Bundestag und Bundesrat haben die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes gebilligt. Damit kommen auf Eigentümer, Unternehmen und Projektentwickler deutlich strengere Anforderungen an Ladepunkte, Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur zu. Besonders relevant ist der 1. Januar 2027 für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen.
Aktualisiert am 14. Juli 2026: Bundestag und Bundesrat haben die GEIG-Novelle gebilligt. Der Beitrag wurde an die beschlossene Gesetzesfassung angepasst. Formal abgeschlossen ist das Gesetzgebungsverfahren mit der Ausfertigung und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Ladeinfrastruktur an Gebäuden wird regulatorisch und wirtschaftlich immer wichtiger. Mit der Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes, kurz GEIG, werden die Anforderungen an Wohn- und Nichtwohngebäude erheblich erweitert.
Die Novelle setzt Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie EPBD in deutsches Recht um. Sie betrifft Neubauten, größere Renovierungen und bestehende Nichtwohngebäude mit größeren Stellplatzanlagen.
Für Eigentümer, Unternehmen, Projektentwickler, Einzelhandel, Logistikstandorte und Betreiber größerer Immobilienportfolios bedeutet das: Ladeinfrastruktur darf nicht mehr als nachträgliche Ergänzung betrachtet werden. Sie wird Teil der technischen Gebäudeausrüstung, der Netzanschlussplanung und der langfristigen Standortstrategie.
Warum die GEIG-Novelle jetzt relevant ist
Das GEIG gilt seit 2021. Es regelt, wann Gebäude und zugehörige Stellplatzanlagen mit Ladepunkten, Vorverkabelung oder Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ausgestattet werden müssen.
Bereits die bisherige Fassung erfasste bestimmte Neubauten, größere Renovierungen und bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen. Die Anforderungen waren jedoch deutlich weniger umfangreich als in der nun beschlossenen Neufassung.
Mit der GEIG-Novelle 2026 verschiebt sich der Fokus. Künftig geht es nicht nur um einzelne Pflicht-Ladepunkte. Entscheidend werden:
- die Vorbereitung größerer Teile einer Stellplatzanlage,
- ausreichend dimensionierte Leitungswege,
- elektrische Reserven,
- Vorverkabelung,
- Lastmanagement,
- ein tragfähiges Netzanschlusskonzept,
- und ein auf die tatsächliche Nutzung abgestimmter Ausbauplan.
Besonders dringlich ist die Prüfung bestehender Nichtwohngebäude. Für Gebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gelten ab dem 1. Januar 2027 wesentlich strengere Vorgaben.
Eigentümer und Unternehmen haben damit nur noch einen begrenzten Zeitraum, um ihre Standorte zu erfassen, technische Voraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen umzusetzen.
Was die EU-Gebäuderichtlinie vorgibt
Grundlage der GEIG-Novelle ist die europäische Gebäuderichtlinie 2024/1275, die Energy Performance of Buildings Directive, kurz EPBD.
Die Richtlinie enthält weitergehende Anforderungen an Ladepunkte, Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur in und an Gebäuden. Sie unterscheidet insbesondere zwischen:
- Wohn- und Nichtwohngebäuden,
- Neubauten und Bestandsgebäuden,
- größeren Renovierungen,
- öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen,
- sowie Gebäuden mit überwiegender Büro- oder Verwaltungsnutzung.
Die deutsche GEIG-Novelle übernimmt diese Grundstruktur und ergänzt sie um eine flexible Erfüllungsoption für öffentlich zugängliche Parkplätze.
Dadurch können bestimmte Eigentümer statt einer starren Anzahl von Ladepunkten eine vorgegebene Gesamt-Ladeleistung bereitstellen. Das eröffnet beispielsweise Handelsstandorten die Möglichkeit, weniger, dafür aber leistungsstärkere DC-Ladepunkte zu errichten.
Die wichtigsten Regelungen der GEIG-Novelle 2026
1. Neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen
Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen müssen künftig mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung ausgestattet werden.
Die übrigen Stellplätze müssen Leitungsinfrastruktur erhalten. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten.
Damit wird ein erheblicher Teil der Stellplatzanlage bereits beim Bau für spätere Ladepunkte vorbereitet.
Vorverkabelung bedeutet dabei mehr als die Verlegung eines Leerrohres. Die elektrische Leitung wird bereits bis zum Stellplatz oder in dessen unmittelbare Nähe geführt. Ein Ladepunkt kann dadurch später mit deutlich geringerem baulichem Aufwand installiert werden.
Für Projektentwickler, Bauträger, Wohnungsgesellschaften und Eigentümergemeinschaften bedeutet das: Ladeinfrastruktur muss frühzeitig in die Elektro-, Gebäude- und Parkplatzplanung einbezogen werden.
