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Förderung Ladestation Gewerblich – wir helfen beim Zuschuss

Elektromobilität ist die Hoffnung für die Energiewende und den Klimaschutz in Deutschland. Elektrofahrzeuge, die mit sauberem Strom betrieben werden, verursachen keine schädlichen Emissionen. Sie sind leise, wartungsarm, energieeffizient und wirtschaftlich. Deshalb fördern Bund und Länder die Anschaffung von Elektroautos mit attraktiven Zuschüssen und Steuervergünstigungen. Trotz der attraktiven Kaufanreize werden die meisten Menschen und Unternehmen jedoch nur dann Elektroautos kaufen, wenn sie schnell, einfach und in der Nähe aufgeladen werden können. Der Aufbau einer Ladeinfrastruktur ist daher von grundlegender Bedeutung, um die Beliebtheit von Elektrofahrzeugen zu steigern und die Verbreitung von umweltfreundlichen Elektrofahrzeugen in Deutschland zu beschleunigen. Aus diesem Grund gibt es mehrere Förderprogramme des Bundes und der Länder, um die Dichte der Ladesäulen zu erhöhen, hier kommt für Unternehmen die Förderung gewerblicher Ladestationen zum Tragen. Wir helfen Ihnen bei der Auswahl und der Beantragung der für Sie in Frage kommenden Ladesäulenförderung.

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Förderung Ladestation Gewerblich – wir helfen beim Zuschuss

Elektromobilität ist die Hoffnung für die Energiewende und den Klimaschutz in Deutschland. Elektrofahrzeuge, die mit sauberem Strom betrieben werden, verursachen keine schädlichen Emissionen. Sie sind leise, wartungsarm, energieeffizient und wirtschaftlich. Deshalb fördern Bund und Länder die Anschaffung von Elektroautos mit attraktiven Zuschüssen und Steuervergünstigungen. Trotz der attraktiven Kaufanreize werden die meisten Menschen und Unternehmen jedoch nur dann Elektroautos kaufen, wenn sie schnell, einfach und in der Nähe aufgeladen werden können. Der Aufbau einer Ladeinfrastruktur ist daher von grundlegender Bedeutung, um die Beliebtheit von Elektrofahrzeugen zu steigern und die Verbreitung von umweltfreundlichen Elektrofahrzeugen in Deutschland zu beschleunigen. Aus diesem Grund gibt es mehrere Förderprogramme des Bundes und der Länder, um die Dichte der Ladesäulen zu erhöhen, hier kommt für Unternehmen die Förderung gewerblicher Ladestationen zum Tragen. Wir helfen Ihnen bei der Auswahl und der Beantragung der für Sie in Frage kommenden Ladesäulenförderung.

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Aktuelle Förderungen für gewerbliche Ladestationen

Ladesäulenförderung in NRW durch “Progres.NRW | Ladeinfrastruktur”

Das Land NRW fördert seit dem 01.04.2022 die Errichtung von gewerblichen Ladesäulen in Verbindung mit einer neuen Erneuerbare-Energie-Anlage (z.B. Photovoltaik) mit max. 1.500 € pro Ladepunkt, sowie ohne Erneuerbare-Energie-Anlage mit max. 1.000 € (hier allerdings nur an Stellplätzen für Beschäftigte). Dies gilt für Ladesäulen mit einer Ladeleistung bis 50 Kilowatt. Ab 50 Kilowatt werden 250 € je Kilowatt Ladeleistung gefördert. Mehr infos dazu hier.

 

Förderung nicht öffentlich zugänglicher Ladestationen für Gewerbe & Kommunen (KfW441 & KfW439)

Mit dem Förderprogramm „Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge – Unternehmen & Kommunen“ unterstützt das BMVI die Beschaffung und Errichtung nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur sowie den dazugehörigen Netzanschluss in Deutschland für Unternehmen und Kommunen mit bis zu 70 % der Ausgaben (max. 900,- € / Ladepunkt) zum Aufladen von Firmenfahrzeugen und Privatfahrzeugen von Beschäftigten. Für Kommunen beträgt der Mindestzuschussbetrag 9.000 Euro bei einer Mindestanzahl von 10 Ladepunkten.

Wer ist antragsberechtigt?

