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Förderprogramme für Jedermann

Der Bund und die Länder haben bereits vor Jahren begonnen die Elektromobilität mit verschiedensten Förderprogrammen zu unterstützen. Leider ist es unmöglich diese Programme in ihrer Komplexität hier in vollem Umfang vorzustellen. Diese „Förderseite“ soll Ihnen den einfachen Überblick geben welche Förderungen es gibt.

Im Rahmen unserer Dienstleistungen kümmern wir uns um Ihren Wechsel in die Elektromobilität. Gern unterstützen wir Sie bei der Antragstellung Ihrer Förderung für Fahrzeuge, Ladeinfrastruktur, Konzepte, Beratungen. Wir haben die notwendige Kompetenz!

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Förderprogramme für Jedermann

Der Bund und die Länder haben bereits vor Jahren begonnen die Elektromobilität mit verschiedensten Förderprogrammen zu unterstützen. Für uns ist es unmöglich diese Programme in ihrer Komplexität hier in vollem Umfang vorzustellen. Unsere „Förderseite“ soll Ihnen den einfachen Überblick geben welche Förderungen es gibt.

Im Rahmen unserer Dienstleistungen kümmern wir uns um Ihren Wechsel in die Elektromobilität. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung Ihrer Förderung für Fahrzeuge oder Ladeinfrastruktur.

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Steuervorteile für Elektrofahrzeuge

Diese Förderungen in Form von Steuererleichterungen stehen Ihnen zu

Mit der Beschaffung von Elektrofahrzeugen gibt es zahlreiche Förderungen – insbesondere für Unternehmen. So sollen vor allem Firmenflotten und Fuhrparks davon profitieren. Der Umweltbonus wurde verlängert und für die Beschaffung und den Einsatz von Elektrofahrzeugen gibt es eine erhöhte Kaufprämie. Im laufenden Betrieb ergeben sich weitere Förderungen in Form von Steuererleichterungen, verbesserter Abschreibung oder auch für die Nutzung von Ladeinfrastruktur.
Es klingt kompliziert, aber wir unterstützen Sie gern bei der Umsetzung! 

KFZ Steuer

Der Bundestag hat eine Verlängerung der Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge (Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge) zugestimmt. Kern der Gesetzesänderung ist eine Verlängerung der zehnjährigen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für bis Ende 2025 erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge. Die Steuerbefreiung ist bis 31. Dezember 2030 befristet.

Weiter gilt es emissionsreduzierte Fahrzeuge zu fördern. So wird die Steuer in Höhe von 30 Euro im Jahr für Pkw mit einem CO2-Ausstoß bis 95 Gramm pro Kilometer, die zwischen dem Tag des Kabinettsbeschlusses und dem 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen werden, für fünf Jahre, längstens bis 31. Dezember 2025, nicht erhoben.

Mit der Abschaffung einer Sonderregelung für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge sollen besonders mittelständische Betriebe entlastet werden.

Diese Regelung gilt für:

  • Unternehmen
  • öffentliche Einrichtungen
  • Vereine | Verbände
  • Privatpersonen

Dienstwagensteuer

Geldwerter Vorteil Privatnutzung (Dienstwagensteuer): E-Autos vorrübergehend bis 60.000 Euro: 0,25 Prozent;
andere E-Autos und Plug-in Hybriden: 0,5 statt 1,0 Prozent des Bruttolistenpreises/Monat;
alle: 0,015 statt 0,03 Prozent/Entfernungskilometer

gilt für Privatpersonen bis 2030

Miete und Leasing

Halbierte Gewerbesteuer für gemietete/geleaste E- und Hybridfahrzeuge sowie Räder

gültig bis 2030 für:

  • Unternehmen
  • öffentliche Einrichtungen
  • Verbände | Vereine
  • Privatpersonen

Das Aufladen im Unternehmen

Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber von der Einkommensteuer bis 2030 befreit

Das gilt für:

  • Unternehmen
  • Kommunen
  • öffentliche Einrichtungen
  • Vereine | Verbände

Ladeinfrastruktur für zu Hause

Pauschale Versteuerung des geldwertenVorteils für unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber überlassene Ladevorrichtungen für zu Hause mit 25 Prozent.

Gültig bis 2030 für:

  • Unternehmen
  • Verbände | Vereine
  • öffentliche Einrichtungen
  • Privatpersonen

Pedelecs und Diensträder

Privatnutzung Dienstrad steuerfrei
(nur, wenn das Rad zusätzlich zum Gehalt gestellt wird, nicht bei Gehaltsbestandteil)

Gültig bis 2030 für:

  • Unternehmen
  • öffentliche Einrichtungen
  • Vereine | Verbände
  • Privatpersonen

Sonderabschreibung

Neue Elektrolieferfahrzeuge bis 7,5 t: zusätzliche Sonderabschreibung von 50 Prozent der Anschaffungskosten im ersten Jahr

Das gilt zunächst bis 2025 für Unternehmen.

Unterwegs öffentlich aufladen

Ähnlich wie eine Tankkarte und die Abrechnung mit dem Unternehmen ist auch die Handhabung für eine Ladekarte zur Aktivierung von öffentlicher Ladeinfrastruktur.

Beim „Ad hoc Laden“ ist eine eichrechtskonforme Lademöglichkeit, deren Angaben nach dem Ladevorgang in der App oder Rechnung des Anbieters zur Abrechnung notwendig!

Quelle: Bundesfinanzministerium Referat für Bürgerangelegenheiten | www.bundesfinanzministerium.de – letztmalig aktualisiert am 21.06.2022 | Alle Angaben ohne Gewähr

Bundesförderungen

Diese Förderungen gibt es vom Bund

Die Förderungen der Elektromobilität vom Bund wird durch weitere Maßnahmen begleitet. Neben dem Klassiker „Umweltbonus“ gibt es zusätzliche Förderungen für bestimmte Berufsgruppen oder Fahrzeugmodelle. Zusätzlich können günstige Kredite über die KfW Bank beantragt werden. Aber auch ganzheitliche Betrachtungen, wie ein betriebliches Mobilitätsmanagement kann gefördert werden. Wenn es in Ihrem Bundesland keine Förderung für die Ladeinfrastruktur gibt, kann man sich für eine Förderung vom Bund bewerben. Auch größere Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenantrieb sind förderfähig. Es gibt ständig neue Programme in fast allen Bereichen – auf Aufrufe werden fortlaufend angepasst.

Umweltbonus ab 2023

  1. Bei E-Autos oder Brennstoffzellenfahrzeugen mit Nettolistenpreis < 40.000 € beträgt die Förderung 4.500 € (+ 2.250 € vom Hersteller)
  2. Bei E-Autos oder Brennstoffzellenfahrzeugen mit Nettolistenpreis > 40.000 €  und < 65.000 € beträgt die Förderung 3.000 € (+ 1.500 € vom Hersteller)
  3. Leasing: Die Höhe der Förderung ist jeweils abhängig von der Leasingdauer.
  4. Erhöhung der Mindesthaltedauer: Die Mindesthaltedauer sowohl für gekaufte als auch für geleaste Fahrzeuge wird ab dem 1. Januar 2023 auf 12 Monate erhöht. Daher sind künftig nur noch geleaste Fahrzeuge mit einer Laufzeit von 12 Monaten oder mehr förderfähig.

Förderung ab dem 01.09.2023

  1. Die Förderung wird auf Privatpersonen beschränkt; eine Ausweitung auch auf Kleingewerbetreibende und gemeinnützige Organisationen wird vom BMWK derzeit noch geprüft.