Wer Kabelwege, Unterverteilungen, Netzanschlusskapazitäten und Platzreserven erst nach Fertigstellung berücksichtigt, riskiert hohe Nachrüstkosten.
2. Neue Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen
Bei neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen gelten ebenfalls umfangreiche Vorbereitungspflichten.
Mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze müssen vorverkabelt werden. Für die übrigen Stellplätze ist Leitungsinfrastruktur vorzusehen.
Darüber hinaus muss grundsätzlich mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze errichtet werden.
Ein neues Nichtwohngebäude mit 50 Stellplätzen müsste damit grundsätzlich mindestens zehn Ladepunkte erhalten, sofern nicht die alternative Erfüllungsoption für öffentlich zugängliche Stellplätze genutzt werden kann.
Besonders hohe Anforderungen gelten für Nichtwohngebäude, die überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- oder Organisationsaufgaben genutzt werden. Dazu zählen insbesondere Büro- und Verwaltungsgebäude.
Bei diesen Gebäuden ist grundsätzlich mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze vorzusehen.
Ein entsprechendes Bürogebäude mit 50 Stellplätzen müsste somit grundsätzlich mindestens 25 Ladepunkte erhalten.
Diese Vorgaben machen deutlich, dass die Planung einzelner Wallboxen künftig nicht ausreicht. Erforderlich ist ein Gesamtkonzept, das Ladepunkte, Vorverkabelung, Netzanschluss, Lastmanagement und spätere Erweiterungen zusammenführt.
3. Größere Renovierungen lösen neue Pflichten aus
Die neuen Anforderungen gelten nicht nur bei Neubauten. Auch eine größere Renovierung kann umfangreiche Pflichten zur Errichtung oder Vorbereitung von Ladeinfrastruktur auslösen.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst.
Wohngebäude bei größerer Renovierung
Bei Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen müssen mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung ausgestattet werden.
Die übrigen Stellplätze müssen Leitungsinfrastruktur erhalten.
Damit kann beispielsweise die Erneuerung einer Tiefgarage, eines Parkplatzes oder der zugehörigen Elektroinstallation dazu führen, dass ein größerer Teil der Stellplätze für Ladeinfrastruktur vorbereitet werden muss.
Nichtwohngebäude bei größerer Renovierung
Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen gelten grundsätzlich dieselben Vorbereitungspflichten wie bei Neubauten.
Mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze müssen vorverkabelt werden. Die übrigen Stellplätze erhalten Leitungsinfrastruktur.
Zusätzlich ist grundsätzlich mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze zu errichten.
Bei Gebäuden, die überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- oder Organisationsaufgaben genutzt werden, gilt grundsätzlich mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze.
Für Eigentümer ist deshalb wichtig, bereits vor einer geplanten Sanierung zu prüfen, ob die Maßnahme als größere Renovierung im Sinne des GEIG einzustufen ist und ob der Parkplatz oder seine elektrische Infrastruktur betroffen ist.
Eine nachträgliche Berücksichtigung der GEIG-Anforderungen kann Bauabläufe verzögern und erhebliche Zusatzkosten verursachen.
4. Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen.
Ab dem 1. Januar 2027 muss der Eigentümer grundsätzlich eine von zwei Varianten erfüllen:
- Es wird mindestens ein Ladepunkt je zehn Stellplätze errichtet.
oder
- Mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze werden mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet.
Bei einem bestehenden Nichtwohngebäude mit 100 Stellplätzen bedeutet die erste Variante grundsätzlich mindestens zehn Ladepunkte.
Alternativ kann der Eigentümer einen erheblichen Teil der Stellplätze baulich und elektrotechnisch für spätere Ladepunkte vorbereiten.
Die Regelung betrifft unter anderem:
- Büro- und Verwaltungsgebäude,
- Hotels,
- Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen,
- Einzelhandelsstandorte,
- Supermärkte und Baumärkte,
- Gewerbeimmobilien,
- Produktionsbetriebe,
- Logistikzentren,
- kommunale Gebäude,
- Veranstaltungsstätten,
- sowie größere gemischt genutzte Immobilien.
Entscheidend ist nicht nur die Anzahl der tatsächlich genutzten Parkplätze. Geprüft werden muss auch, welche Stellplätze dem Gebäude zugeordnet sind und ob sie sich im Gebäude befinden oder an das Gebäude angrenzen.
Eigentümer größerer Immobilienportfolios sollten deshalb alle Standorte systematisch erfassen und priorisieren.
Flexible Leistungsoption für öffentlich zugängliche Parkplätze
Für öffentlich zugängliche Stellplätze an Nichtwohngebäuden enthält die GEIG-Novelle eine wichtige Flexibilisierung.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflicht über eine definierte Gesamt-Ladeleistung erfüllt werden. Dadurch muss nicht zwingend die reguläre Anzahl einzelner Ladepunkte errichtet werden.