Mit dem Zuschuss „Ladestationen für Elektrofahrzeuge“ fördert das BMVI:

  • Unternehmen
  • Einzelunternehmer
  • freiberuflich Tätige
  • kommunale Unternehmen
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z. B. Kammern und Verbände
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen

sowie mit dem Zuschuss „Lade­stationen für Elektro­fahrzeuge – Kommunen“:

  • Kommunen und Landkreise
  • deren rechtlich unselbständige Eigen­betriebe
  • kommunale Zweckverbände

Was ist förderfähig?

  • der Kauf neuer Lade­stationen mit bis zu 22 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung
  • den Einbau und An­schluss der Lade­stationen, inklusive aller Installations­arbeiten
  • Energie­management-Systeme zur Steuerung der Lade­stationen

Mit dem Zuschuss Lade­stationen für Elektro­fahrzeuge wird der Kauf und die Installation von Lade­stationen an Stellplätzen, die nicht öffentlich zugänglich sind, gefördert. An den Stationen können Firmen­fahrzeuge sowie Privat­fahrzeuge der Beschäftigten aufgeladen werden.
Mit dem Zuschuss „Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Kommunen“ werden Lade­stationen an Stell­plätzen, die nur für Beschäftigte der Kommunen zugänglich sind, gefördert. Aufgeladen werden können kommunal genutzte Fahr­zeuge sowie privat genutzte Fahr­zeuge der Beschäftigten, jeweils eingesetzt für nicht-wirtschaftliche Tätig­keiten im Sinne des EU-Beihilfen­rechts.

Wie hoch ist die Förderung Ladestationen Gewerblich?

  • Sie erhalten einen Zu­schuss von bis zu 900 Euro pro Ladepunkt. Die Anzahl der Lade­punkte geben Sie schon im Antrag an.
  • Ihre Gesamtkosten müssen mindestens 1.285,71 Euro­ betragen, sonst können Sie keinen Zuschuss erhalten.
  • Wenn Ihre Lade­stationen mehrere Lade­punkte haben, können Sie pro Lade­punkt 900 Euro Zu­schuss erhalten – voraus­gesetzt, Ihre Gesamt­kosten liegen über 1285,71 Euro pro Lade­punkt. Ansonsten wird der Zuschuss auf 70% der Gesamtkosten reduziert (siehe Tabelle).
  • Die maximale Zuschuss­höhe beträgt 45.000 Euro je Standort.

 

So berechnet sich Ihr Zuschuss
ANZAHL LADE­PUNKTE
PAUSCHALER ZUSCHUSS
GESAMTKOSTEN
GESAMT­ZUSCHUSS
1
900 EUR
z. B. 1.000 EUR
0
1
900 EUR
mind. 1.285,71 EUR
900 EUR
2
1.800 EUR
z. B. 2.000 EUR
1.400 EUR
2
1.800 EUR
mind. 2.571,43 EUR
1.800 EUR
3
2.700 EUR
z. B. 3.000 EUR
2.100 EUR
3
2.700 EUR
mind. 3.857,14 EUR
2.700 EUR
10
9.000 EUR
z.B. 12.000 EUR
8.400 EUR
10
9.000 EUR
mind. 12.857,14 EUR
9.000 EUR
50
45.000 EUR
z. B. 60.000 EUR
42.000 EUR
50
45.000 EUR
mind. 64.285,71 EUR
45.000 EUR

Wie hoch ist die Förderung für Kommunen?

  • Der Zuschuss beträgt 70 % der förderfähigen Gesamt­kosten, aber maximal 900 Euro pro Ladepunkt .
  • Die Zuschusssumme muss mindestens 9.000 Euro betragen – bündeln Sie also mindestens 10 Lade­punkte in einem Antrag.
  • Die Gesamtkosten müssen mindestens 12.857,14 Euro betragen.
So berechnet sich der Zuschuss für Kommunen
ANZAHL LADE­PUNKTE
PAUSCHALER ZUSCHUSS
GESAMTKOSTEN
GESAMT­ZUSCHUSS
10
9.000 EUR
z. B. 10.000 EUR
0
10
9.000 EUR
mind. 12.857,14 EUR
9.000 EUR
20
18.000 EUR
z. B. 20.000 EUR
14.000 EUR
20
18.000 EUR
mind. 25.714,30 EUR
18.000 EUR
30
27.000 EUR
z. B. 30.000 EUR
21.000 EUR
30
27.000 EUR
mind. 38.571,43 EUR
27.000 EUR
100
90.000 EUR
z.B. 120.000 EUR
84.000 EUR
100
90.000 EUR
mind. 128.571,43 EUR
90.000 EUR
500
450.000 EUR
z. B. 600.000 EUR
420.000 EUR
500
450.000 EUR
mind. 642.857,14 EUR
450.000 EUR