Förderung ab dem 01.01.2024

  1. Bei E-Autos oder Brennstoffzellenfahrzeuge mit Nettolistenpreis < 45.000 € beträgt die Förderung 3.000 € (+ 1.500€ vom Hersteller)

Die Fahrzeuge müssen in der Förderliste des BAFA stehen.

Umweltbonus bis Ende 2022

Der erhöhte Umweltbonus für E-Autos wurde bis Ende 2022 verlängert und läuft voraussichltich mit Anpassungen bis Ende 2025.

Neukauf E-Auto: 6.000 Euro bei Nettolistenpreis unter 40.000 Euro, 5.000 Euro bei Preis über 40.000 Euro;

Plug-in Hybride: 4.500 Euro unter 40.000 Euro Nettolistenpreis Fahrzeug, 3.750 Euro bei über 40.000 Euro (max. 50 g CO2/km).

Bei Leasing des Elektrofahrzeugs erfolgt eine Staffelung der Förderung je nach Leasinglaufzeit. Die Fahrzeuge müssen in Förderliste des BAFA stehen.

Förderung klimafreundliche Nutzfahrzeuge

Mit der Förderung klimafreundliche Nutzfahrzeuge wird die

  • Anschaffung von Nutzfahrzeugen, Sonderfahrzeugen und umgerüsteten Dieselfahrzeugen mit Batterie und Brennstoffzelle sowie Plug-In-Hybride und hybride Oberleitungsantriebe
  • Beschaffung von betriebsnotwendiger Tank- und Ladeinfrastruktur
  • Erstellung von Machbarkeitsstudien

gefördert.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • bei Fahrzeuganschaffung 80 % der Investitionsmehrausgaben
  • bei Tank- und Ladeinfrastruktur 80 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben
  • Machbarkeitsstudien werden mit 50 % bezuschusst

Zuwendungberechtigt sind dabei

  • Unternehmen des privaten Rechts, kommunale Unternehmen und Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine
  • Leasing- oder Mietgeber

Aktuell gibt es keinen Förderaufruf für das Förderprogramm Klimaschonende Nutzfahrzeuge und Infrastruktur (KSNI). Sollten neue Termine bekannt sein, pflegen wir diese kurzfristig hier ein.

Flottenaustausch Sozial & Mobil (Antragstellung nicht mehr möglich)

Die Bundesregierung unterstützt die Umstellung der eingesetzten Fahrzeugflotten auf Elektrofahrzeuge im Gesundheits- und Sozialwesen. Die Förderung batterieelektrischer Fahrzeuge besteht ausschließlich für den Kauf eines Fahrzeugs. Die förderfähigen Ausgaben der Beschaffung eines batterieelektrischen Fahrzeuges, sowie die Fördersumme betragen pauschal 10.000 Euro. Die Förderung des Fahrzeuges ist kumulierbar mit der BAFA-Förderung. Im Falle der Kumulierung reduzieren sich die förderfähigen Ausgaben, sowie die Fördersumme um den Bundesanteil des Umweltbonus.

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist nicht zulässig!

Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben:

  • Die gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor durch den Elektroantrieb entstehenden Investitionsmehrausgaben
  • Die Ausgaben für die Beschaffung der für den Betrieb der Fahrzeuge notwendigen Ladeinfrastruktur (Wallbox AC bis 22kW pauschal 1.500 Euro; Ladesäule AC bis 22kW pauschal 2.500 Euro)

Eine Förderung von Schnellladeinfrastruktur ist im Rahmen der De-minimis Beihilfe nicht möglich!

Für klassische Wechselladestationen gibt es weitere Förderungen vom Bund oder den Bundesländern.

Die Antragsfrist ist zum 31.12.2022 abgelaufen. Es gibt jedoch einige Anbieter, die noch Elektrofahrzeuge nach der Förderung Sozial & Mobil anbieten. Sprechen Sie uns einfach an!

Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

Firmen und Kommunen können für neue Ladestationen für gewerblich oder kommunal genutzte Elektrofahrzeuge Fördergelder erhalten. Der Zuschuss, der ab dem 23.11.2021 bei der staatlichen Förderbank KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) beantragt werden kann, beträgt 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Er ist auf maximal 900 Euro pro Ladepunkt begrenzt. Das Gesamtvolumen des Programms beläuft sich auf rund 350 Millionen Euro.

Verlängerung der Umsetzungsfrist
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) verlängert den Umsetzungszeitraum der Förderrichtlinie „Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen und Kommunen“ (KfW 439 und 441) von bisher 12 auf nunmehr 18 Monate.

Beantragungsfristen
Den Zuschuss  KfW 441 für Unternehmen konnten Sie bis zum 27. Dezember 2022 bean­tragen. Dann waren die Förder­mittel  aus­geschöpft.
Den Zuschuss KfW 439 für Kommunen konnten Sie nur noch bis zum 02.12.2022 beantragen.

BMU: Förderung E-Lastenfahrräder für den fahrradgebundenen Lastenverkehr

Gefördert werden Investitionen in E-Lastenfahrrädern und E-Lastenfahrradanhängern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr.

Förderfähig sind 25% der Ausgaben für die Anschaffung maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad bzw. Lastenfahrradanhänger mit E-Antrieb.

Programmlaufzeit 01. Mär. 2021 bis 29. Apr. 2024

BMVI: Ladeinfrastruktur vor Ort (Antragstellung nicht mehr möglich)

Die Frist zur Antragstellung für das Programm “Ladeinfrastruktur vor Ort” ist am 31.12.2021 abgelaufen. Bereits beantragte und ggf. bewilligte Projekte müssen bis zum 31.12.2022 umgesetzt werden.

Gefördert werden bis zu 80 Prozent der Investitionskosten. Eine Bewilligung der Förderung erfolgt im “Windhundverfahren”.

Gefördert wird:

  • Der Kauf von Normalladeinfrastruktur (AC und DC) (3,7 kW bis 22 kW) mit bis zu 80 % der Gesamtkosten, max. 4.000 € pro Ladepunkt.
  • Der Kauf von Schnellladeinfrastruktur (DC) von 22 kW bis maximal 50 kW bis zu 80 % der Gesamtkosten, max. 16.000 € pro Ladepunkt.
  • Der Anschluss an Niederspannung inkl. Installations- und Aufbaukosten in Höhe von 80 % der Gesamtkosten, max. 10.000 € Förderung pro Standort.
  • Der Anschluss an Mittelspannung in Höhe von 80 % der Gesamtkosten, max. 100.000 € Förderung pro Standort.

Eine Förderung der Kombination mit Pufferspeicher ist ebenfalls möglich.

Förderrichtlinie Elektromobilität (BMVI)

Kauf E-Auto/Plug-in Hybride
(max. 50 g CO2, min. 40 km E-Reichweite);
Nfz bis 12 t; Ladestationen für geförderte Fahrzeuge

ab Jan. 2022 mit neuen Bedingungen

Schwerstlastenräder

E-Schwerstlastenrad/-anhänger (min. 1,0 m3 Volumen/150 kg Nutzlast)

derzeit unbefristet gültig

KfW Umweltprogramm 240

E-und Brennstoffzellenauto, Plug-in Hybride (max. 50 g CO2, min. 40 km E-Reichweite); Ladestationen, Wasserstofftankstelle: vergünstigte Darlehen (max. 10 Mio. Euro/Vorhaben; bis 100 Prozent der Investition)

derzeit unbefristeter Förderaufruf

Förderkredit Nachhaltige Mobilität der KfW

Die KfW vergibt zinsgünstige Kredite an Unternehmen und Kommunen, die in nachhaltige Mobilität investieren. Für klimafreundliche Fahrzeuge und Infrastrukturmaßnahmen gibt es Förderkredite von bis zu 50 Millionen Euro pro Vorhaben über einen Zeitraum von 30 Jahren.