Statt vieler Ladepunkte mit niedriger Leistung können beispielsweise weniger, dafür leistungsstärkere DC- oder HPC-Ladepunkte vorgesehen werden.
Diese Alternative gilt nur für öffentlich zugängliche Stellplätze. Reine Mitarbeiter-, Mieter-, Betriebs- oder Flottenparkplätze gelten dadurch nicht automatisch als öffentlich zugänglich.
Bestehende Nichtwohngebäude
Bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen kann die Verpflichtung bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen alternativ dadurch erfüllt werden, dass öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Gesamt-Ladeleistung von mindestens 1,1 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz errichtet werden.
Beispiel: Supermarkt mit 100 Stellplätzen
Ein bestehender Supermarkt mit 100 öffentlich zugänglichen Stellplätzen kann die Anforderung grundsätzlich auf zwei Wegen erfüllen:
- mindestens zehn Ladepunkte,
oder
- öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur mit insgesamt mindestens 110 kW Ladeleistung.
Die 110 kW könnten beispielsweise auf mehrere AC-Ladepunkte, wenige DC-Ladepunkte oder eine Kombination verschiedener Ladetechniken verteilt werden.
Welche Lösung sinnvoll ist, hängt von der tatsächlichen Nutzung ab.
Bei kurzen Aufenthaltszeiten können wenige leistungsstärkere DC-Ladepunkte wesentlich geeigneter sein als zahlreiche AC-Ladepunkte mit niedriger Leistung.
Neue Nichtwohngebäude und größere Renovierungen
Bei neuen Nichtwohngebäuden und entsprechenden größeren Renovierungen beträgt die alternative Gesamt-Ladeleistung mindestens 2,2 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz.
Bei 100 öffentlich zugänglichen Stellplätzen wären damit mindestens 220 kW Gesamt-Ladeleistung bereitzustellen.
Diese Anforderung liegt deutlich über dem Wert für bestehende Nichtwohngebäude.
Für neue Handels- oder Freizeitstandorte ist deshalb frühzeitig zu prüfen, ob die erforderliche Leistung über den vorhandenen oder geplanten Netzanschluss bereitgestellt werden kann.
Die gesetzliche Mindestleistung ersetzt keine Bedarfsplanung
Die rechnerische Erfüllung des GEIG sagt noch nicht aus, ob die Ladeinfrastruktur für den Standort technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausgelegt ist.
Zu prüfen sind insbesondere:
- typische Standzeiten,
- Anzahl der täglichen Nutzer,
- erwartete Auslastung,
- Ladebedarf der Fahrzeuge,
- vorhandene Netzanschlussleistung,
- mögliche Lastspitzen,
- Trafokapazität,
- PV-Erzeugung,
- Batteriespeicher,
- Abrechnung,
- Betreiberkonzept,
- Wartung und Entstörung,
- sowie die spätere Erweiterbarkeit.
Ein Standort kann die gesetzliche Mindestanforderung erfüllen und trotzdem eine für die Nutzer ungeeignete Ladeinfrastruktur besitzen.
Umgekehrt kann eine bedarfsgerechte Lösung deutlich über den Mindestanforderungen liegen.
Sonderregelung für Gebäude der öffentlichen Hand
Für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand enthält die beschlossene Fassung eine zusätzliche Anforderung.
Werden diese Gebäude von einer Behörde genutzt, müssen ab dem 1. Januar 2033 mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung ausgestattet sein.
Die Regelung geht über die allgemeinen Anforderungen an bestehende Nichtwohngebäude hinaus.
Kommunen, Kreise, Länder, öffentliche Unternehmen und andere öffentliche Immobilieneigentümer sollten deshalb langfristige Sanierungs- und Ladeinfrastrukturstrategien entwickeln.
Dabei sollte nicht nur die gesetzliche Mindestanforderung betrachtet werden. Zu berücksichtigen sind auch:
- die Elektrifizierung kommunaler Flotten,
- das Laden von Dienstfahrzeugen,
- Ladeangebote für Beschäftigte,
- Besucher- und Kundenverkehr,
- mögliche öffentliche Nutzung,
- PV-Anlagen,
- Batteriespeicher,
- kommunale Wärmeplanung,
- und die langfristige Entwicklung der Netzanschlussleistung.
Welche Ausnahmen gibt es?
Die GEIG-Novelle enthält einzelne Ausnahmen und Sonderregelungen. Diese können beispielsweise bestimmte öffentliche Gebäude, besondere Stromnetzbedingungen sowie sicherheits- oder verteidigungspolitisch genutzte Gebäude betreffen.
Ausnahmen können unter anderem in Betracht kommen:
- wenn Gebäude bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen,
- bei bestimmten isolierten Kleinstnetzen,
- bei erheblichen Problemen oder Beeinträchtigungen des Stromnetzes,
- oder bei bestimmten Gebäuden des Bundes mit verteidigungs- oder sicherheitspolitischer Nutzung.