Voraussetzungen für die Förderung der Ladestationen

  • Die Ladeinfrastruktur muss auf der Liste der förderfähigen Ladestationen stehen.
  • Die Ladeinfrastruktur muss sich an Stellplätzen auf Liegenschaften befinden, die zur gewerblichen und kommunalen Nutzung oder zum Abstellen von Fahrzeugen von Beschäftigten vorgesehen sind.
  • Es wurde noch nicht mit dem Vorhaben begonnen (bspw. kein Vertragsschluss).
  • Die Ladestation muss im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden und darf
    nicht öffentlich zugänglich sein.
  • Die Ladestation kann einen oder mehrere Ladepunkte von bis zu 22 Kilowatt Ladeleistung pro
    Ladepunkt aufweisen.
  • Voraussetzung für die Förderung der Ladestation ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom
    zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammt.
  • Die Einbaumaßnahmen sind durch Fachunternehmen vorzunehmen. Insbesondere die Errichtung und Inbetriebnahme der Ladestation muss durch ein Installationsunternehmen (siehe §13 Niederspannungsanschlussverordnung) erfolgen.

Benötigte Unterlagen bei Antragsstellung

Bei Unternehmen:
Der Zuschuss für Unternehmen ist direkt im Zuschussportal der KfW zu beantragen.

  • Gewerbenachweis oder aktueller Handelsregisterauszug,
  • De-minimis Erklärung
  • Nachweis von Ökostrom
  • Erklärung, dass die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als Rechtsgrundlage anerkannt wird und durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden.
  • Angebote /Kostenvoranschläge für die beantragte Ladeinfrastruktur
  • HINWEIS: Nach Antragstellung muss sich der Antragsteller identifizieren! (z.B. SCHUFA-Identifikations-Check, Video-Identifizierung, Post-ID)!

Bei Kommunen:
Der Zuschuss ist vor Beginn des Vorhabens durch den Antragsteller mit einem Antragsformular direkt bei der KfW (KfW Niederlassung Berlin 10865 Berlin) zu beantragen.

  • Nachweis von Ökostrom
  • Angebote /Kostenvoranschläge für die beantragte Ladeinfrastruktur
  • Nachweis, dass die Ladestationen, die durch den Zuschuss gefördert werden, ausschließlich für das Aufladen kommunaler elektrisch betriebener Flottenfahrzeuge und – anwendungen sowie der elektrisch betriebenen Fahrzeuge der Beschäftigten der Kommune, jeweils eingesetzt für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten, vorgesehen sind.
  • Nachweis der Vertretungsmacht des Unterzeichners (bei bestellten Vertretern Formular 600 000 0307). Für den Fall, dass keine aktive Geschäftsbeziehung des Antragsteller mit der KfW besteht, wird die Identifizierung des unterzeichnenden Vertreters mit separatem Formular 600 000 4574 über eine entsprechend zur Identifizierung berechtigte Stelle durchgeführt.
  • HINWEIS:Die Höhe des beantragten Zuschusses muss pro Antrag mindestens 9.000 Euro betragen.

Laut Förderbedingungen sind folgende Sachstände notwendig:

  • Mindesthaltedauer 6 Jahre
  • Nach Inbetriebnahme sind die zu fördernden Ladestationen im Reportingsystem der NOW GmbH unter dem Link https://obelis.now-gmbh.de erstmalig zu erfassen. Die Antragsteller erhalten nach Abschluss der initialen Anmeldung der Ladepunkte eine Identifikationsnummer (Reporting-ID), die der KfW für die Auszahlung des Zuschusses mitzuteilen ist. Erfolgt keine Erstanmeldung im Reportingsystem der NOW, kann der Zuschuss nicht ausgezahlt werden. Darüber hinaus ist halbjährlich jeweils zum 01. Februar und 01. August eines Jahres, die verladene Energiemenge pro Standort im Reportingsystem der NOW GmbH anzugeben. Sofern die einzelnen Ladevorgänge an den geförderten Ladepunkten erfasst werden, wird empfohlen, halbjährlich jeweils zum 01. Februar und 01. August eines Jahres die Betriebsdaten im Reportingsystem der NOW GmbH hochzuladen. Die Betriebsdaten umfassen die Ladepunkt-ID, Beginn, Ende und geladene Energiemenge eines jeden Ladevorgangs. Diese Informationen können ggf. direkt aus der Ladestation ausgelesen oder vom Backendbetreiber angefordert werden.