Nähere Informationen finden Sie bei der KfW.

Förderung bei Erstellung von Elektromobilitätskonzepten (Umweltstudien)

Mit der Förderrichtlinie Elektromobilität fördert das BMDV die Erstellung kommunaler und gewerblicher Elektromobilitätskonzepte mit 80 % der förderfähigen Ausgaben (max. 100.000 €). Diese sollen aufzeigen wie die vorhandenen Investitionsmittel im Bereich Elektromobilität gezielt und maximal nutzbringend eingesetzt werden können. Die Einreichung des Förderantrages hat bis zum 19.05.2022 zu erfolgen. 

Nähere Informationen finden Sie bei der NOW-GmbH.

Förderung Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur für Kommunen

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) fördert erneut in Kommunen die Beschaffung von Elektrofahrzeugen sowie die dazu benötigte Ladeinfrastruktur im Rahmen der Förderrichtlinie Elektromobilität mit Förderquoten von 40 % bis 90 %.

Hinweis: Die Antragseinreichung für den aktuellen Förderaufruf muss bis zum 28.07.2022 (online) und 29.07.2022 (postalisch) erfolgen.

Förderhöhe

  • Fahrzeuge, die im wirtschaftlichen Bereich eingesetzt werden: 40% der Investitionsmehrausgaben
  • Bei Zuwendungen, die keine Beihilfe darstellen, beträgt die Förderquote 90 Prozent.

Voraussetzungen

  • Ein Förder-Mindestbetrag (Zuwendung) von 25.000 Euro (brutto bzw. inklusive Umsatzsteuer) sowie eine maximale Zuwendung von 500.000 Euro (brutto bzw. inklusive Umsatzsteuer) pro antragstellender Kommune ist festgelegt.
  • Nutzfahrzeuge (N1 bis N3), Busse (M2, M3), Umrüstungen sowie Leasingraten sind nicht förderfähig.
  • Der Betrieb der Fahrzeuge muss mit 100 % erneuerbarer Energie erfolgen.

 

KfW-Förderprogramm "442 Solarstrom für Elektroautos" als Alternative

 

Wer über den Umstieg auf Elektromobilität und Solarenergie nachdenkt, sollte auch das KfW-Förderprogramm “442 Solarstrom für Elektroautos” in Betracht ziehen. Dieses Programm bietet finanzielle Anreize für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage, eines Solarstromspeichers und einer Ladestation für Elektroautos. Mit Zuschüssen von bis zu 10.200 Euro kann dies eine kostengünstige Möglichkeit sein, Ihren Fuhrpark nachhaltiger zu gestalten.

Es gibt jedoch auch Einschränkungen. Das Programm erfordert die gleichzeitige Anschaffung aller drei Komponenten und schließt Dienstwagenfahrer aus. Außerdem sind bidirektionale Ladestationen, die höhere Zuschüsse erhalten würden, derzeit nur begrenzt verfügbar. Trotz dieser Herausforderungen bietet das Programm eine wertvolle Finanzierungsoption für Unternehmen, die in nachhaltige Technologien investieren möchten.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | www.bafa.de – letztmalig aktualisiert am 02.03.2023 | Alle Angaben ohne Gewähr

Länderförderung

Diese Förderungen gibt es in Ihrem Bundesland

In unterschiedlichen Aufrufen fördern auch Bundesländer die Elektromobilität. In manchen Fällen orientiert man sich an den Aufrufen des Bundes oder Aufrufe werden zeitlich begrenzt. Vorreiter sind hier sicherlich Berlin, NRW und Baden Würtemberg. Förderungen für Unternehmen sind hier ganz gross und werden intensiv gefördert. Auch wenn es manchmal unschlüssig und bürokratisch erscheint. Denken Sie immer daran, dass es auch Ihre Steuergelder sind die vergeben werden. Fast immer lohnt es sich Förderungen einzuplanen und zu nutzen. Wir kennen uns damit aus – es ist unsere DNA.

Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg fördert die Elektromobilität in vielen Einzelprogrammen

 BW-e-Solar-Gutschein

Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg fördert mit dem BW-e-Solar-Gutschein den Kauf neuer Elektrofahrzeuge mit 1.000 Euro, wenn Sie gleichzeitig eine Photovoltaikanlage betreiben. Zusätzlich erhalten Sie für die Installation einer Wallbox in Verbindung mit der Beschaffung eines Fahrzeugs 500 Euro.

Elektrolastenräder

Lastenrad (L1e bis L5e oder bis 25 km/h): 2.500 Euro für Unternehmen, Freiberuflerin/Freiberufler, gemeinnützige Organisationen, Kommunen

Das Programm läuft aktuell unbefristet

 Schnellladesäulen | E-Taxi

Das Ministerium für Verkehr Baden Württemberg fördert Schnelladeinfrastruktur sowie den dazu nötigen Netzanschluss für E-Taxis. Förderquote: DC-Schnellladepunkt: 60 Prozent; 12.000 Euro (bis 100 kW)/30.000 Euro (über 100 kW) pro Ladepunkt; 60 Prozent für Netzanschluss; max. 5.000 Euro (Niederspannung)/50.000 Euro (Mittelspannung).

Das Programm ist aktuell unbefristet

E-Busse und BW-E-Bus-Gutschein

Kauf/Leasing/Umrüstung Busse M2/M3 (Elektro, Plug-in Hybride/Brennstoffzelle):
40 Prozent der Mehrkosten (Elektro/Brennstoffzelle), 60.000 Euro (Hybrid/Plug-in Hybride); außerdem Beratungsgutschein

Das Programm ist aktuell unbefristet

Elektrifizierung der Landesfahrzeugflotte
Das Ministerium für Verkehr unterstützt die Landesministerien und -behörden im Rahmen der Landesinitiative Elektromobilität (LE III) bei der Beschaffung von

  • Elektro- und Hybridfahrzeugen,
  • elektrischen Nutz- und Kurierfahrzeugvarianten,
  • Elektrorollern,
  • Lasten-Pedelecs,
  • Pedelecs und
  • E-Bikes sowie
  • Ladeinfrastruktur für Elektro- & Hybridfahrzeuge und Pedelecs.

Das Programm ist aktuell unbefristet

Regelförderung Quartiersgaragen über LGVFG (Kommunen)

Das Land Baden-Württemberg fördert mit diesem Programm die Anlage von dezentral-platzierten Kfz-Stellplätzen in Quartiersgaragen, soweit sie Stellplätze im öffentlichen Straßenraum ersetzen. Dabei wird unter anderem auch dazugehörige Ladeinfrastruktur gefördert.

