteten Stellplätzen | Neubau oder größere Renovierung ab 6 Stellplätzen | Ladepunktquote erfüllen und mindestens 50 % vorverkabeln; übrige Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten |
Ladepunkte im Bestand | Bestehende Nichtwohngebäude ab 21 Stellplätzen | Mindestens ein Ladepunkt je zehn Stellplätze |
Leitungsinfrastruktur statt Ladepunkten im Bestand | Alternative zur regulären Ladepunktpflicht im Bestand | Mindestens 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten |
Gesamtladeleistung bei Neubau oder größerer Renovierung | Öffentlich zugängliche Stellplätze erfasster Nichtwohngebäude ab 6 Stellplätzen | Öffentlich zugängliche Ladepunkte mit insgesamt mindestens 2,2 kW × Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze |
Gesamtladeleistung im Bestand | Öffentlich zugängliche Stellplätze erfasster Nichtwohngebäude ab 21 Stellplätzen | Öffentlich zugängliche Ladepunkte mit insgesamt mindestens 1,1 kW × Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze |
Bündelung von Ladepunkten auf Liegenschaften | Ein Eigentümer muss mehrere Nichtwohngebäude ausstatten | Erforderliche Ladepunkte unter den gesetzlichen Voraussetzungen bedarfsgerecht zusammenfassen; Gesamtplanung dokumentieren |
Gemeinsame Quartierslösung | Gebäude stehen in räumlichem Zusammenhang | Ladepunkte und Leitungsinfrastruktur gemeinsam planen und die gesetzlich erforderlichen Vereinbarungen beziehungsweise Dokumentationen erstellen |
Die Leistungsalternativen sind in den neuen §§ 7 Absatz 3, 9 Absatz 3 und 10 Absatz 4 GEIG geregelt. Bei Neubau und Renovierung eröffnen sie grundsätzlich eine alternative Erfüllung der jeweiligen Ausstattungspflichten einschließlich der vorbereitenden Infrastruktur.
Die Faktoren 1,1 und 2,2 kW sind Rechengrößen für die erforderliche Gesamtladeleistung. Sie bedeuten weder einen Ladepunkt noch eine individuell verfügbare Leistung dieser Höhe an jedem einzelnen Stellplatz. Voraussetzung ist, dass die vom jeweiligen gesetzlichen Tatbestand erfassten Stellplätze und die zur Erfüllung angerechneten Ladepunkte öffentlich zugänglich sind.
Die Leistungsalternativen gelten nicht für Wohngebäude oder ausschließlich nicht öffentlich zugängliche Stellplätze. Bei gemischten Anlagen darf die öffentliche Ladeleistung nicht ohne weitere Prüfung auch als Erfüllung der Pflichten für abgeschlossene Gäste-, Mieter- oder Mitarbeiterbereiche angesetzt werden. Die Bereiche, Stellplatzzahlen und jeweils anwendbaren Pflichten sind im Erfüllungskonzept gesondert zu prüfen. Für Behördengebäude bestehen besondere Regeln.
Schnellladesäule oder Wallboxen: So lässt sich die geforderte Leistung erreichen
Bei der Leistungsalternative zählt die öffentliche Gesamtladeleistung. Das GEIG schreibt dafür keine bestimmte Mischung aus AC- und DC-Ladetechnik vor.
Eigentümer können daher eine Schnellladesäule, mehrere normale Wallboxen oder beides kombinieren.
Beispiel: 100 öffentlich zugängliche Stellplätze im Bestand
Ein erfasstes bestehendes Nichtwohngebäude hat 100 öffentlich zugängliche Stellplätze. Wählt der Eigentümer die Leistungsalternative nach § 10 Absatz 4 anstelle der regulären Erfüllungswege, beträgt die erforderliche Mindestgesamtladeleistung:
Mindestgesamtladeleistung im Beispiel
100 Stellplätze × 1,1 kW = 110 kW
Technische Lösung | Beispielhafte Ausstattung | Gesamtladeleistung |
|---|---|---|
Nur Schnellladen | Eine DC-Schnellladesäule mit 150 kW Gesamtleistung | 150 kW |
Nur normale Wallboxen | Zehn AC-Wallboxen mit jeweils 11 kW | 110 kW |
Schnellladen und Wallboxen kombiniert | Eine DC-Schnellladesäule mit 60 kW plus fünf AC-Wallboxen mit jeweils 11 kW | 115 kW |
Alle drei Varianten erreichen rechnerisch mindestens 110 kW. Die angerechneten Ladepunkte müssen öffentlich zugänglich sein.