Wichtig bei dieser Ladesäulenförderung

Der Antrag muss vom Firmeninhaber oder von einem Bevollmächtigten innerhalb des Unternehmens gestellt werden. Eine Beauftragung von Dienstleistern hierfür, die nicht Bestandteil der Firma sind, ist nicht möglich. Diese dürften nur bei der Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen unterstützen.

Wie geht es mit der Förderungen Ladestationen 2023 weiter?

Bedingt durch die aktuelle politische Lage, sowie der üblichen Vorgehensweise, dass am Anfang eines Jahres erst einmal die Anträge auf Förderung des Vorjahres bearbeitet werden, sieht es aktuell mit Förderungen für Ladeinfrastruktur für Ihr Unternehmen recht mau aus. Wir erwarten jedoch im Laufe des Frühjahres neue Förderaufrufe und werden diese zeitnah hier veröffentlichen. Schauen Sie doch einfach ab und zu hier vorbei für aktuelle Informationen zum Thema Förderung Ladesäulen Gewerblich 2023.

Häufig gestellte Fragen zum Thema “Ladestation Förderung Gewerblich”

Warum werden gewerbliche Ladesäulen gefördert?

Förderung Ladestation GewerblichElektromobilität ist die Hoffnung für die Energiewende und den Klimaschutz in Deutschland. Elektrofahrzeuge, die mit sauberem Strom betrieben werden, verursachen keine schädlichen Emissionen. Sie sind leise, wartungsarm, energieeffizient und wirtschaftlich. Deshalb wollen Bund und Länder den Umstieg auf Elektroautos für Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen attraktiver machen und haben beschlossen, Anschaffungszuschüsse und steuerliche Anreize zu gewähren. So wurde beispielsweise der Umweltbonus bis voraussichtlich Ende 2025 verlängert. Mit dem Umweltbonus bezuschusst das Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle (BAFA) die Anschaffung eines neuen Elektrofahrzeugs mit mehreren tausend Euro.

Trotz der attraktiven Kaufanreize werden die meisten Menschen und Unternehmen jedoch nur dann Elektroautos kaufen, wenn sie schnell, einfach und in der Nähe aufgeladen werden können. Der Aufbau einer Ladeinfrastruktur ist daher von grundlegender Bedeutung, um die Beliebtheit von Elektrofahrzeugen zu steigern und die Verbreitung von umweltfreundlichen Elektrofahrzeugen in Deutschland zu beschleunigen.

Aus diesem Grund gibt es mehrere Förderprogramme des Bundes und der Länder, um die Dichte der Ladeinfrastruktur zu erhöhen. Aber auch die Industrie und die Energieversorger beteiligen sich an zahlreichen Infrastrukturprojekten zur Installation von Schnellladestationen in städtischen Gebieten und an wichtigen Verkehrsknotenpunkten entlang der Autobahnen; auch hier greift die Förderung gewerblicher Ladesäulen.

Was gilt als gewerbliche Ladesäule?

Förderung von gewerblichen LadestationenMan könnte vermuten, dass solche Ladestationen als gewerblich gelten, wenn damit eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Dies ist aber keine Voraussetzung. Es geht vielmehr darum, dass die Ladesäule nicht von einer Privatperson betrieben wird, sondern eben von einem Unternehmen. Ob Sie die gewerbliche Ladestation nur für Ihre Firmenfahrzeuge einsetzen, auch Ihre Mitarbeiter ihre Elektrofahrzeuge dort laden können oder ob Sie ein öffentliche, gewerbliche Ladesäule betreiben, an dem jeder mittels Ladekarte laden kann und damit den Ladestrom direkt bezahlt, ist erst einmal zweitrangig. Mit dem Förderprogramm „Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge – Unternehmen & Kommunen“ zum Beispiel unterstützt das BMVI die Beschaffung und Errichtung nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur sowie den dazugehörigen Netzanschluss in Deutschland für Unternehmen & Kommunen mit bis zu 70 % der Ausgaben (max. 900,- € / Ladepunkt) zum Aufladen von Firmenfahrzeugen und Privatfahrzeugen von Beschäftigten noch bis zum 31.12.2022.