Bayern

Förderprogramm Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0 (3. Förderaufruf)

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat den dritten Aufruf zur Antragseinreichung für die Förderrichtlinie Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0 gestartet. Es stehen bis zu 8 Mio. Euro für den Neuaufbau öffentlicher Ladeinfrastruktur zur Verfügung. Förderanträge können vom 02.05.2023 bis zum 30.06.2023 eingereicht werden. Es werden mindestens 4 Normal-Ladepunkte oder 2 Schnell-Ladepunkte pro Standort gefordert, wobei Obergrenzen für beide Typen bestehen. Förderfähige Ausgaben betreffen Beschaffung, Montage und Installation der Ladepunkte sowie den Netzanschluss. Die Förderung erfolgt als Investitionszuschuss, der sich auf 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Ladepunkte und Netzanschluss beläuft. Der maximale Förderbetrag pro Antragsteller beträgt 250.000 Euro.

Fördersatz für Ladepunkte:

  • Normalladen ≥ 3,7 kW bis ≤ 22 kW: 40 %, max. 2.500 € je Ladepunkt
  • Schnellladen > 22 kW bis < 100 kW: 40 %, max. 10.000 € je Ladepunkt
  • Schnellladen ≥ 100 kW, 40 %, max. 20.000 € je Ladepunkt
  • Schnellladen ≥ 100 kW inkl. integriertem Pufferspeicher ≥ 75 kWh, 40 %, max. 25.000 € je Ladepunkt

Fördersatz für Netzanschluss:

  • Anschluss an Niederspannungsstromnetz: 40 %, max. 10.000 € je Standort
  • Anschluss an Niederspannungsstromnetz inkl. Pufferspeicher ≥ 75 kWh pro Schnell-Ladepunkt: 40 %, max. 20.000 € je Standort
  • Anschluss an Mittelspannungsstromnetz: 40 %, max. 20.000 € je Standort

Laufzeit: 02.05.2023, 10:00 Uhr – 30.06.2023, 18:00 Uhr


Förderprogramm Tourismus in Bayern – E-Ladepunkte (Antragstellung nicht mehr möglich)

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die im Bereich Tourismus tätig sind. (z.B.  Betreiber von Hotels, Ferienwohnungen/-Apartmentbetriebe, Gaststätten und Restaurants, Campingplätze oder touristische Attraktionen)

Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit einer pauschalen Obergrenze als zweckgebundene Zuwendung gem. einzureichendem Verwendungsnachweis nach der Inbetriebnahme der Ladepunkte.

  • Ladevorrichtungen für einspurige Elektromobile (Pedelecs, E-Roller, E-Leichtfahrzeuge etc.)  maximal 300 Euro je Ladepunkt 
  • Ladevorrichtungen für zweispurige Elektromobile (E-PKW etc.)  maximal 1.500 Euro je Ladepunkt
  • Die maximale Anzahl liegt sowohl für einspurige als auch zweispurige Elektrofahrzeuge bei jeweils zehn Ladepunkten pro Ladeort.
  • Die maximale Fördersumme liegt bei 90% der förderfähigen Kosten.

Laufzeit bis 28.02.2022

Mehr Informationen finden Sie in den Richtlinien des Programms.

Ein neuer Förderaufruf wird erwartet.


Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern

Mit dem Förderprogramm Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern wird die Beschaffung und Errichtung von stationären, nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses und der Montage der Ladestation mit 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch max. 1.500 € je Ladepunkt gefördert.

Berlin

Bitte beachten: Aufgrund der Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus am 26.09.2021 gilt in Berlin eine vorläufige Haushaltswirtschaft ab 01.01.2022. Mit einem Projekt, für das eine Zuwendung aus dem Programm Wirtschaftsnahe Elektromobilität (WELMO) beantragt wurde, darf begonnen werden, wenn die IBB Business Team GmbH bestätigt hat, dass der Antrag eingegangen ist.
Der vorzeitige Maßnahmenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko der Antragstellerin oder des Antragstellers. Aus der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns kann kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung hergeleitet werden.

Gefördert werden durch die WELMO:

Beratungskosten:

Die Beratung beinhaltet zwei Module:

  • Potentialberatung: max. 800 Euro
  • Realisierungsberatung: Netto- Tagessatz (2-3 Beratungstage mit einem Netto-Tagessatz von 1000 €) pro Antrag 80% der Netto-Beratungskosten.

Es wird die Inanspruchnahme beider Module empfohlen.

 

Förderung Fahrzeuge:

Nutzfahrzeuge (N1, N2): 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 15.000 Euro je Fahrzeug

Rein batterieelektrisch oder als Mischform basierend auf Brennstoffzelle und Batterie (Wasserstoff) betriebenen Fahrzeugen PKW (M1):
25 % der zuwendungsfähigen Ausgabenmaximal 15.000 € je Fahrzeug (Für die Förderung eines PKW der Fahrzeugklasse (M1) ist eine Genehmigung (Taxikonzession) gemäß §§ 2, 9 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sowie der Einsatz des Fahrzeuges als Taxi erforderlich)

Fahrzeuge laut der Liste  „Förderfähige elektrische Klein- und Leichtfahrzeuge“: 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 5.000 €

Motorisierte Zweiräder (L1e, L3e und L4e): 500 €

Aufbau Ladeinfrastruktur:

Gefördert werden sowohl öffentlich zugängliche als auch nicht öffentlich zugängliche privat betriebliche Flächen des Stadtgebiets Berlin. Neben der Errichtung der Ladeinfrastruktur erfolgt auch eine anteilige Förderung des Netzanschlusses.

Kauf oder Leasing von Normalladeinfrastruktur (AC) inkl. Netzanschluss bis 22 kW 50 % der Gesamtkosten, max. 2.500 € pro Ladepunkt

Kauf oder Leasing von Schnellladeinfrastruktur (DC) inkl. Netzanschluss ab 22 kW 50 % der Gesamtkosten, max. 30.000 € pro Ladepunkt

Anschluss an das Niederspannungsnetz 50 % der Gesamtkosten, max. 5.500 €.

Anschluss an das Mittelspannungsnetz 50 % der Gesamtkosten, max. 55.000 €.

Brandenburg

Programm RENplus 2014-2020 | Förderschwerpunkt öffentliche Ladeinfrastruktur

Das Land Brandenburg fördert mit dem Programm RENplus 2014-2020 den Aufbau öffentlicher Ladeinfrastruktur. Die Förderung kann während eines Förderaufrufs beantragt werden und außerhalb eines Föderaufrufs jederzeit über De-Minimis. Den Richtlinientext, alle Informationen und Formulare finden Sie hier: RENplus 2014-2020

Aktuell erschöpftes Förderbudget

Aufgrund der außergewöhnlich hohen Nachfrage nach Fördermitteln für das Programm RENplus 2014-2020 ist das Förderbudget nun ausgeschöpft. Folglich können seit dem 1. Juli 2021 keine weiteren Anträge mehr angenommen werden.


Mobilitätsrichtlinie

Zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes im Verkehr fördert das Land investive und nicht investive Maßnahmen für eine klimafreundliche Mobilität.
Den Richtlinientext, alle Informationen und Formulare finden Sie hier: Mobilitätsrichtlinie

Weitere Informationen bei e-mobiles Brandenburg

Bremen

Derzeit fördert das Land Bremen nur die allgemeine Veränderung der Mobilität

Mehr Informationen erhalten Sie bei BREMEN ERLEBEN.

 

Hamburg

„Zukunftstaxis“ für Hamburg

Ab dem 01. Oktober 2021 bietet die Hamburger Behörde für Verkehr und Mobilitätswende ein Förderprogramm für die Taxibranche an.

Eine Förderung erhalten bis zu 170 E-Taxen (in Höhe von bis zu 5.000 Euro pro Fahrzeug) sowie bis zu 30 E-Rollstuhltaxen (in Höhe von bis zu 10.000 Euro pro Fahrzeug), für die eine Konzessionierung bis zum 31.06.2022 erfolgt.

