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Sachsen: Modul III – intelligente Energiesysteme, Netze und Speicher

Sachsen fördert geeignete intelligente Energiesysteme, Netze und Speicher. Für die meisten Modul-III-Maßnahmen endet der veröffentlichte Zugang am 31.10.2026.

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Entwurfsprüfung: 26.10.2026 · Sachsen · Belegstände siehe Quellen

Kurz gesagt

Sachsen fördert geeignete intelligente Energiesysteme, Netze und Speicher. Für die meisten Modul-III-Maßnahmen endet der veröffentlichte Zugang am 31.10.2026.

Vor Bestellung und Beauftragung beachten

Der Starttermin darf laut SAB nicht vor Eingang der Bestätigungsmail zum Förderantrag liegen. Vertragsabschluss sowie An-/Bezahlung können den Beginn auslösen. Nach bestätigtem Antragseingang erfolgt ein Start auf eigenes Finanzierungsrisiko; die Eingangsbestätigung ist keine Bewilligung. Für Bauvorhaben sind bestimmte vorbereitende Leistungen, insbesondere HOAI-Phasen 1–6, ausgenommen, sofern sie nicht allein Förderzweck sind. Lassen Sie Sonderfälle vor Bindung anhand der aktuellen Regelungen abgleichen; eine pauschale Erlaubnis für Anzahlungen vor Antragseingang besteht nicht.

Der Restzugang ab November ist auf bestimmte nichtinvestive Wärmeplanungsleistungen und benannte Landkreise beschränkt. Er öffnet keine allgemeine Speicherförderung. Tatbestandsspezifische technische Nachweise und Kundenanlagen-Ausschlüsse sind vor der Einreichung gesondert zu prüfen.

Die Förderung auf einen Blick

AngabeFörderdetails
Gebiet / ZielgruppeSachsen; Unternehmen, Kommunen/kommunale Unternehmen, Verbände, gemeinnützige Organisationen, Vereine/Stiftungen/Genossenschaften nach Tatbestand
GegenstandLokale intelligente Energie-/Speichersysteme, Netze und Sektorenkopplung; keine allgemeine private Batterieprämie
FörderquoteRegelmäßig 75 % investiv, 80 % nichtinvestiv/Komplex/Modell; EU-Beihilfegrenzen vorrangig
DeckelRegelmäßig 1 Mio. € investive Einzelvorhaben, 2 Mio. € Komplex/Modell, 200.000 € nichtinvestiv; Ausnahmen nur Einzelfall
AntragsschlussÜbrige Modul III-Maßnahmen 31.10.2026; spätere Wärmeplanungsausnahme eng begrenzt
StartNicht vor Bestätigungsmail zum Förderantrag; anschließend eigenes Risiko

Aktueller Zugangsabgleich 26.10.2026: Meiste Modul-III-Anträge nur bis 31.10.2026

Einordnung und Geltungsbereich

Für die meisten Maßnahmen des Moduls III nimmt die SAB Anträge nur noch bis 31.10.2026 entgegen. Ab 01.11.2026 verbleiben nach dem veröffentlichten Hinweis lediglich bestimmte nichtinvestive Leistungen zur kommunalen Wärmeplanung nach B III 1.2 b/c in ausdrücklich benannten Landkreisen. Eine allgemeine Speicherförderung wird danach nicht fortgesetzt.

Welche Projekte kommen infrage?

Gefördert werden unter anderem intelligente Steuerung/Regelung und Lastmanagement in lokalen Systemen, vernetzte Wärme-/Kältesysteme, Speicher zur zeitlichen Entkopplung sowie netzdienliche Stromsysteme. Für Stromsysteme nach B III 1.1.3 a muss der Netzbetreiber die Netzdienlichkeit bestätigen. Digitale Vernetzung verlangt je nach Tatbestand mindestens 10 % mehr Datenpunkte über gesetzlichen Standards; andere Bereiche haben eigene Effizienz-/THG-Schwellen. Ein Speicher allein erfüllt diese Anforderungen nicht automatisch.

