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Thüringen – zukunftsfähiger Nahverkehr

Die TAB bietet die Förderung des zukunftsfähigen Nahverkehrs nach der Richtlinie seit 29.04.2026 an. Fahrzeug, Infrastruktur und Studien haben getrennte Regeln. Die pauschalierte Förderung bis 200.000 Euro wird hier entsprechend dem engeren Richtlinienwortlaut nur für Studien und Konzepte dargestellt.

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KI-Illustration zur Ladeinfrastruktur an einem Mehrparteienhaus
KI-Illustration · Symbolbild

Geprüft: 26.10.2026 · Thüringen · Digitaler Antrag möglich – Richtlinie seit 29.04.2026

Kurz gesagt

Die TAB bietet die Förderung des zukunftsfähigen Nahverkehrs nach der Richtlinie seit 29.04.2026 an. Fahrzeug, Infrastruktur und Studien haben getrennte Regeln. Die pauschalierte Förderung bis 200.000 Euro wird hier entsprechend dem engeren Richtlinienwortlaut nur für Studien und Konzepte dargestellt.

Vor Bestellung und Beauftragung beachten

Vorhaben erst nach Bekanntgabe/Zugang des Zuwendungsbescheids beginnen. Antrag allein ist keine Erlaubnis zum Auftrag.

Die Förderung auf einen Blick

AngabeFörderdetails
Gebiet / ZielgruppeÖPNV-Aufgabenträger nach ThürÖPNVG und berechtigt beauftragte Verkehrsunternehmen; kommunale verkehrsübergreifende Mobilitätskonzepte für öffentliche Gebietskörperschaften/Aufgabenträger.
Förderart / HöheStPNV Batterie-Busse/Laden/zugehörige Depotumrüstung bis 60 %, Wasserstoffbusse 50 %, Wasserstoff-Tanken/Depot 30 %. SPNV Triebwagen 30 %, Tank-/Lade-/Depotmaßnahmen 60 %. Studien/Konzepte bis 60 %.
TermineRichtlinie regulär bis 30.06.2027 mit bedingter Verlängerung; Vorhaben grundsätzlich bis 31.12.2030 vollständig durchführen. Individuellen Zeitraum im Bescheid beachten.

Aktueller Antragszugang 26.10.2026: Digitaler Antrag möglich – Richtlinie seit 29.04.2026. Die TAB bietet die Förderung des zukunftsfähigen Nahverkehrs nach der Richtlinie seit 29.04.2026 an. Fahrzeug, Infrastruktur und Studien haben getrennte Regeln. Die pauschalierte Förderung bis 200.000 Euro wird hier entsprechend dem engeren Richtlinienwortlaut nur für Studien und Konzepte dargestellt.

Fördergegenstand, Kosten und Voraussetzungen

Neue alternative Fahrzeuge, Nachrüstung auf emissionsfreie Antriebe, betriebliche Tank-/Ladeinfrastruktur und erforderliche Wartungs-/Reparaturumrüstung; Machbarkeit und Mobilitätskonzepte. Nicht anerkannte Ausgaben umfassen insbesondere gebrauchte Güter, Eigenleistungen, Finanzierungs-/Betriebskosten, zusätzliche Bereifung und gemietete/Mietkauf-/Ratenkauf-Güter. Nicht aktivierte Güter sind grundsätzlich ausgeschlossen, außer Studien/Konzepte und Baukostenzuschüsse. Vorsteuerabziehbare Umsatzsteuer ist nicht förderfähig. Grundstücke und weitere Nebenkosten haben eigene Grenzen; eine pauschale Fahrzeug-Mehrkostenregel wird daraus nicht abgeleitet.

Erneuerbarer Strom bzw. entsprechende Versorgungsvorgaben, ÖDA-/Beihilferegeln und wirtschaftliche Umsetzung. Infrastruktur ab erwarteter Lebensdauer fünf Jahre benötigt Klimaverträglichkeitsprüfung. Pufferspeicher dürfen höchstens der aufsummierten Batteriekapazität der zu ladenden Fahrzeuge entsprechen; Bestandsfahrzeuge/-speicher sind anzurechnen, weitere Fahrzeugkäufe bis ein Jahr nach geplanter Speicherbeschaffung können berücksichtigt werden.

Rechenbeispiel

300.000 Euro anerkannte Ladeinfrastruktur für Batterie-Busse × 60 % = höchstens 180.000 Euro. Eine gleich teure Wasserstoff-Tankinfrastruktur im StPNV hätte bei 30 % höchstens 90.000 Euro. Unter diesen Annahmen verbleiben für Batterie-Laden 120.000 Euro, für Wasserstoff-Tanken 210.000 Euro selbst zu finanzieren.

Antrag und Ablauf

Antrag vor Beginn im EFRE-Portal an TAB mit Betriebskonzept, Finanzierung, erforderlichen Vergleichsangeboten und Klimaprüfung.

Fristen, Auszahlung und weitere Pflichten

Busse/Triebwagen mindestens zehn Jahre oder 500.000 km Linienverkehr; Infrastrukturbindung im Bescheid nach Richtwerten. Regelabrechnung mit bezahlten Rechnungen/Vergabeunterlagen und Verwendungsnachweis binnen sechs Monaten nach Vorhabensende. Pauschalfinanzierung bis 200.000 Euro netto betrifft laut Richtlinie Studien/Konzepte nach 2.3; nicht auf alle Investitionen übertragen. Die TAB-Kurzseite formuliert die Pauschalgrenze allgemeiner; für investive Projekte bis 200.000 Euro das konkret maßgebliche Abrechnungsverfahren vorab schriftlich klären. Monitoringdaten ab Zulassung/Inbetriebnahme jährlich erfassen und bis Ende Februar des Folgejahres liefern; die Berichtspflicht endet am 31. Dezember des dritten auf das Vorhabensende folgenden Jahres.

Kombination mit anderer Förderung

Kumulierung innerhalb AGVO-Grenzen; bereits aus anderen Programmen bezuschusste Vorhabenausgaben grundsätzlich ausgeschlossen. ÖDA-Überkompensation und De-minimis-Variante gegebenenfalls prüfen.

Häufige Frage

Ist die genannte Förderung garantiert? Nein. Die individuelle Berechtigung, Kostenanerkennung und Verfügbarkeit müssen erfüllt sein; die Beispielannahmen ersetzen keine Förderentscheidung.

Amtliche Quellen und Prüfstand

Ergänzend geprüft am 22.10.2026: TAB – Durchführungsbestimmungen Nahverkehr, 05/2026, TAB-13429.

Tatsächlich geprüft 22.10.2026: Amtliche Programmseite, Abruf 22.10.2026, Amtliche Richtlinie / Förderaufruf, aktuell verlinkte Fassung, Abruf 22.10.2026. Der dargestellte Umfang und gegebenenfalls ausdrücklich benannte Einschränkungen beziehen sich auf diese Fassungen.

Aktueller Abgleich 26.10.2026: Programmseite zum konkreten Antragszugang und die einschlägigen Richtlinienabschnitte wurden erneut abgeglichen. Die TAB bietet die Förderung des zukunftsfähigen Nahverkehrs nach der Richtlinie seit 29.04.2026 an. Fahrzeug, Infrastruktur und Studien haben getrennte Regeln. Die pauschalierte Förderung bis 200.000 Euro wird hier entsprechend dem engeren Richtlinienwortlaut nur für Studien und Konzepte dargestellt.

Ihr Vorhaben vorbereiten

Wir unterstützen Sie gern bei der Einordnung dieses Förderangebots, der Kostenabgrenzung und der Vorbereitung passender Unterlagen.

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