Warum werden gewerbliche Ladestationen gefördert?

IGewerbliche Ladesäulenförderungm Gegensatz zu einer privaten Wallbox ist der Aufwand eine gewerbliche Ladesäule zu errichten erfahrungsgemäß um einiges höher: Wenn die Ladesäule öffentlich zugänglich sein soll, muss schon bei der Auswahl darauf geachtet werden, dass die Ladeinfrastruktur eichrechtskonform ist. Vor der eigentlichen Installation muss oft der Netzanschluss verstärkt oder sogar komplett neu hergestellt werden, dann erfolgen häufig Erdarbeiten und die Schaffung eines Fundaments. Anschließend werden Kabel verlegt, die Ladesäule aufgestellt und abschließend die Stellplätze gekennzeichnet. Dies alles führt dazu, dass der finanzielle Aufwand für eine gewerbliche Ladestation meist recht hoch ist. Hier kommt die Ladesäulenförderung ins Spiel: Die zusätzlichen Kosten können damit teilweise durch die Förderung Ladestation für Unternehmen aufgefangen werden.

Welche Ladesäule wird gefördert?

Gefördert werden in der Regel Normalladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 22 kW mit Wechselstrom sowie Schnellladepunkte mit einer Leistung von mehr als 22 kW, die nur das Laden mit Gleichstrom (DC) ermöglichen. Auch die Kosten für die entsprechenden Netzanschlüsse oder Kombinationen aus Netzanschluss und Pufferspeicher sind grundsätzlich förderfähig.

Neben der Anschaffung und Installation von Ladeinfrastruktur an neuen Standorten werden häufig auch die Aufrüstung oder der Ersatz von Ladeinfrastruktur und die Verbesserung des Netzanschlusses an Standorten gefördert, sofern sie nicht bereits gefördert wurden und ein Mehrwert nachgewiesen wird.

In einer kostenlosen Erstberatung ermitteln wir, welche gewerbliche Ladeinfrastruktur für Ihr Unternehmen am besten geeignet ist und welche Art der Förderung dann möglich ist. Bitte sprechen Sie uns an.

Werden auch Wallboxen für Unternehmen gefördert?

Während der Fördertopf für private Wallboxen vorerst ausgeschöpft ist, hat die Bundesregierung seit dem 23. November 2021 ein neues Förderprogramm aufgelegt: Gewerbliche Ladeinfrastruktur wird nun über die KfW gefördert. Dafür stehen 350 Millionen Euro zur Verfügung. Die Förderprogramme 441 (für Unternehmen) sowie 439 (für Kommunen) gilt für die Anschaffung und Installation von Ladestationen auf nicht öffentlich zugänglichen Flächen. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Wallbox oder eine Ladesäule handelt.

Förderfähig ist dabei

  • der Kauf neuer Lade­stationen mit bis zu 22 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung
  • der Einbau und Anschluss der Ladestationen, inklusive aller Installationsarbeiten
  • sowie Energiemanagement-Systeme zur Steuerung der Ladestationen

 

Mit dem Zuschuss „Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen (441)“ wird der Kauf und die Installation von Ladestationen an Stellplätzen, die nicht öffentlich zugänglich sind, gefördert. An den Stationen können Firmenfahrzeuge sowie Privatfahrzeuge der Beschäftigten aufgeladen werden.

Mit dem Zuschuss „Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Kommunen (439)“ werden Ladestationen an Stellplätzen, die nur für Beschäftigte der Kommunen zugänglich sind, gefördert. Aufgeladen werden können kommunal genutzte Fahrzeuge sowie privat genutzte Fahrzeuge der Beschäftigten, jeweils eingesetzt für nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts.