Ob eine Ausnahme tatsächlich greift, muss immer anhand des konkreten Gebäudes, der Nutzung und der endgültig veröffentlichten Gesetzesfassung geprüft werden.
Eigentümer sollten nicht allein aufgrund einer vermuteten technischen Schwierigkeit von einer Ausnahme ausgehen. Ein schwacher Netzanschluss oder hohe Investitionskosten führen nicht automatisch dazu, dass die GEIG-Pflichten entfallen.
Warum die Novelle für Unternehmen mehr als eine Baupflicht ist
Die GEIG-Novelle ist kein reines Immobilienthema. Sie verbindet Baurecht, Elektrotechnik, Netzanschlussplanung, Betriebskonzepte, Lastmanagement und Energiemanagement.
Die Zahl der Ladepunkte ist dabei nur eine Planungsgröße.
Eine technisch und wirtschaftlich tragfähige Lösung muss unter anderem folgende Fragen beantworten:
- Wer soll am Standort laden?
- Wie lange stehen die Fahrzeuge?
- Welche Energiemengen werden benötigt?
- Welche Leistung kann der Netzanschluss bereitstellen?
- Welche weiteren Verbraucher sind vorhanden?
- Wie werden Lastspitzen vermieden?
- Kann eigener Solarstrom genutzt werden?
- Ist ein Batteriespeicher sinnvoll?
- Wer betreibt und wartet die Ladepunkte?
- Wie erfolgt die Abrechnung?
- Welche Erweiterungen sind in den nächsten Jahren zu erwarten?
Die eigentliche Frage lautet deshalb nicht nur:
„Wie viele Ladepunkte müssen wir errichten?“
Die wichtigere Frage lautet:
„Welche Ladeinfrastruktur passt zur Nutzung, zum Netzanschluss, zum Lastprofil und zur zukünftigen Entwicklung des Standortes?“
Praxisbeispiele aus Gewerbe, Handel und Immobilienwirtschaft
Bürogebäude mit Mitarbeiterparkplatz
Bei Bürogebäuden stehen Fahrzeuge häufig mehrere Stunden am Standort.
Das spricht in vielen Fällen für AC-Ladepunkte mit dynamischem Lastmanagement. Hohe Ladeleistungen an jedem einzelnen Ladepunkt sind nicht zwingend erforderlich.
Wichtiger ist, dass:
- die vorhandene Anschlussleistung effizient genutzt wird,
- die verfügbare Energie fair auf die Fahrzeuge verteilt wird,
- priorisierte Fahrzeuge bei Bedarf bevorzugt laden,
- und Lastspitzen des Gebäudes berücksichtigt werden.
Ein Energiemanagementsystem kann die Ladeleistung automatisch an den aktuellen Gebäudeverbrauch anpassen.
Bei vorhandener PV-Anlage kann zusätzlich der Eigenverbrauch erhöht werden. Fahrzeuge werden dann bevorzugt geladen, wenn am Standort Solarstromüberschüsse zur Verfügung stehen.
Gerade bei neuen oder renovierten Bürogebäuden sind jedoch die hohen Ladepunktquoten zu berücksichtigen. Die technische Infrastruktur muss deshalb skalierbar aufgebaut werden.
Einzelhandel mit Kundenparkplatz
Bei Supermärkten, Discountern, Baumärkten oder Einkaufszentren sind die Standzeiten deutlich kürzer als an Bürostandorten.
Hier kann eine Lösung mit wenigen leistungsstärkeren DC-Ladepunkten geeigneter sein als eine große Zahl langsamer AC-Ladepunkte.
Die neue Leistungsoption des GEIG trägt dieser Nutzung Rechnung.
Die technische Herausforderung liegt häufig im Netzanschluss. Höhere DC-Ladeleistungen können erforderlich machen:
- die Verstärkung des bestehenden Netzanschlusses,
- einen neuen Niederspannungsanschluss,
- eine eigene Trafostation,
- einen Mittelspannungsanschluss,
- ein dynamisches Lastmanagement,
- oder die Einbindung eines Batteriespeichers.
Auch die Wirtschaftlichkeit muss betrachtet werden. Hohe Anschluss- und Leistungspreise können den Betrieb erheblich beeinflussen.
Deshalb sollte früh geprüft werden, welche Ladeleistung technisch verfügbar, wirtschaftlich sinnvoll und entsprechend dem GEIG erforderlich ist.
Hotel und Gastronomie
Bei Hotels sind die Standzeiten meist länger als im Einzelhandel. Gäste parken häufig über mehrere Stunden oder über Nacht.
In vielen Fällen sind AC-Ladepunkte ausreichend. Gleichzeitig können einzelne leistungsstärkere Ladepunkte für Tagesgäste, Veranstaltungen oder Durchreisende sinnvoll sein.