Ladeinfrastruktur | Projekt ELBE (Antragstellung nicht mehr möglich) 

Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt. Auf die bis Ende August 2022 anfallenden Abschreibungsraten und Aufwendungen wird Förderung gewährt. Die Höhe beträgt bis zu 40% der förderfähigen Kosten bei Großunternehmen. Bei mittleren Unternehmen erhöht sich die Förderung auf bis zu 50%, bei kleinen und Kleinstunternehmen auf bis zu 60%.
Hamburger Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung in Hamburg erhalten bis zu 100% Förderung. WEGs sind nicht abschreibungspflichtig und werden auf Ausgabenbasis mit 60% gefördert.

Hessen

Das Land Hessen fördert mit verschiedenen Programmen die Elektromobilität. In einem Ausschnitt hier ein paar Grundinformationen

Förderung von Ladesäulen

Schwalm-Eder-Kreis

Das Förderprogramm für Wandladestationen wurde am 15.12.2020 erfolgreich beendet. Anträge können nicht mehr eingereicht werden. Insgesamt wurde für 37 Wandladestationen ein Zuschuss gewährt.


E-Roller

Förderungen für E-Roller bieten einige Städte, Kommunen und auch Stadtwerke in Deutschland an:

Mainova AG

Mainzer Stadtwerke

ESWE

Eine von vielen Internetseiten mit Förderlinks in der Übersicht finden sie hier.


Förderung der Elektromobilität in Hessen

Im Fokus der Förderung stehen Maßnahmen, die das Ziel haben, die Praxis- und Alltagstauglichkeit von Elektromobilität nachzuweisen. Sie sollen aufzeigen, wie attraktiv die Nutzung von E-Fahrzeugen ist. Nach Möglichkeit soll dabei Strom aus Erneuerbaren Energiequellen zum Einsatz kommen, denn so ist diese Form der Mobilität nahezu klimaneutral.

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Pilot- und Demonstrationsprojekte sowie die Erarbeitung von wissenschaftlichen Strategie- und Lösungskonzepten. Besonderes Augenmerk wird dabei auf eine unmittelbare sichtbare Umsetzung von Elektromobilitätsanwendungen gelegt.


Förderung von Elektrobussen

Um die Umstellung auf einen umweltfreundlichen Öffentlichen Personennahverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen, fördert das Land Hessen die Anschaffung von Elektrobussen und den Aufbau der dafür erforderlichen Infrastruktur. Förderfähig sind Niederflur-Midibusse (mit einer Mindestlänge von 8 m), Solobusse und Gelenkbusse.

Antragsberechtigt sind die hessischen Landkreise, die hessischen kreisfreien Städte, Kommunen sowie öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die Aufgaben des ÖPNV erfüllen.

Förderung von Ladeinfrastruktur beim Arbeitgeber und im öffentlichen Raum

Dieser Förderaufruf war bis zum  30.04.2021 gültig.

Ein neuer Förderaufruf wird erwartet.

Beratung Förderung Elektromobilität Hessen

Die Förderprogramme gelten bis auf Weiteres | punktuelle Änderungen möglich!

Mecklenburg Vorpommern

Klimaschutz- Förderrichtlinie

E-Auto/Brennstoffzelle: 50 Prozent für

  • Unternehmen
  • Verbände | Vereine

Förderaufruf gültig bis Ende 2023

Förderbedingungen unter Landesförderinstitut MV (LFI)

Niedersachsen

Das Niedersächsische Wirtschaftsministerium unterstützt mit seinem Förderprogramm für nicht öffentliche Ladeinfrastruktur den Aufbau von privater Ladeinfrastruktur, z.B. bei Unternehmen und Freiberuflern, um die Umstellung ihrer Fahrzeugflotten auf Elektromobilität zu beschleunigen.
Mit Beendigung des ersten Förderaufrufes am 31.03.2021 besteht derzeit keine Antragsmöglichkeit für die Förderung des Ausbaus von nicht öffentlicher Elektroladeinfrastruktur für Unternehmen!

Mit dem geplanten Programm für die öffentliche Ladeinfrastruktur soll eine flächendeckende und nutzerorientierte Versorgung in Niedersachsen erreicht werden. Der Förderaufruf wird demnächst erwartet!

Diese Landesförderung soll ab 2022 in Ergänzung zum bereits bestehenden Bundesförderprogramm erfolgen.

Für die beiden Förderprogramme stehen bis zum Ende des Jahres 2022 insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie HIER

Nordrhein Westfalen

Progres.NRW | Umsetzungsberatungen und -konzepte

  • Umsetzungskonzepte Elektromobilität: 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben max. 24.000 Euro für Kommunen
  • Kommunale Konzepte für öffentl. Ladeinfrastruktur: 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben max. 64.000 Euro für Kommunen
  • 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben max. 15.000 Euro für alle anderen Antragsberechtigten

Progres.NRW | Fahrzeuge

Förderung für Elektrotransporter ab 2,3 t

Kauf: 8.000 Euro
Leasing/Langzeitmiete: bis zur Höhe der im Leasing- bzw. Mietvertrag festgelegten Anzahlung (maximal 8.000 Euro); bei geringerer Laufzeit als fünf Jahre anteilig.
Kommunen erhalten: Batterieelektrische Fahrzeuge: 40 Prozent der Anschaffungskosten, maximal 30.000 Euro
Brennstoffzellenfahrzeuge: 60 Prozent der Anschaffungskosten, maximal 60.000 Euro


Progres.NRW | Elektrische Lastenfahrräder

Gefördert wird der Kauf von fabrikneuen elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern.

Städte, Gemeinden, Kreise oder Zusammenschlüsse von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen oder kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben:
60 Prozent der Anschaffungskosten, maximal 4.200 Euro

Alle anderen Antragsberechtigten:
30 Prozent der Anschaffungskosten, maximal 2.100 Euro


Progres.NRW | Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

Gefördert wird der Kauf von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

Nicht öffentliche Ladeinfrastruktur
Ladepunkte < 50 Kilowatt:

Wohnungseigentümergemeinschaften, natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts

  • 1.500 Euro je Ladepunkt nur in Verbindung mit einer neu zu errichtenden EE-Anlage

oder

  • 1.000 Euro je Ladepunkt für Ladepunkte an Stellplätzen für Beschäftigte, Mietende von Wohngebäuden oder an Eigentumswohnungsanlagen, die nicht mit Strom aus einer neu errichteten Erneuerbaren-Energien-Anlage betrieben wird.
    (Auch für Natürliche Personen als Privatpersonen)

Ladepunkte ≥ 50 Kilowatt:

natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts

  • 200 Euro je Kilowatt Ladeleistung (nur in Verbindung mit einem Grünstromvertrag; keine neu zu errichtende Erneuerbare-Energie-Anlage notwendig)

oder

  • 250 Euro je Kilowatt Ladeleistung für Ladepunkte, wenn die Ladeinfrastruktur zumindest teilweise mit vor Ort eigenerzeugtem Strom aus einer neu errichteten Erneuerbare-Energien-Anlage betrieben wird. Die Stromerzeugungsanlage muss dazu eine Nennleistung von mindestens 0,2 Kilowatt je Kilowatt Ladeleistung aufweisen.

Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben

  • 250 Euro je Kilowatt Ladeleistung für Ladepunkte mit mindestens 50 Kilowatt
  • Die Ladeinfrastruktur darf ausschließlich nicht-wirtschaftlich genutzt werden.

Öffentliche Ladeinfrastruktur

Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts

Ladepunkte < 50 Kilowatt

  • 1.500 Euro je Ladepunkt mit einer Ladeleistung kleiner 50 Kilowatt

Progres.NRW | Öffentlich zugängliche Schnellladeinfrastruktur > 50 kW
Gefördert wird der Kauf und die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in NRW mit mindestens zwei fest installierten Schnell-Ladepunkten inkl. des dazu gehörigen Netzanschlusses.
Anträge zur Förderung sind innerhalb des Zeitraums vom 02.03.2023, 12:00 Uhr bis zum 30.04.2023, 23:59 Uhr einzureichen.
Unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit aus Sicht des Landeshaushaltes wird ein Auswahlverfahren für die Errichtung neuer Ladeinfrastruktur durchgeführt (Rankingbildung).

Schnelladepunkte

  • Ladepunkte > 50 Kilowatt und < 100 Kilowatt:
    maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 10.000 Euro pro Ladepunkt
    Diese Ladepunkte werden nur auf Parkflächen, beispielsweise des Einzelhandels, von Einkaufszentren, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Veranstaltungshallen (Messen) oder Stadien, gefördert.
  • Ladepunkte > 100 Kilowatt:
    maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 20.000 Euro pro Ladepunkt
    Diese Ladepunkte können auf allen Parkflächen und sonstigen öffentlich zugänglichen Flächen errichtet werden.

Netzanschlüsse und Pufferspeicher
(nur in Verbindung mit der Errichtung einer Ladeeinrichtung pro Standort)

  • Niederspannungsnetz:
    maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 10.000 Euro;
    in Kombination mit einem Pufferspeicher höchstens 100.000 Euro, wenn ein Mittelspannungsanschluss notwendig gewesen wäre
  • Mittelspannungsnetz:
    maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 100.000 Euro

NRW Bank | E-Mobilität

E- Fahrzeug/Ladeinfrastruktur/Batterietechnik:
vergünstigtes Darlehen bis 100 Prozent der Kosten/ max. 5 Millionen Euro

Dieser Aufruf ist derzeit unbefristet!

Rheinland-Pfalz

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) hat eine Förderung für die Errichtung von privaten Ladepunkten für Elektromobilität angekündigt.

Eine Antragstellung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. 

Über den Start der Förderung für Ladepunkte informieren wir Sie hier.

Jetzt ist aber schon bekannt, dass die neue Landesförderung für die Errichtung von Ladepunkte für die Elektromobilität  nicht mit der Förderung des Bundes im Rahmen des KfW-Programms „Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude (Programmnummer 440) kombiniert werden kann. Das KfW-Programm lässt keine Kumulierung mit anderen Fördermitteln zu.

Informationen finden Sie  HIER

Saarland

NMOB

Lastenpedelecs und Lastenfahrräder: bis zu 50 % bis zu einer max. Fördersumme von 2.000 € oder 1.000 € für Pedelecs

Service- und Reparatur-Stationen: bis zu 75 % bis zu einer max. Fördersumme von 8.000 €

Fahrrad-Abstellanlagen (mind. 6 Stellplätze): bis zu 80% bis zu einer max. Fördersumme von 40.000 € pro Anlage

Ladeeinrichtungen an Fahrradabstellanlagen: bis zu 40 %, höchstens 15.000 € pro Anlage

Innovative Projekte: bis zu 80%, höchstens 50.000 €

Radverkehrskonzepte: bis zu 80 %, höchstens 50.000 €

Mehr Informationen finden Sie hier

Unterstützung der Energiewende vor Ort (EVO)

Wenn Sie finanzielle Unterstützung für die Umsetzung eines innovativen Projekts im Rahmen der Energiewende im Saarland benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.

Mehr Informationen dazu hier.

Sachsen

Förderrichtlinie Speicher (Antragstellung nicht mehr möglich)

Die Förderung verfolgt den Zweck der Einführung von innovativen Energietechniken im privaten, öffentlichen und im gewerblichen Bereich.

Es werden investive Vorhaben gefördert, die einer Erhöhung des Eigenverbrauchs von Solarstrom dienen durch:

  • Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätzen
  • Kombinationen dieser mit Ladeinfrastruktur
  • Wärmespeicher
  • Kombinationen aus Strom- und Wärmespeichern

Konventionelle Stromspeicher: 500 Euro plus 200 Euro pro kWh; für angebundene Ladeinfrastruktur: 400 Euro (AC)/1.500 Euro (DC) je Ladepunkt

Für Wärmespeicher  250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent (nutzbares Speichervolumen) als Festbetrag je Einzelanlage, insgesamt jedoch höchstens 50 000 Euro

Die Kombination von Strom- und Wärmespeichern ist möglich und muss in einem Antrag erfolgen. Die maximale Zuwendung beträgt 50 000 Euro für:

  • Unternehmen
  • Verbände und Vereine
  • öffentliche Einrichtungen
  • Privatpersonen

Hinweis: Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Gesamtzuwendung mindestens 2.500 Euro beträgt

Am Montag, den 14. Februar 2022, konnten über das Förderportal wieder Anträge entsprechend der Förderrichtlinie Speicher (FRL Speicher/2021) gestellt werden. Da die Haushaltsmittel erschöpft sind, wurde die Förderung noch am selben Tage wieder eingestellt.

Weitere Informationen bei der Sächsischen Aufbaubank

Förderung Lastenfahrräder/-pedelecs

Der Freistaat Sachsen fördert die Beschaffung von gewerblich und institutionell genutzten Lastenfahrrädern und Lastenpedelecs mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 500 € pro Lastenfahrrad sowie 1.500 € pro Lastenpedelec. Je Antragsteller sind jährlich bis zu fünf Lastenfahrräder oder Lastenpedelecs förderfähig.

Sachsen Anhalt

Das Land Sachsen-Anhalt fördert mit dem Ladeinfrastrukturprogramm der NASA GmbH die Beschaffung und Errichtung neuer öffentlicher Ladeinfrastruktur (bis 15. November 2022) sowie die Modernisierung bestehender (nicht geförderter) Ladeinfrastruktur an neuen bzw. alten Standorten im Straßenraum, auf Kundenparkplätzen, an innerörtlichen Lade-Hubs und an Lade-Hubs entlang von Verkehrsachsen in Sachsen-Anhalt. Die Förderung beträgt maximal 60 v. H., Normalladepunkte (22 kW) bis 2.500 €, Schnellladepunkte 22 kW > 100 kW bis 10.000 €, Schnellladepunkte mit 100 kW (Neuerrichtung) bis 20.000 € sowie den notwendigen Netzanschluss bis 10.000 €.

Ziel des Förderprogrammes ist es, den Aufwuchs an öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Land Sachsen-Anhalt voranzutreiben und die Umsetzung des Ladeinfrastrukturkonzeptes zu fördern. Das Konzept hat zum Ziel, dass im Umkreis von 15 Autominuten ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt erreicht werden kann.

Schleswig-Holstein

Gefördert die Errichtung von:

  • öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten sowie das Lastmanagement für mindestens drei Ladepunkte an einem Standort
  • nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten sowie das Lastmanagement für mindestens drei Ladepunkte an einem Standort

einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses des Ladestandortes und der Montage der Ladestation.