Förderberechtigte benötigen Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen; rein private Haushalte sind nicht pauschal als Berechtigte genannt. Produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU sind ausgeschlossen. Weitere Ausschlüsse betreffen unter anderem Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, Fahrzeuge, gebrauchte Anlagenteile, Notstromaggregate und bestimmte gesetzlich bereits förderbare Anlagen. Diese Aufzählung ist nicht vollständig.

Ergänzende technische Abgrenzung – geprüft am 25.10.2026

Das SAB-Merkblatt 61862 zu B III 1.1.1 verlangt für die digitale Anbindung einen Vergleich der Datenpunkte vor und nach dem Vorhaben mit fachplanerisch bestätigter Anlagendokumentation. Es nennt ausdrücklich einen Förderausschluss bei Kundenanlagen unter Verweis auf das EuGH-Urteil C-293/23. Bei einem solchen Vorhaben muss die Zuordnung vor der Einreichung mit der SAB geklärt werden; ein Speicher oder die Bezeichnung „Arealnetz“ allein belegt keinen Förderzugang.

Das SAB-Merkblatt 61866 zu B III 1.1.3 konkretisiert die Nachweise je Untertatbestand: Bei a) bestätigt der Netzbetreiber technische Eignung für netzdienlichen Betrieb und Vereinbarkeit mit sicherem Netzbetrieb; bei b) sind örtlicher Zusammenhang und Betrieb mit erneuerbaren Energien zu belegen; bei c) ist der Wirtschaftlichkeitsnachweis über das genannte SAENA-Formular erforderlich. Diese Einzelnachweise ersetzen weder Kosten-/Beihilfeprüfung noch Bestätigung der konkreten Speicheranlage. Weitere Tatbestände und die aktuelle vollständige Formularliste bleiben gesondert zu prüfen.

Kosten und Förderhöhe

Investive Kosten umfassen anerkannte materielle/immaterielle Vermögenswerte sowie bezeichnete Fachplanungs-/Beratungsleistungen. Für indirekte Projektaufwendungen sieht die Richtlinie 7 % der anerkannten direkten Ausgaben vor. Betriebskosten, Verbrauchsmaterial, Finanzierung nicht automatisch: Kostenanerkennung und Ausschlüsse vorab prüfen. Umsatzsteuer ist bei Vorsteuerabzug nicht förderfähig.

Die Richtlinie B III 4.6 nennt 75 % für investive Einzelmaßnahmen und 80 % für nichtinvestive, Komplex- und Modellvorhaben. Kooperation kann den Satz um 5 Prozentpunkte erhöhen, insgesamt höchstens 80 %. Diese Sätze gelten nur, soweit vorrangiges Beihilferecht keine geringere Quote/Basis vorgibt. Mindestzuschuss: 5.000 € bei Einzel-/nichtinvestiven Maßnahmen, 10.000 € bei Komplex/Modell. Die genannten Regeldeckel können nur mit begründeter Einzelfallentscheidung überschritten werden.

Modellrechnung

Annahmen: 200.000 € anerkannte direkte Investitionsausgaben eines förderfähigen Einzelvorhabens und anwendbare 75-%-Quote; 7-%-Pauschale darf vollständig angesetzt werden. Indirekte Kostenbasis: 200.000 × 7 % = 14.000 €. Gesamtbasis 214.000 €, Zuschuss 214.000 × 75 % = 160.500 €. Bei tatsächlichen Gesamtausgaben 214.000 € verbleiben 53.500 €; weitere Kosten und Finanzierung sind zusätzlich zu tragen. Liegt die zulässige Beihilfequote niedriger oder ist der Speicher nicht netzdienlich, ist dieser Betrag nicht zugesichert.

Antrag und besondere Fristen

Der rechtsverbindlich unterschriebene Antrag und erforderliche Unterlagen werden im SAB-Förderportal hochgeladen. Planen Sie Zeit für Fachplaner, Netzdienlichkeitsbestätigung und Klimaverträglichkeitsprüfung ein. Investive Vorhaben sind bei Vorbereitung, Durchführung und Auswertung durch externen Fachplaner zu begleiten. Bei bestimmter langlebiger Infrastruktur ist die EU-Klimaverträglichkeit nachzuweisen.