Ein Hotelstandort sollte Ladeinfrastruktur mit anderen Energieverbrauchern abstimmen, beispielsweise:
- Wärmepumpen,
- Küche,
- Wellnessbereich,
- Kühlung,
- Lüftung,
- PV-Anlage,
- Batteriespeicher,
- und gegebenenfalls Solarcarports.
Ein dynamisches Energie- und Lastmanagement kann verhindern, dass die Ladeinfrastruktur unnötig hohe Leistungsspitzen erzeugt.
Logistik- oder Gewerbestandort mit Flottenfahrzeugen
Bei Flottenstandorten geht es meist nicht um öffentlich zugängliches Laden.
Entscheidend sind:
- Tourenprofile,
- tägliche Fahrleistungen,
- Standzeiten,
- Abfahrtszeiten,
- notwendige Ziel-Ladezustände,
- Betriebssicherheit,
- und die Priorisierung einzelner Fahrzeuge.
Für leichte Nutzfahrzeuge kann AC-Laden über Nacht ausreichen.
Bei schweren Nutzfahrzeugen, hohen Tagesfahrleistungen oder kurzen Ladefenstern können DC-Ladepunkte mit deutlich höherer Leistung erforderlich sein.
Die flexible Leistungsoption für öffentlich zugängliche Stellplätze ist auf einen rein internen Flottenparkplatz grundsätzlich nicht übertragbar.
Die GEIG-Planung sollte deshalb immer mit der Flotten- und Fuhrparkstrategie verbunden werden.
Wer ausschließlich die gesetzliche Mindestanforderung erfüllt, kann eine Infrastruktur errichten, die für den späteren Betrieb ungeeignet ist.
Immobilienportfolio mit mehreren Standorten
Für Bestandshalter und Projektentwickler wird GEIG-Compliance zu einem Portfoliothema.
Standorte mit mehr als 20 Stellplätzen sollten früh identifiziert und priorisiert werden.
Für jeden Standort sollten mindestens folgende Informationen erfasst werden:
- Gebäudetyp,
- Eigentumsverhältnisse,
- Anzahl der Stellplätze,
- barrierefreie und nicht barrierefreie Stellplätze,
- räumliche Zuordnung zum Gebäude,
- öffentliche oder interne Nutzung,
- vorhandene Ladepunkte,
- vorhandene Leitungsinfrastruktur,
- Netzanschlussleistung,
- Lastprofil,
- Mietstruktur,
- geplante Renovierungen,
- sowie mögliche Betreiberkonzepte.
Gerade bei Immobilientransaktionen, technischer Due Diligence, Mietvertragsgestaltung und Investitionsplanung wird Ladeinfrastruktur künftig stärker berücksichtigt werden müssen.
Häufige Fehler bei der Umsetzung
Ladepunkte werden ohne Ausbaukonzept geplant
Ein häufiger Fehler ist die Planung einzelner Ladepunkte ohne Blick auf die spätere Skalierung.
Dadurch können Kabelwege, Unterverteilungen, Messkonzepte oder Reserven später nicht ausreichen. Nachträgliche Erweiterungen werden dann unnötig teuer.
Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur werden verwechselt
Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur sind nicht identisch.
Bei der Vorverkabelung werden elektrische Leitungen bereits bis zum Stellplatz oder in dessen Nähe geführt.
Leitungsinfrastruktur schafft zunächst die baulichen Voraussetzungen für eine spätere Verkabelung, beispielsweise durch Schutzrohre, Kabeltrassen oder Durchführungen.
Die Unterscheidung ist für die Erfüllung der Quoten entscheidend.
Die verfügbare Anschlussleistung wird überschätzt
Nicht jeder Standort kann zusätzliche Ladeleistung kurzfristig bereitstellen.
Vorhandene Sicherungen oder die Nennleistung eines Hausanschlusses sagen allein noch nicht aus, welche Leistung dauerhaft für Ladeinfrastruktur verfügbar ist.
Erforderlich sind häufig:
- Messung oder Auswertung des Lastprofils,
- Prüfung der Leistungsspitzen,
- Abstimmung mit dem Netzbetreiber,
- Prüfung des Transformators,
- und gegebenenfalls eine Netzanschlussanfrage.
Öffentlich zugänglich wird falsch eingeordnet
Die Leistungsalternative von 1,1 beziehungsweise 2,2 kW je Stellplatz gilt nur für öffentlich zugängliche Stellplätze.
Ein Parkplatz ist nicht automatisch öffentlich zugänglich, nur weil er von mehreren Beschäftigten, Mietern oder Vertragspartnern genutzt wird.
Die tatsächlichen Zugangsbedingungen und die rechtliche Einordnung müssen geprüft werden.
Lastmanagement wird zu spät berücksichtigt
Ohne dynamische Steuerung können mehrere Ladepunkte hohe Leistungsspitzen erzeugen.