Wie hoch ist die Förderung der Ladestationen für Unternehmen?
  • Sie erhalten einen Zuschuss von bis zu 900 Euro pro Ladepunkt. Die Anzahl der Ladepunkte geben Sie schon im Antrag an.
  • Ihre Gesamtkosten müssen mindestens 1.285,71 Euro betragen, sonst können Sie keinen Zuschuss erhalten.
  • Wenn Ihre Ladestationen mehrere Ladepunkte haben, können Sie pro Ladepunkt 900 Euro Zuschuss erhalten – vorausgesetzt, Ihre Gesamtkosten liegen über 1285,71 Euro pro Ladepunkt. Ansonsten wird der Zuschuss auf 70% der Gesamtkosten reduziert.
  • Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45.000 Euro je Standort.

 

Machen Sie Ihr Unternehmen jetzt fit für die E-Mobilität. Wir unterstützen Sie gerne dabei und bieten auch im Rahmen des Programms „KFW-Förderung Ladestation gewerblich“ attraktive Ladelösungen für Unternehmen an.

Wer darf Ladesäulen betreiben?

Um die Frage zu beantworten, muss erst einmal grundsätzlich unterschieden werden, ob es sich bei der zu errichtenden Ladesäule um eine öffentlich zugängliche oder eben nicht öffentlich zugängliche Ladestation handelt. Bei einer Ladesäule, die grundsätzlich für jedermann zugänglich ist, gilt die Ladesäulenverordnung. Die Verordnung regelt laut ihrem Titel die „technischen Mindestanforderungen für die sichere und interoperable Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge“. Ladepunkte sind öffentlich zugänglich, wenn sich der zugehörige Stellplatz entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf einem privaten Grundstück befindet und für einen unbestimmten Personenkreis („alle Fahrzeuge“) oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis (z. B. „Nur Kunden“) zugänglich ist (§ 2 Nr. 9 LSV). Nach der Begründung zur LSV sind Ladepunkte, die sich „auf privaten Carports oder Einfahrten“ befinden, grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne dieser Verordnung. Ein zentrales Element der Verordnung ist neben der Definition von Ladepunkten die Vorgabe von standardisierten Steckern. Betreiber von Ladepunkten (§ 2 Nr. 12 LSV) müssen zudem allen Nutzern von Elektrofahrzeugen das Laden an den Ladepunkten ohne vorherige Authentifizierung ermöglichen (§ 4 LSV). Dies kann durch die kostenlose Abgabe der Energie oder durch das Angebot einer Bezahlmöglichkeit erfolgen.

  • mittels Bargeldes in unmittelbarer Nähe des Ladepunktes oder
  • mittels eines gemeinsamen Kartenzahlungssystems oder eines gemeinsamen Zahlungsverfahrens oder
  • mittels eines gemeinsamen webbasierten Systems.

Was muss man bei der Förderung von gewerblichen Ladesäulen beachten?

Das Wichtigste ist wohl, dass Sie sich bei der Förderung von gewerblichen Ladesäulen penibel an die jeweiligen Bedingungen des in Frage kommenden Förderprogramms halten. So ist es zum Beispiel bei den meisten Förderprogrammen für gewerbliche Ladestationen üblich, dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn nicht gestattet ist.

Die gesetzlichen Bestimmungen dazu sehen folgendermaßen aus:

Die Durchführung eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Vorhabens darf nicht vor Erteilung des Zuwendungsbescheides erfolgen, um zu vermeiden, dass der Zuwendungsempfänger durch den vorzeitigen Maßnahmebeginn in finanzielle Schwierigkeiten gerät, wenn die beantragte Förderung nicht gewährt wird.

Ein unzulässiger vorzeitiger Maßnahmebeginn liegt vor, sobald eine verbindliche Bestellung vorliegt oder ein Vertrag über den Kauf und/oder die Installation der zu fördernden Anlage abgeschlossen wurde (Liefer- oder Dienstleistungsvertrag) und der im Voraus geschlossene Vertrag kein eindeutig vereinbartes unbedingtes Rücktrittsrecht des Antragstellers für den Fall der Ablehnung der beantragten Förderung enthält und er damit eine unbedingte rechtliche Verpflichtung eingegangen ist.

Das heißt, Sie dürfen erst nur Angebote einholen, stellen dann einen Antrag auf Förderung von gewerblichen Ladesäulen und dürfen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der Realisierung beginnen.

Sollten Sie bei der Beantragung von Förderungen für gewerbliche Ladestationen Hilfe benötigen, so nutzen Sie doch einfach unseren Fördermittelservice.

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