Bei einem erfassten Neubau oder einer größeren Renovierung wären bei Wahl der Leistungsalternative für dieselben 100 öffentlich zugänglichen Stellplätze 220 kW erforderlich. Das ließe sich beispielsweise mit einer 150-kW-Schnellladesäule und sieben 11-kW-Wallboxen erreichen: zusammen 227 kW.
Wichtig: Geteilte Leistung darf nicht doppelt gezählt werden. Verteilt eine Schnellladesäule ihre insgesamt 150 kW auf zwei Ladeanschlüsse, werden daraus keine 300 kW. Netzanschluss, Leistungsbegrenzungen und Lastmanagement müssen zum Erfüllungskonzept passen.
Die passende Technik richtet sich nach den Standzeiten: Schnellladen kann kurze Aufenthalte bedienen. Wallboxen eignen sich für längeres Parken, etwa während eines Arbeitstags oder über Nacht. Eine Kombination ermöglicht unterschiedliche Ladeangebote am selben Standort.
Öffentlich zugänglich: Was bedeutet das bei Hotels?
Ein Hotelparkplatz ist nicht automatisch öffentlich zugänglich. Entscheidend ist, wer die Stellplätze und Ladepunkte nutzen darf.
Nach den Hinweisen der Bundesnetzagentur gelten entsprechend gekennzeichnete Parkplätze ausschließlich für einen identifizierbaren Kreis von Hotelgästen grundsätzlich als nicht öffentlich zugänglich.
Stehen Stellplätze und Ladeangebot dagegen auch externen Personen ohne Hotelbuchung offen, kann öffentliche Zugänglichkeit vorliegen. Privates Eigentum, Parkgebühren, allgemeine Registrierung, Öffnungszeiten oder eine Schranke schließen sie nicht automatisch aus. Entscheidend sind die tatsächlichen Zugangs- und Nutzungsbedingungen sowie deren erkennbare Kennzeichnung. Eine bloße Listung in einer Lade-App ersetzt diese Prüfung nicht.
Situation am Hotel | Grundsätzliche Einordnung |
|---|---|
Stellplätze ausschließlich für registrierte Übernachtungsgäste, entsprechend gekennzeichnet | Nicht öffentlich zugänglich |
Ladeparkplatz auch für externe Personen ohne Hotelbuchung nutzbar | Kann öffentlich zugänglich sein |
Getrennte Bereiche für Hotelgäste und allgemeine Öffentlichkeit | Bereiche und zugehörige Ladepunkte getrennt beurteilen |
Ein Hotel kann somit GEIG-pflichtig sein, obwohl seine Stellplätze nicht öffentlich zugänglich sind. Die öffentliche Zugänglichkeit entscheidet insbesondere darüber, ob die Leistungsalternative genutzt werden kann.
Und was gilt für Parkhäuser?
Für Parkhäuser entscheidet die öffentliche Zugänglichkeit allein noch nicht über eine GEIG-Pflicht. Zunächst muss geklärt werden, ob die Anlage oder ihre Stellplätze überhaupt vom Gesetz erfasst werden.
Öffentlich zugänglich oder geschlossener Nutzerkreis? Ein Parkhaus, das grundsätzlich jeder gegen Gebühr nutzen darf, ist regelmäßig öffentlich zugänglich. Gebühren, Schranken und Öffnungszeiten schließen das nicht automatisch aus. Eine Garage ausschließlich für bestimmte Beschäftigte oder Mieter ist anders einzuordnen. Die Hinweise der Bundesnetzagentur betreffen dabei die öffentliche Zugänglichkeit von Ladepunkten; sie beantworten nicht zugleich die Frage nach der GEIG-Anwendbarkeit.
Eigenständiges unbeheiztes Parkhaus: rechtliche Einordnung prüfen. Die KEA-BW erklärt, dass Parkplätze ohne Gebäudebezug sowie unbeheizte Gebäude – beispielsweise viele Parkhäuser – nicht erfasst seien. Das ist eine fachliche Einordnung. Das GEIG enthält jedoch keine ausdrücklich formulierte allgemeine Ausnahme für unbeheizte Parkhäuser. § 2 Nummer 12 definiert Nichtwohngebäude als Gebäude, die keine Wohngebäude sind. Deshalb sollte die KEA-BW-Aussage nicht als pauschale, rechtlich verbindliche Befreiung jedes unbeheizten Parkhauses verstanden werden.
Was bedeutet diese Unsicherheit praktisch? Bei einem eigenständigen unbeheizten Parkhaus sollte der Eigentümer die Anwendbarkeit des GEIG für das konkrete Objekt mit der zuständigen Vollzugsbehörde klären und die Einordnung dokumentieren. Allein aus der fehlenden Beheizung sollte keine gesicherte Befreiung abgeleitet werden.
