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Schleswig-Holstein – energetische Bildungs- und Jugendstätten

Die IB.SH bestätigt den digitalen Antragszugang für energetische Bildungs- und Jugendstätten. PV ist nur ein untergeordneter Bestandteil des ganzheitlichen Effizienzkonzepts und darf keine EEG-Vergütung erhalten. Die erhöhte Quote setzt zusätzliche Landesmittel voraus.

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Geprüft: 26.10.2026 · Schleswig-Holstein · Digitaler Antrag über Landes-Serviceportal möglich

Kurz gesagt

Die IB.SH bestätigt den digitalen Antragszugang für energetische Bildungs- und Jugendstätten. PV ist nur ein untergeordneter Bestandteil des ganzheitlichen Effizienzkonzepts und darf keine EEG-Vergütung erhalten. Die erhöhte Quote setzt zusätzliche Landesmittel voraus.

Vor Bestellung und Beauftragung beachten

Vorhaben grundsätzlich erst nach Förderentscheidung. Früherer Beginn nur nach schriftlicher Genehmigung auf Antrag; Risiko bleibt beim Antragsteller. Bauplanung/Bodenuntersuchung und vorbereitende Beratung sind nach Richtlinie ausgenommen, soweit nicht alleiniger Förderzweck.

Die Förderung auf einen Blick

AngabeFörderdetails
Gebiet / ZielgruppeGemeinnützige Bildungsstätten allgemeiner, politischer/kultureller Bildung unter hauptberuflicher Leitung sowie bezeichnete öffentliche/freie Jugendhilfeträger in Schleswig-Holstein. Familien- und Berufsbildungsstätten ausgeschlossen.
Förderart / HöheEFRE-Zuschuss bis 40 %; bis 80 % nur bei verfügbaren Landesmitteln. Mindestens zehn Prozent Eigenanteil. Anerkannte Ausgaben müssen über 200.000 Euro liegen.
TermineRichtlinie 22.06.2023, Änderung 27.01.2025, regulär bis 30.06.2027; bedingte Verlängerungsregel ist keine heutige Mittelgarantie.

Aktueller Antragszugang 26.10.2026: Digitaler Antrag über Landes-Serviceportal möglich. Die IB.SH bestätigt den digitalen Antragszugang für energetische Bildungs- und Jugendstätten. PV ist nur ein untergeordneter Bestandteil des ganzheitlichen Effizienzkonzepts und darf keine EEG-Vergütung erhalten. Die erhöhte Quote setzt zusätzliche Landesmittel voraus.

Fördergegenstand, Kosten und Voraussetzungen

Energetische Sanierung/Optimierung mit erforderlichen Bau-/Anlagen-/Beratungskosten. Erneuerbare Energie höchstens 50 % der anerkannten Gesamtvorhabenkosten und nur untergeordnet. Keine eigenen Verwaltungs-/Bauherrenaufgaben oder unabhängigen Bauarbeiten.

Energetische Bewertung durch nach § 88 GEG berechtigte Person, IST-Zustand, Maßnahmenfolge, Einsparungen und Wirtschaftlichkeit mit CO₂-Folgekosten. Gebäudehülle bzw. Wärmeversorgung müssen tatbestandsbezogene Mindeststandards übertreffen; Details aus 4.5 fachplanerisch nachweisen.

Rechenbeispiel

500.000 Euro anerkannte Gesamtkosten, darin 150.000 Euro zulässige erneuerbare Technik: Grundmodell 40 % = 200.000 Euro. Im Grundmodell bleiben 300.000 Euro selbst zu finanzieren. 80 % bzw. 400.000 Euro setzen zusätzliche Landesmittel und zulässige Quote voraus; dann verblieben 100.000 Euro.

Antrag und Ablauf

Digitalen Antrag mit prüffähigen Unterlagen und baufachlicher Planung vor Beginn über das von IB.SH verlinkte Landes-Serviceportal stellen. Eigentum oder dauerhaftes Nutzungsrecht über Bindungsdauer belegen. Verbindliche Erstattungsantragstermine aus dem Bescheid einhalten; Fehlanzeige nur bei tatsächlich keinen Ausgaben im jeweiligen Abrechnungszeitraum.

Fristen, Auszahlung und weitere Pflichten

Regelzweckbindung technische Anlagen 15 Jahre, sonst 25 Jahre. Auszahlung als Erstattung tatsächlich getätigter/geprüfter Ausgaben mit Antrag und Belegen. Verwendungsnachweis mit Sachbericht und fachlicher Effizienzbestätigung binnen sechs Monaten nach Bewilligungszeitraum; EFRE-Vergabe/Publizität und Evaluation beachten.

Kombination mit anderer Förderung

Weitere Beihilfen nur innerhalb einschlägiger AGVO-Obergrenzen; sämtliche projektbezogenen Einnahmen/Drittmittel als Finanzierung angeben. PV ohne EEG-Vergütung.

Häufige Frage

Ist die genannte Förderung garantiert? Nein. Die individuelle Berechtigung, Kostenanerkennung und Verfügbarkeit müssen erfüllt sein; die Beispielannahmen ersetzen keine Förderentscheidung.

Amtliche Quellen und Prüfstand

Ergänzend geprüft am 22.10.2026: Zuständige Förderbank – aktueller digitaler Antragszugang, Webabruf 22.10.2026.

Tatsächlich geprüft 22.10.2026: Amtliche Richtlinie, 22.06.2023, geändert 27.01.2025. Der dargestellte Umfang und gegebenenfalls ausdrücklich benannte Einschränkungen beziehen sich auf diese Fassungen.

Aktueller Abgleich 26.10.2026: Programmseite zum konkreten Antragszugang und die einschlägigen Richtlinienabschnitte wurden erneut abgeglichen. Die IB.SH bestätigt den digitalen Antragszugang für energetische Bildungs- und Jugendstätten. PV ist nur ein untergeordneter Bestandteil des ganzheitlichen Effizienzkonzepts und darf keine EEG-Vergütung erhalten. Die erhöhte Quote setzt zusätzliche Landesmittel voraus.

Ihr Vorhaben vorbereiten

Wir unterstützen Sie gern bei der Einordnung dieses Förderangebots, der Kostenabgrenzung und der Vorbereitung passender Unterlagen.

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