Höhe der Förderung: 11 kW bis 50 kW

Die Höhe der Förderung bei nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur:

  • 500 Euro pro Ladepunkt für juristische Personen des Privatrechts sowie natürliche Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben
  • 750 Euro pro Ladepunkt für juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich deren Gesellschaften
  • 500 Euro für ein zusätzliches Lastmanagement pro Standort bei mindestens 3 Ladepunkten

Die Höhe der Förderung beträgt bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur:

  • 1.000 Euro pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW
  • 2.000 Euro pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 22 kW
  • 7.500 Euro pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 50 kW
  • 500 Euro für ein zusätzliches Lastmanagement pro Standort bei mindestens 3 Ladepunkten

In allen Fällen darf der Zuschuss 50% der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Im Rahmen des Förderprogramms kann pro Antragsstellenden maximal ein Zuschuss in Höhe von 2 Mio. Euro gewährt werden.

Höhe der Förderung | Großprojekte

  • bis zu 50% der förderfähigen Ausgaben.
  • öffentlich zugängliche Ladepunkte mit mindestens 150 kW | max. 30.000 € pro Ladepunkt
  • besondere Vorhaben, die einen bedeutenden Beitrag zur Energiewende im Mobilitätssektor leisten | max. 2 Mio. Euro pro Vorhaben.

Im Rahmen des Förderprogramms kann pro Antragsstellenden maximal ein Zuschuss in Höhe von 2 Mio. Euro gewährt werden.

Das Programm ist aktuell unbefristet.

Thüringen

Programm E-Mobil Invest

Ladeinfrastruktur sowie Pkw/Nfz/Transporter (Elektro/ Brennstoffzelle): bis zu 60 %

E-Umrüstung Lkw: 40 – 80 %, bis 7,5 t zGG max. 100.000 €, über 7,5 t zGG max. 200.000 €

Bei Anschaffung  von PKW und Nutzfahrzeugen bis 3,5 Tonnen beträgt die Förderung:

  • für Unternehmen maximal 4.000 Euro
  • für kommunale Unternehmen, Wohnungsbaugenossenschaften (e.G.), Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen öffentlichen Rechts, Vereine mit Gemeinnützigkeitsstatus sowie gemeinnütze Organisationen, Wohlfahrtsverbände und private Pflegeanbieter max. 8.000,00 Euro und
  • für Landkreise, Kommunen und kommunale Zweckverbände max. 12.000 Euro
  • für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen bis 7,5 Tonnen liegt die maximale Fördersumme bei max. 100.000,- EUR.
  • schwere Nutzfahrzeuge ab 7,5 Tonnen werden mit bis zu 200.000 Euro gefördert.

 

Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur & Netzanschluss

60 % der Kosten. Höhe der Förderung für:

  • Normalladepunkt <= 22kW max. 2.500 €
  • Schnellladepunkt > 22kW < 100kW max. 10.000 €
  • Schnellladepunkt > 100kW max. 20.000 €
  • Anschluss Niederspannungsnetz max. 10.000 €
  • Anschluss Mittelspannungsnetz max. 100.000 €
  • Kombination Pufferspeicher mit Netzanschluss wie dazugehöriger Netzanschluss

Wird nichtöffentliche Ladeinfrastruktur in Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Umrüstung eines Elektrofahrzeuges anhand der Richtlinie errichtet, so beträgt der Fördersatz je Ladepunkt 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der maximalen Zuwendung beträgt dabei 3.000 €.

Das Programm läuft voraussichtlich bis zum 31.12.2023. Der erste Föreraufruf hatte eine Laufzeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. August 2022 (24:00 Uhr). Aktuell können keine Anträge gestellt werden. Sobald ein neuer Förderaufruf gestartet wird, können Sie dies hier nachlesen. 

Quelle: Förderaufrufe der jeweiligen Bundesländer | letztmalig aktualisiert am 25.04.2023 | Alle Angaben ohne Gewähr

Ladesäulenförderung für Unternehmen

Warum werden Ladesäulen gefördert?

LadesäulenförderungElektromobilität ist die Hoffnung für die Energiewende und den Klimaschutz in Deutschland. Elektrofahrzeuge, die mit sauberem Strom betrieben werden, verursachen keine schädlichen Emissionen. Sie sind leise, wartungsarm, energieeffizient und wirtschaftlich. Deshalb wollen Bund und Länder den Umstieg auf Elektroautos für Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen attraktiver machen und haben beschlossen, Anschaffungszuschüsse und steuerliche Anreize zu gewähren. So wurde beispielsweise der Umweltbonus bis voraussichtlich Ende 2025 verlängert. Mit dem Umweltbonus bezuschusst das Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle (BAFA) die Anschaffung eines neuen Elektrofahrzeugs mit mehreren tausend Euro.

 

Trotz der attraktiven Kaufanreize werden die meisten Menschen und Unternehmen jedoch nur dann Elektroautos kaufen, wenn sie schnell, einfach und in der Nähe aufgeladen werden können. Der Aufbau einer Ladeinfrastruktur ist daher von grundlegender Bedeutung, um die Beliebtheit von Elektrofahrzeugen zu steigern und die Verbreitung von umweltfreundlichen Elektrofahrzeugen in Deutschland zu beschleunigen.

 

Aus diesem Grund gibt es mehrere Förderprogramme des Bundes und der Länder, um die Dichte der Ladeinfrastruktur zu erhöhen. Aber auch die Industrie und die Energieversorger beteiligen sich an zahlreichen Infrastrukturprojekten zur Installation von Schnellladestationen in städtischen Gebieten und an wichtigen Verkehrsknotenpunkten entlang der Autobahnen; hier greift die Ladesäulen Förderung.

 

Was gilt als gewerbliche Ladesäule?

Man könnte vermuten, dass solche Ladestationen als gewerblich gelten, wenn damit eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Dies ist aber keine Voraussetzung. Es geht vielmehr darum, dass die Ladesäule nicht von einer Privatperson betrieben wird, sondern eben von einem Unternehmen. Ob Sie die gewerbliche Ladestation nur für Ihre Firmenfahrzeuge einsetzen, auch Ihre Mitarbeiter ihre Elektrofahrzeuge dort laden können oder ob Sie ein öffentliche, gewerbliche Ladesäule betreiben, an dem jeder mittels Ladekarte laden kann und damit den Ladestrom direkt bezahlt, ist erst einmal zweitrangig. Mit dem Förderprogramm „Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge – Unternehmen & Kommunen“ zum Beispiel unterstützt das BMVI die Beschaffung und Errichtung nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur sowie den dazugehörigen Netzanschluss in Deutschland für Unternehmen & Kommunen mit bis zu 70 % der Ausgaben (max. 900,- € / Ladepunkt) zum Aufladen von Firmenfahrzeugen und Privatfahrzeugen von Beschäftigten noch bis zum 31.12.2022.

 

Werden gewerbliche Ladestationen gefördert?

Im Gegensatz zu einer privaten Wallbox ist der Aufwand eine gewerbliche Ladesäule zu errichten erfahrungsgemäß um einiges höher: Wenn die Ladesäule öffentlich zugänglich sein soll, muss schon bei der Auswahl darauf geachtet werden, dass die Ladeinfrastruktur eichrechtskonform ist. Vor der eigentlichen Installation muss oft der Netzanschluss verstärkt oder sogar komplett neu hergestellt werden, dann erfolgen häufig Erdarbeiten und die Schaffung eines Fundaments. Anschließend werden Kabel verlegt, die Ladesäule aufgestellt und abschließend die Stellplätze gekennzeichnet. Dies alles führt dazu, dass eine gewerbliche Ladestation schnell recht teuer werden kann. Hier kommt die Ladesäulenförderung ins Spiel: Die zusätzlichen Kosten können damit teilweise durch die Förderung Ladestation für Unternehmen aufgefangen werden.