Nach dem 31.10.2026 ist die Ausnahme nur für B III 1.2 b/c in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen, Zwickau, Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis, Leipzig und Nordsachsen veröffentlicht. Die Stadt Leipzig ist kein Landkreis Leipzig. Die Ausnahme öffnet keinen neuen investiven Speicherzugang.

Kumulation, Auszahlung und Bindung

Alle Finanzierungsquellen sind anzugeben. Die AGVO-Anlage Nr. 7 erlaubt die Kombination unterschiedlicher bestimmbarer Kosten; bei gleichen oder überlappenden Kosten darf die höchste einschlägige AGVO-Intensität beziehungsweise der höchste Betrag nicht überschritten werden. Spezielle Programmausschlüsse bleiben vorrangig. Eine projektbezogene Freigabe folgt daraus nicht. Dass ein anderes Förderprogramm dieselbe Technik unterstützt, bedeutet keine zulässige Doppelfinanzierung. Insbesondere die Ausschlüsse für anderweitig gesetzlich förderbare Anlagen sind zu prüfen.

Der Verwendungsnachweis umfasst Sachbericht und zahlenmäßigen Nachweis, bei vereinfachten Kostenoptionen die jeweils geforderten Berechnungs-/Leistungsnachweise. Die SAB nennt sechs Monate nach Zweckerfüllung, spätestens sechs Monate nach Bewilligungsende. Grunddaten zur statistischen Auswertung sind mit der Schlussauszahlung einzureichen. Die EU-Rahmenrichtlinie sieht für Infrastruktur-/produktive Investitionen grundsätzlich fünf Jahre Zweckbindung ab Abschlusszahlung vor, vorbehaltlich längerer Beihilfefristen. Belege mindestens bis 31.12. des fünften Jahres nach letzter Auszahlung aufbewahren; längere Fristen bleiben maßgeblich. Auszahlung, Meilensteine und Bewilligungszeitraum richten sich nach dem Bescheid.

Häufige Frage

Kann ich ab November weiterhin einen Speicher beantragen? Der veröffentlichte Restzugang betrifft nur bezeichnete nichtinvestive Wärmeplanung. Sind 80 % für jedes Unternehmen sicher? Nein, Regelquote, Maßnahmenart und EU-Beihilferecht sind zu trennen.

Amtliche Quellen und Prüfstand

Ergänzend geprüft 22.10.2026: FRL Energie und Klima – AGVO-Anlage, Fassung 02.12.2024, enthalten in VwV 01.12.2025.

Geprüft 22.10.2026: SAB mit Zugangshinweis, FRL Energie und Klima, Fassung 02.12.2024, besonders B III 1–6, und EU-Rahmenrichtlinie/NBest-EU. Konkrete Technikeignung, Beihilfe und Kostenanerkennung müssen projektbezogen bestätigt werden.

Aktuelle Quellenprüfung und Grenzen

Antrags- und Fristenangaben sowie die maßgeblichen Richtlinien- und Merkblattstellen wurden am 26.10.2026 erneut mit den amtlichen Quellen abgeglichen. Die älteren Quellenstände im Quellenabschnitt bleiben als Vorprüfung erkennbar. Individuelle Projekt-, Beihilfe- und Bescheidprüfung wird dadurch nicht ersetzt. Der Restzugang ab November ist auf bestimmte nichtinvestive Wärmeplanungsleistungen und benannte Landkreise beschränkt. Er öffnet keine allgemeine Speicherförderung. Tatbestandsspezifische technische Nachweise und Kundenanlagen-Ausschlüsse sind vor der Einreichung gesondert zu prüfen.

Systemvorhaben vorbereiten

Wir unterstützen Sie gern bei der Zuordnung von Speicher, Netzdienlichkeit und Antragsunterlagen. Kontakt zu emobicon aufnehmen →

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