Garage innerhalb eines erfassten Gebäudes: Bei einer Tiefgarage im Büro-, Hotel- oder Wohngebäude ist die Zuordnung zum jeweiligen Gebäude maßgeblich. Dass der Garagenbereich selbst unbeheizt ist, rechtfertigt keine automatische Herausnahme seiner Stellplätze.
Bei angrenzenden Stellplätzen verlangt § 3 GEIG denselben Eigentümer von Parkplatz und Gebäude sowie die überwiegende Nutzung durch Bewohner oder Nutzer des Gebäudes. Ab 2027 müssen sich diese Stellplätze außerdem auf dem Grundstück oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befinden.
Wenn die Stellplätze unter die Regeln für Nichtwohngebäude fallen, gelten grundsätzlich die oben dargestellten Anforderungen: im Bestand ab 21 Stellplätzen ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 %; bei erfasstem Neubau oder größerer Renovierung ab sechs Stellplätzen die jeweiligen Ladepunkt- und Vorbereitungspflichten. Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen und Ladepunkten kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Leistungsalternative mit 1,1 beziehungsweise 2,2 kW je maßgeblichem Stellplatz infrage. Ausnahmen und Übergangsregeln bleiben zu prüfen.
Die Aussagen „Jedes öffentliche Parkhaus muss ab 2027 Ladepunkte installieren“ und „Unbeheizte Parkhäuser sind immer befreit“ wären daher beide zu pauschal. Die zugehörigen Gesetzes- und Fachquellen stehen am Ende dieses Beitrags.
Wann löst eine Renovierung neue Pflichten aus?
Eine größere Renovierung liegt nach dem GEIG vor, wenn mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden.
Zusätzlich müssen die Arbeiten den Parkplatz oder die maßgebliche elektrische Infrastruktur umfassen. Bei Stellplätzen innerhalb des Gebäudes ist die elektrische Infrastruktur des Gebäudes relevant, bei angrenzenden Stellplätzen diejenige des Parkplatzes.
Eine einzelne Reparatur oder der Austausch einiger Leuchten reicht dafür nicht automatisch aus.
Auch die Zuordnung der Stellplätze ist zu prüfen: Innen- und angrenzende Außenstellplätze sollten bei den gesetzlichen Schwellen nicht ungeprüft zusammengerechnet werden.
Übergangsfristen und Ausnahmen: Was Eigentümer beachten müssen
Bereits geplante Bauvorhaben
Für die Anforderungen nach §§ 6 bis 9 gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Regeln, wenn Bauantrag, Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder Bauanzeige bis zum 31. Dezember 2026 erfolgt sind.
Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben können die Kenntnisgabe bei der Behörde oder der Beginn der Bauausführung maßgeblich sein. Der Fertigstellungstermin allein entscheidet somit nicht.
Aufschub bis 2029
Für bestimmte Nichtwohngebäude setzt § 16 Absatz 2 die Anwendung des neuen § 10 bis einschließlich 1. Januar 2029 aus. Dies betrifft Vorhaben mit Bauantrag, Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder Bauanzeige vom 18. März 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2026, wenn die bisherige Pflicht nach § 10 Absatz 1 zwischen dem 27. Mai 2022 und einschließlich 27. Mai 2024 erfüllt wurde.
Ein vorhandener Ladepunkt allein verschafft daher nicht automatisch eine längere Frist.
Ausnahme für bestimmte KMU-Gebäude
Nichtwohngebäude bleiben ausgenommen, wenn sie einem kleinen oder mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von diesem selbst genutzt werden. Ein kleines Unternehmen als Mieter genügt dafür nicht.
Kostenausnahme bei Renovierungen
Die Kostenschwelle steigt von bisher 7 % auf mehr als 10 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung. Überschreiten die maßgeblichen Infrastrukturkosten diese Grenze, kann die gesetzliche Ausnahme greifen.
Besondere Regeln für Behördengebäude
Für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude ab 21 Stellplätzen, die der öffentlichen Hand gehören und von einer Behörde genutzt werden, gilt eine abweichende Anforderung: Ab 1. Januar 2033 müssen mindestens 50 % der Stellplätze vorverkabelt sein. Barrierefreie und nicht barrierefreie Stellplätze werden getrennt betrachtet.
Intelligentes Laden und Dokumentation mitplanen
Ab 2027 müssen neu errichtete oder ersetzte Ladepunkte im Anwendungsbereich des GEIG intelligentes Laden mit offenen, interoperablen Kommunikationsstandards ermöglichen.
