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Heavy Duty Charging Hessen: Aufruf 2025

Der hessische Aufruf für Ladeinfrastruktur schwerer Nutzfahrzeuge ist geschlossen. Hier finden Sie den historischen Förderstand.

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KI-Illustration eines E-Lkw an einer Depot-Ladestation mit Photovoltaikanlage
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Quellenstand: 22.10.2026 · Hessen

Kurz gesagt: Der hessische Aufruf Heavy Duty Charging 2025 ist geschlossen. Historisch wurden 20–40 % der förderfähigen Ausgaben bezuschusst, höchstens 300.000 € pro Projekt. Die folgenden Rechnungen erklären ausschließlich diese damaligen Konditionen.

Archiv: Bewilligung vor Auftrag beachten

Das Landesprogramm verlangt den Bewilligungsbescheid vor dem Projektbeginn. Ausführungsbezogene Liefer- oder Leistungsverträge dürfen nicht vorher abgeschlossen werden. Angebote und die Einleitung eines Vergabeverfahrens sind als Vorbereitung erlaubt. Der Aufruf 2025 ist geschlossen; für neue Vorhaben lässt sich daraus keine Förderzusage ableiten.

Quelle: Landesportal: Fördervoraussetzungen.

Wichtig: Archivierter Aufruf: Die genannten Konditionen sind historisch. Keine neue Antragstellung in dieser Runde.

Die Förderung auf einen Blick

Angabe
Förderdetails
Fördergebiet
Hessen
Status
Aufruf 2025 beendet
Historische Förderung
20–40 %, maximal 300.000 € je Projekt
Antragsstatus
Aufruf 2025 geschlossen
Förder-/Umsetzungszeitraum
01.11.2025–31.10.2027
Neue Antragstellung
In diesem Aufruf nicht mehr möglich

Wie wurde der historische Zuschuss berechnet?

Zuerst wurde der passende Fördersatz auf die anerkannten Ausgaben angewendet. Anschließend begrenzte die Obergrenze von 300.000 € den Zuschuss pro Projekt.

Angabe
Förderdetails
Fördersatz laut Aufruf 2025
20–40 %, abhängig von der Unternehmensgröße
Projektobergrenze
Maximal 300.000 € Zuschuss
Berechnungsbasis
Anerkannte förderfähige Ausgaben, nicht automatisch die Gesamtrechnung

Für Bau-/Erdarbeiten und Installation am Ladestandort galt zusätzlich eine Fördergrenze von 10.000 € je Standort. Eine höhere Investition erhöhte den Zuschuss nach Erreichen der Projektobergrenze nicht weiter. Die nicht bezuschussten förderfähigen Kosten sowie nicht förderfähige Positionen mussten anderweitig finanziert werden. Die historischen Konditionen gelten nicht automatisch für einen künftigen Aufruf.

Grundlage: Hessisches Wirtschaftsministerium – Aufruf vom 23.09.2025.

Historisches Rechenbeispiel: Quote und Deckel

Frei gewählte Modellwerte für den abgeschlossenen Aufruf 2025. Jeweils unterstellt: anerkannte förderfähige Ausgaben und Bewilligung des angegebenen Fördersatzes. Keine Aussage zur heutigen Förderfähigkeit.

Förderfähige Ausgaben
Angenommene Quote
Zuschuss nach Deckel
Verbleibender Anteil
500.000 €
40 %
200.000 €
300.000 €
500.000 €
20 %
100.000 €
400.000 €
1.000.000 €
40 %
300.000 €
700.000 €

Im dritten Fall ergeben 40 % rechnerisch 400.000 €. Durch die Projektobergrenze sinkt der Zuschuss auf 300.000 € – effektiv 30 % der angenommenen förderfähigen Ausgaben.

Historische Modellrechnung, keine aktuelle Förderung. Zusätzliche nicht förderfähige Kosten sind nicht enthalten.

Was umfasste der historische Aufruf?

Stationäre und mobile Ladeinfrastruktur für schwere elektrische Nutzfahrzeuge, etwa Lkw, Busse und Sonderfahrzeuge. Öffentlich und nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte konnten berücksichtigt werden.

Wer war antragsberechtigt?

Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte in Hessen. Der konkrete Fördersatz musste anhand der damaligen Bedingungen bestimmt werden.

Was sagen die Fristen aus?