Das kann technisch problematisch sein und zusätzliche Netzkosten verursachen.
Lastmanagement sollte deshalb von Beginn an Teil des Planungskonzeptes sein. Es ist kein nachträgliches Zusatzmodul, sondern eine zentrale Komponente größerer Ladeanlagen.
Betreiberrolle und Abrechnung bleiben ungeklärt
Eigentümer sollten früh entscheiden, wer die Ladeinfrastruktur betreibt.
Mögliche Modelle sind:
- Eigenbetrieb,
- Betrieb durch einen Charge Point Operator,
- Verpachtung,
- Contracting,
- Betrieb durch Mieter,
- oder ein Mischmodell für verschiedene Nutzergruppen.
Davon hängen unter anderem Investition, Abrechnung, Stromlieferung, Wartung, Entstörung und Nutzerzugang ab.
Es wird nur die gesetzliche Mindestanforderung betrachtet
Das GEIG definiert Mindestanforderungen. Es ersetzt keine Bedarfsanalyse.
Eine ausschließlich auf die gesetzliche Quote ausgelegte Anlage kann zu klein, zu groß oder technisch ungeeignet sein.
Die Planung sollte deshalb immer die erwartete Nutzung der nächsten Jahre berücksichtigen.
Handlungsempfehlungen für Eigentümer und Unternehmen
Eigentümer und Unternehmen sollten jetzt prüfen, welche Gebäude und Stellplatzanlagen von der beschlossenen GEIG-Novelle betroffen sind.
Besonders dringlich sind bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen, da die neuen Anforderungen ab dem 1. Januar 2027 gelten sollen.
Eine strukturierte Prüfung sollte mindestens folgende Fragen beantworten:
- Welche bestehenden Nichtwohngebäude verfügen über mehr als 20 Stellplätze?
- Welche Stellplätze befinden sich im Gebäude oder grenzen an das Gebäude an?
- Welche Stellplätze sind dem jeweiligen Gebäude zuzuordnen?
- Wie viele barrierefreie und nicht barrierefreie Stellplätze sind vorhanden?
- Sind die Stellplätze öffentlich zugänglich oder nur intern nutzbar?
- Welche Ladepunkte und Leitungswege bestehen bereits?
- Welche Neubauten oder größeren Renovierungen sind geplant?
- Betrifft eine Renovierung den Parkplatz oder dessen elektrische Infrastruktur?
- Welche Anschlussleistung ist am Standort vorhanden?
- Welche Leistungsspitzen und Lastprofile bestehen heute?
- Gibt es eine PV-Anlage, einen Batteriespeicher, eine Wärmepumpe oder andere größere Verbraucher?
- Welche Nutzergruppen sollen laden: Mitarbeitende, Kunden, Gäste, Mieter, Besucher oder Flottenfahrzeuge?
- Welche Ladeleistungen und Ladezeiten benötigen diese Nutzergruppen?
- Ist Eigenbetrieb oder ein Betreiber- beziehungsweise CPO-Modell sinnvoll?
- Welche Anforderungen ergeben sich aus Netzbetreiber-Vorgaben, Messkonzept und § 14a EnWG?
- Wie lässt sich die Infrastruktur in mehreren Stufen ausbauen?
- Können gesetzliche Anforderungen mit ohnehin geplanten Sanierungen oder Tiefbauarbeiten verbunden werden?
- Sind Haushalts- oder Investitionsmittel rechtzeitig verfügbar?
Besonders wichtig ist eine realistische technische Auslegung.
Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur sollten so geplant werden, dass spätere Ladepunkte ohne grundlegende Umbauten ergänzt werden können.
Gleichzeitig sollte nicht pauschal die maximal mögliche Ladeleistung installiert werden, wenn ein dynamisches Lastmanagement denselben praktischen Nutzen mit geringerer Anschlussleistung erreichen kann.
FAQ zur GEIG-Novelle und Ladeinfrastruktur
Was ist die GEIG-Novelle?
Die GEIG-Novelle 2026 ist die von Bundestag und Bundesrat gebilligte Überarbeitung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes.
Sie erweitert die Anforderungen an Ladepunkte, Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur in und an Gebäuden und setzt Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie in deutsches Recht um.
Ist die GEIG-Novelle bereits in Kraft?
Bundestag und Bundesrat haben die Novelle gebilligt.
Formal abgeschlossen ist das Gesetzgebungsverfahren jedoch erst mit der Ausfertigung und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens und mögliche Übergangsregelungen sollten deshalb anhand der endgültig veröffentlichten Gesetzesfassung geprüft werden.
Wer ist von der GEIG-Novelle betroffen?
Betroffen sind insbesondere Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden mit zugehörigen Stellplätzen.