Die Planung muss außerdem die Dimensionierung von Leitungsinfrastruktur und Vorverkabelung berücksichtigen. Bei der Vorverkabelung nicht öffentlich zugänglicher Stellplätze ist die Installation eines Lademanagementsystems zu berücksichtigen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
Nach Abschluss der Arbeiten ist die vorgeschriebene Unternehmererklärung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Verstöße gegen die Ausstattungspflichten können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Wie hängen GEIG und EPBD zusammen?
Die EPBD – Energy Performance of Buildings Directive – ist die europäische Gebäuderichtlinie. Ihre Neufassung, die Richtlinie (EU) 2024/1275, enthält in Artikel 14 Anforderungen an nachhaltige Mobilität an Gebäuden.
Das GEIG setzt die gebäudebezogenen Vorgaben zur Elektromobilität in deutsches Recht um. Für Eigentümer in Deutschland sind deshalb die konkreten deutschen Vorschriften einschließlich ihrer Ausnahmen und Übergangsregelungen maßgeblich.
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Die wirtschaftlich passende Lösung ergibt sich aus Gebäudenutzung, Stellplatzzuordnung, Ladebedarf und vorhandener elektrischer Infrastruktur.
Vor einer Investition sollten Eigentümer deshalb zunächst die anwendbare Pflicht bestimmen und anschließend die zulässigen Erfüllungswege vergleichen. Eine leistungsstarke Schnellladesäule kann ebenso sinnvoll sein wie mehrere Wallboxen oder ein gemischtes Angebot.
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Häufige Fragen zum GEIG 2027
Muss ab 2027 jeder Stellplatz eine Wallbox haben?
Nein. Das GEIG unterscheidet zwischen Ladepunkten, Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur. Welche Ausstattung erforderlich ist, hängt vom Anwendungsfall ab.
Können Schnellladesäulen die Pflicht erfüllen?
Ja. Bei der Leistungsalternative können öffentlich zugängliche Schnellladepunkte, AC-Wallboxen oder Kombinationen eingesetzt werden. Entscheidend ist die erforderliche Gesamtladeleistung.
Gelten die neuen Regeln nur für öffentliche Parkplätze?
Nein. Auch nicht öffentlich zugängliche Stellplätze können vom GEIG erfasst sein. Zuerst ist zu prüfen, ob das Gebäude und die Stellplätze überhaupt in den Anwendungsbereich fallen – bei eigenständigen Parkhäusern ist das besonders zu klären. Öffentliche Zugänglichkeit ist insbesondere Voraussetzung für die Leistungsalternative, begründet für sich allein aber keine GEIG-Pflicht.
Müssen bestehende Wohnhäuser ohne Renovierung nachgerüstet werden?
Eine allgemeine Nachrüstpflicht für bestehende Wohngebäude ohne größere Renovierung ergibt sich aus dem GEIG weiterhin nicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Geltendes GEIG: bisherige Anforderungen, Begriffe, Nachweise, Bündelung und Quartierslösungen. Gesetze im Internet: Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
- Verkündete Gesetzesfassung: Artikel 7 enthält insbesondere die Leistungsalternativen in § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 4; Artikel 9 regelt das Inkrafttreten. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 vom 28. Juli 2026
- Beschlossene Änderungen: Artikel 7, insbesondere neue §§ 6–10 und Übergangsregelungen; gedruckte Seiten 124–135. Deutscher Bundestag: Drucksache 21/7009
- Regierungsentwurf und Begründung: ergänzende Erläuterungen zu Vorverkabelung, intelligentem Laden und Erfüllungswegen. Deutscher Bundestag: Drucksache 21/6278
- Verkündung und Inkrafttreten der Novelle: Elektromobilität.NRW: Neue Vorgaben gelten ab 1. Januar 2027
- Vergleich der Anforderungen und Ausnahmen: Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen: GEIG
- Öffentliche Zugänglichkeit: insbesondere Hotel-, Kunden-, Mitarbeiterparkplätze und Parkhäuser. Bundesnetzagentur: FAQ zur öffentlichen Ladeinfrastruktur
- Gesetzliche Begriffe und Zuordnung von Stellplätzen: insbesondere § 2 Nummer 12 und § 3; für die ab 2027 geänderte Zuordnung und Ausstattung zusätzlich Artikel 7 der oben verlinkten verkündeten Gesetzesfassung. GEIG § 2: Begriffsbestimmungen und GEIG § 3: An das Gebäude angrenzende Stellplätze
- Fachliche Einordnung zu unbeheizten Parkhäusern: Die Ausführungen unter „Welche Ausnahmen gibt es?“ sind eine Orientierungshilfe und keine verbindliche Entscheidung über das konkrete Objekt. KEA-BW: GEIG und Anwendungsbereich
- Europäische Rechtsgrundlage: Richtlinie (EU) 2024/1275, insbesondere Artikel 14
- Beratung und Projektplanung: Kontakt zu emobicon