Die Ministeriumsmitteilung vom 23.09.2025 nannte ursprünglich den 15.10.2025 als Antragsfrist. Das aktuelle Projektträgerportal bestätigt, dass keine neuen Anträge angenommen werden. Der Förderzeitraum 01.11.2025–31.10.2027 eröffnet kein neues Antragsfenster.

Wie lässt sich ein neues Vorhaben einordnen?

Für neue Projekte müssen ein aktuell geöffneter Aufruf und dessen eigene Bedingungen geprüft werden. Aus der archivierten Förderquote entsteht kein Anspruch auf eine Förderung heute. Der Projektträger stellt für die allgemeine Elektromobilitätsförderung eine erneute Antragstellung voraussichtlich 2027 in Aussicht. Ein konkreter neuer Heavy-Duty-Aufruf mit eigenen Konditionen ist damit noch nicht bestätigt.

Welche Voraussetzungen und Ausschlüsse sind zu beachten?

Der Aufruf 2025 schloss die hessischen Standorte des Lkw-Schnellladenetzes des Bundes aus. Erforderlich waren Flächeneigentum oder eine schriftliche Betriebserlaubnis des Eigentümers. Eine Kombination mit anderen Fördermitteln war ausgeschlossen. Für Altbewilligungen bleiben Bescheid und damalige Nebenbestimmungen maßgeblich.

Für Ihr Vorhaben zu klären: Welche Nachweise, Fristen und Zweckbindungen für ein bereits bewilligtes Projekt gelten, richtet sich nach Ihrem Bewilligungsbescheid und den zugehörigen Förderbedingungen. Wir unterstützen Sie gern dabei, die Anforderungen für Ihr Projekt zu prüfen.

Wie waren Antrag und Umsetzung einzuordnen?

Der Aufruf 2025 ist geschlossen. Für Altbewilligungen sind Bewilligungsbescheid und damalige Antragsunterlagen heranzuziehen. Das Landesportal nennt Angebote und die Einleitung eines Vergabeverfahrens als zulässige Vorbereitung; die Beauftragung selbst setzt den Bewilligungsbescheid voraus.

Quelle: Landesportal, Fördervoraussetzungen.

Welche Fristen und Verpflichtungen gelten für Altvorhaben?

Laut Aufruftext mussten Umsetzung und Inbetriebnahme spätestens am 31.10.2027 abgeschlossen sein; der letzte Mittelabruf war für den 15.11.2027 vorgesehen. Das ist nicht automatisch die Verwendungsnachweisfrist. Die Infrastruktur musste mindestens fünf Jahre betrieben werden und während der Zweckbindung im Eigentum des Zuwendungsempfängers bleiben. Es galten außerdem Kennzeichnungs- und Vergaberegeln. Prüfen Sie die konkreten Termine und Nachweise Ihres Altvorhabens im Bewilligungsbescheid.

Häufige Fragen

Kann ich Heavy Duty Charging 2025 noch beantragen?

Nein. Der historische Aufruf ist geschlossen. Die Seite dient der Einordnung der damaligen Förderung.

Bedeutet der Förderzeitraum bis 2027, dass Anträge noch möglich sind?

Nein. Ein Förder- oder Umsetzungszeitraum für bewilligte Vorhaben ist kein offenes Antragsfenster.

Sind 300.000 € ein fester Zuschuss?

Nein. Der Betrag war die Obergrenze je Projekt. Darunter bestimmte die bewilligte Quote auf die förderfähigen Ausgaben den Zuschuss.

Amtliche Quellen und Prüfstand

Hessisches Wirtschaftsministerium – Aufruf vom 23.09.2025

Innovationsförderung Hessen – aktueller Hinweis zur Antragsannahme

Hessen Agentur – Aufruftext 2025 (archivierte Kopie beim Kfz-Landesverband Hessen)

Landesrichtlinie Logistik- und Mobilitätsinnovationen vom 09.10.2024

Geprüft am 22.10.2026. Maßgeblich sind die offiziellen Programmbedingungen. Historischer Aufruf; keine aktuelle Antragstellung.

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Kurzüberblick

Beendet · Archiv

Historisch bis 40 %
Maximal 300.000 € je Projekt im Aufruf 2025

Gebiet: Hessen

Zielgruppe: Historisch: juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in Hessen

Antrag: Aufruf 2025 geschlossen

Startvoraussetzung: Altvorhaben: Bewilligungsbescheid und damalige Bedingungen maßgeblich

Prüfstand: 22.10.2026

Offizielle Programmseite →

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