Besonders relevant ist die Novelle für:
- Neubauten,
- größere Renovierungen,
- bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen,
- Büro- und Verwaltungsgebäude,
- Handelsstandorte,
- Gewerbeimmobilien,
- Hotels,
- Logistikstandorte,
- kommunale Gebäude,
- und größere Immobilienportfolios.
Was gilt für neue Wohngebäude?
Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen müssen mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze vorverkabelt werden.
Die übrigen Stellplätze erhalten Leitungsinfrastruktur. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten.
Was gilt für neue Nichtwohngebäude?
Bei neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen müssen mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze vorverkabelt werden.
Die übrigen Stellplätze erhalten Leitungsinfrastruktur. Zusätzlich ist grundsätzlich mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze zu errichten.
Bei Gebäuden mit überwiegender Verwaltungs-, Kommunikations- oder Organisationsnutzung gilt grundsätzlich mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze.
Was gilt bei größeren Renovierungen?
Die Anforderungen können auch bei einer größeren Renovierung greifen, wenn diese den Parkplatz oder dessen elektrische Infrastruktur umfasst.
Die konkreten Pflichten hängen davon ab, ob es sich um ein Wohn- oder Nichtwohngebäude handelt und wie viele Stellplätze vorhanden sind.
Was gilt für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen?
Ab dem 1. Januar 2027 muss grundsätzlich entweder mindestens ein Ladepunkt je zehn Stellplätze errichtet oder mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
Für öffentlich zugängliche Stellplätze besteht alternativ die Möglichkeit, eine definierte Gesamt-Ladeleistung bereitzustellen.
Was bedeutet die Leistungsalternative?
Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen an Nichtwohngebäuden kann die Pflicht unter bestimmten Voraussetzungen über die Gesamt-Ladeleistung erfüllt werden.
Für bestehende Nichtwohngebäude beträgt diese mindestens 1,1 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz.
Bei neuen Nichtwohngebäuden und entsprechenden größeren Renovierungen beträgt sie mindestens 2,2 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz.
Dadurch können weniger, aber leistungsstärkere Ladepunkte errichtet werden.
Gilt die Leistungsalternative für Mitarbeiterparkplätze?
Nicht automatisch.
Die Leistungsalternative setzt öffentlich zugängliche Stellplätze voraus. Reine Mitarbeiter-, Mieter-, Betriebs- oder Flottenparkplätze sind grundsätzlich anders zu bewerten.
Entscheidend sind die tatsächlichen Zugangsbedingungen.
Was bedeutet Vorverkabelung?
Vorverkabelung bedeutet, dass elektrische Leitungen bereits bis zum Stellplatz oder in dessen unmittelbare Nähe geführt werden.
Dadurch kann ein Ladepunkt später einfacher und mit geringerem baulichem Aufwand installiert werden.
Vorverkabelung ist mehr als ein Leerrohr.
Was ist Leitungsinfrastruktur?
Leitungsinfrastruktur umfasst bauliche Voraussetzungen für die spätere Installation elektrischer Leitungen.
Dazu können gehören:
- Schutzrohre,
- Kabeltrassen,
- Kabelkanäle,
- Durchbrüche,
- Schächte,
- und Platzreserven in Verteilungen.
Die Leitungen selbst müssen dabei noch nicht zwingend vollständig bis zum Stellplatz verlegt sein.
Warum müssen barrierefreie Stellplätze gesondert betrachtet werden?
Die beschlossene Regelung unterscheidet zwischen barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätzen.
Die jeweiligen Quoten müssen deshalb grundsätzlich innerhalb beider Stellplatzgruppen erfüllt werden.
Es reicht nicht aus, die gesamte Vorverkabelung ausschließlich auf nicht barrierefreie Stellplätze zu konzentrieren.
Warum ist Lastmanagement bei der GEIG-Umsetzung wichtig?
Lastmanagement verteilt die verfügbare elektrische Leistung intelligent auf mehrere Ladepunkte.
Dadurch lassen sich Lastspitzen vermeiden und vorhandene Anschlusskapazitäten besser nutzen.
Gerade bei Gewerbeimmobilien mit PV-Anlage, Wärmepumpe, Batteriespeicher oder hohem sonstigem Strombedarf ist dynamisches Lastmanagement ein zentraler Planungsbaustein.
Reicht es, die vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten zu installieren?
Nicht immer.
Die gesetzliche Mindestanforderung ist nur ein Teil der Planung.
Entscheidend ist, ob Ladeleistung, Anschlusskapazität, Nutzerverhalten, Abrechnung, Betriebskonzept und spätere Erweiterbarkeit zusammenpassen.
Eine technisch schlecht geplante Ladeinfrastruktur kann später hohe Nachrüst- und Betriebskosten verursachen.
Welche Rolle spielt der Netzanschluss?
Der Netzanschluss entscheidet, welche Ladeleistung am Standort realistisch bereitgestellt werden kann.