 

Welche Ladesäule wird gefördert?

Gefördert werden in der Regel Normalladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 22 kW mit Wechselstrom sowie Schnellladepunkte mit einer Leistung von mehr als 22 kW, die nur das Laden mit Gleichstrom (DC) ermöglichen. Auch die Kosten für die entsprechenden Netzanschlüsse oder Kombinationen aus Netzanschluss und Pufferspeicher sind grundsätzlich förderfähig.

Neben der Anschaffung und Installation von Ladeinfrastruktur an neuen Standorten werden häufig auch die Aufrüstung oder der Ersatz von Ladeinfrastruktur und die Verbesserung des Netzanschlusses an Standorten gefördert, sofern sie nicht bereits gefördert wurden und ein Mehrwert nachgewiesen wird.

In einer kostenlosen Erstberatung ermitteln wir, welche gewerbliche Ladeinfrastruktur für Ihr Unternehmen am besten geeignet ist und welche Art der Förderung dann möglich ist. Bitte sprechen Sie uns an.

 

Werden Wallboxen für Unternehmen gefördert?

Während der Fördertopf für private Wallboxen vorerst ausgeschöpft ist, hat die Bundesregierung seit dem 23. November 2021 ein neues Förderprogramm aufgelegt: Gewerbliche Ladeinfrastruktur wird nun über die KfW gefördert. Dafür stehen 350 Millionen Euro zur Verfügung. Die Förderprogramme 441 (für Unternehmen) sowie 439 (für Kommunen) gilt für die Anschaffung und Installation von Ladestationen auf nicht öffentlich zugänglichen Flächen. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Wallbox oder eine Ladesäule handelt.

Förderfähig ist dabei

  • der Kauf neuer Lade­stationen mit bis zu 22 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung
  • der Einbau und Anschluss der Ladestationen, inklusive aller Installationsarbeiten
  • sowie Energiemanagement-Systeme zur Steuerung der Ladestationen

 

Mit dem Zuschuss „Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen (441)“ wird der Kauf und die Installation von Ladestationen an Stellplätzen, die nicht öffentlich zugänglich sind, gefördert. An den Stationen können Firmenfahrzeuge sowie Privatfahrzeuge der Beschäftigten aufgeladen werden.

Mit dem Zuschuss „Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Kommunen (439)“ werden Ladestationen an Stellplätzen, die nur für Beschäftigte der Kommunen zugänglich sind, gefördert. Aufgeladen werden können kommunal genutzte Fahrzeuge sowie privat genutzte Fahrzeuge der Beschäftigten, jeweils eingesetzt für nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts.

Wie hoch ist die Förderung für Unternehmen?
  • Sie erhalten einen Zuschuss von bis zu 900 Euro pro Ladepunkt. Die Anzahl der Ladepunkte geben Sie schon im Antrag an.
  • Ihre Gesamtkosten müssen mindestens 1.285,71 Euro betragen, sonst können Sie keinen Zuschuss erhalten.
  • Wenn Ihre Ladestationen mehrere Ladepunkte haben, können Sie pro Ladepunkt 900 Euro Zuschuss erhalten – vorausgesetzt, Ihre Gesamtkosten liegen über 1285,71 Euro pro Ladepunkt. Ansonsten wird der Zuschuss auf 70% der Gesamtkosten reduziert.
  • Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45.000 Euro je Standort.

 

Machen Sie Ihr Unternehmen jetzt fit für die E-Mobilität. Wir unterstützen Sie gerne dabei und bieten auch im Rahmen des Programms „KFW-Förderung Ladestation gewerblich“ attraktive Ladelösungen für Unternehmen an.

 

Wer darf Ladesäulen betreiben?

Um die Frage zu beantworten, muss erst einmal grundsätzlich unterschieden werden, ob es sich bei der zu errichtenden Ladesäule um eine öffentlich zugängliche oder eben nicht öffentlich zugängliche Ladestation handelt. Bei einer Ladesäule, die grundsätzlich für jedermann zugänglich ist, gilt die Ladesäulenverordnung. Die Verordnung regelt laut ihrem Titel die „technischen Mindestanforderungen für die sichere und interoperable Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge“. Ladepunkte sind öffentlich zugänglich, wenn sich der zugehörige Stellplatz entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf einem privaten Grundstück befindet und für einen unbestimmten Personenkreis („alle Fahrzeuge“) oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis (z. B. „Nur Kunden“) zugänglich ist (§ 2 Nr. 9 LSV). Nach der Begründung zur LSV sind Ladepunkte, die sich „auf privaten Carports oder Einfahrten“ befinden, grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne dieser Verordnung. Ein zentrales Element der Verordnung ist neben der Definition von Ladepunkten die Vorgabe von standardisierten Steckern. Betreiber von Ladepunkten (§ 2 Nr. 12 LSV) müssen zudem allen Nutzern von Elektrofahrzeugen das Laden an den Ladepunkten ohne vorherige Authentifizierung ermöglichen (§ 4 LSV). Dies kann durch die kostenlose Abgabe der Energie oder durch das Angebot einer Bezahlmöglichkeit erfolgen.

  • mittels Bargeldes in unmittelbarer Nähe des Ladepunktes oder
  • mittels eines gemeinsamen Kartenzahlungssystems oder eines gemeinsamen Zahlungsverfahrens oder
  • mittels eines gemeinsamen webbasierten Systems.

 

Was muss man bei der Förderung von gewerblichen Ladesäulen beachten?

Das Wichtigste ist wohl, dass Sie sich bei der Förderung von gewerblichen Ladesäulen penibel an die jeweiligen Bedingungen des in Frage kommenden Förderprogramms halten. So ist es zum Beispiel bei den meisten Förderprogrammen für gewerbliche Ladestationen üblich, dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn nicht gestattet ist.

Die gesetzlichen Bestimmungen dazu sehen folgendermaßen aus:

Die Durchführung eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Vorhabens darf nicht vor Erteilung des Zuwendungsbescheides erfolgen, um zu vermeiden, dass der Zuwendungsempfänger durch den vorzeitigen Maßnahmebeginn in finanzielle Schwierigkeiten gerät, wenn die beantragte Förderung nicht gewährt wird.

Ein unzulässiger vorzeitiger Maßnahmebeginn liegt vor, sobald eine verbindliche Bestellung vorliegt oder ein Vertrag über den Kauf und/oder die Installation der zu fördernden Anlage abgeschlossen wurde (Liefer- oder Dienstleistungsvertrag) und der im Voraus geschlossene Vertrag kein eindeutig vereinbartes unbedingtes Rücktrittsrecht des Antragstellers für den Fall der Ablehnung der beantragten Förderung enthält und er damit eine unbedingte rechtliche Verpflichtung eingegangen ist.

Das heißt, Sie dürfen erst nur Angebote einholen, stellen dann einen Antrag auf Förderung von gewerblichen Ladesäulen und dürfen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der Realisierung beginnen.

Sollten Sie bei der Beantragung von Förderungen für gewerbliche Ladestationen Hilfe benötigen, so nutzen Sie doch einfach unseren Fördermittelservice.

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