Bei größeren Ladeprojekten können erforderlich sein:
- eine Netzanschlusserweiterung,
- ein neuer Transformator,
- ein Mittelspannungsanschluss,
- ein dynamisches Lastmanagement,
- ein Batteriespeicher,
- oder eine Kombination dieser Maßnahmen.
Der Netzbetreiber sollte deshalb frühzeitig eingebunden werden.
Können PV-Anlagen und Batteriespeicher bei der Umsetzung helfen?
Ja.
Eine PV-Anlage kann einen Teil der für die Fahrzeuge benötigten Energie direkt am Standort erzeugen.
Ein Batteriespeicher kann Leistungsspitzen reduzieren, Solarstrom zeitlich verschieben oder einen begrenzten Netzanschluss unterstützen.
Ob ein Speicher wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt jedoch stark von Lastprofil, Ladebedarf, Stromtarif und Betriebsstrategie ab.
Was sollten Unternehmen jetzt konkret tun?
Unternehmen sollten zunächst ihre Gebäude und Stellplätze erfassen.
Anschließend sind der Ladebedarf, die vorhandene Anschlussleistung, das Lastprofil und die technische Infrastruktur zu prüfen.
Auf dieser Grundlage kann ein skalierbares Konzept entwickelt werden, das sowohl die GEIG-Anforderungen als auch den tatsächlichen betrieblichen Bedarf berücksichtigt.
Fazit
Die GEIG-Novelle 2026 verändert die Planung von Ladeinfrastruktur an Gebäuden grundlegend.
Neue Wohn- und Nichtwohngebäude müssen wesentlich umfassender für Elektromobilität vorbereitet werden. Auch größere Renovierungen können umfangreiche Pflichten auslösen.
Besonders relevant ist die Verschärfung für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen. Ab dem 1. Januar 2027 müssen dort grundsätzlich deutlich mehr Ladepunkte errichtet oder große Teile der Stellplatzanlage für spätere Ladeinfrastruktur vorbereitet werden.
Für öffentlich zugängliche Parkplätze schafft die Leistungsalternative mehr Flexibilität. Eigentümer können dadurch weniger, aber leistungsstärkere Ladepunkte errichten.
Diese Flexibilität ersetzt jedoch keine technische und wirtschaftliche Planung.
Eine sinnvolle Umsetzung muss folgende Bereiche zusammenführen:
- gesetzliche Anforderungen,
- tatsächlichen Ladebedarf,
- Netzanschluss,
- Lastmanagement,
- Energieversorgung,
- Abrechnung,
- Betrieb,
- und zukünftige Erweiterungen.
Unternehmen und Eigentümer sollten deshalb nicht nur prüfen, welche Mindestpflichten gelten. Sie sollten die GEIG-Novelle als Anlass nutzen, eine langfristige Lade- und Energiestrategie für ihre Gebäude zu entwickeln.
Wie emobicon bei der Umsetzung unterstützt
emobicon unterstützt Unternehmen, Immobilieneigentümer, Projektentwickler und öffentliche Auftraggeber bei der Planung und Umsetzung zukunftsfähiger Ladeinfrastruktur.
Unsere Leistungen umfassen unter anderem:
- Prüfung der betroffenen Gebäude und Stellplatzanlagen,
- Bestandsaufnahme vorhandener Lade- und Elektroinfrastruktur,
- Bewertung der GEIG-Anforderungen,
- Ermittlung des tatsächlichen Ladebedarfs,
- Prüfung der Netzanschlussleistung,
- Auswertung von Lastgangdaten,
- Entwicklung eines Lade- und Lastmanagementkonzeptes,
- Integration von PV-Anlagen und Batteriespeichern,
- Vergleich von AC-, DC- und kombinierten Lösungen,
- Entwicklung von Betreiber- und Abrechnungskonzepten,
- Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen,
- Fördermittelprüfung,
- Abstimmung mit Netzbetreibern und Fachplanern,
- sowie Begleitung bei Ausschreibung und Umsetzung.
Dabei betrachten wir nicht nur die gesetzliche Mindestanforderung.
Unser Ziel ist eine Ladeinfrastruktur, die technisch funktioniert, wirtschaftlich tragfähig ist und später erweitert werden kann.
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Quellen
- Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf und parlamentarische Beratung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
- Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des zuständigen Ausschusses
- Deutscher Bundesrat: Beratung und Billigung der Gesetzesänderungen
- Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
- Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Informationen zur Novelle des Gebäude- und Elektromobilitätsinfrastrukturrechts
- electrive: „Ladeinfrastruktur an Gebäuden: Bundestag und Bundesrat billigen GEIG-Novelle“, veröffentlicht am 13. Juli 2026
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung. Maßgeblich sind die endgültig im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetzesfassung, die Übergangsregelungen sowie die konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Gebäudes und der Stellplatzanlage.
