Geprüft: 26.10.2026 · Saarland · Beantragbar nach Fertigstellung – amtliche Hinweise beachten
Kurz gesagt
Das Saarland bietet den digitalen Antrag ausdrücklich nach Fertigstellung der Anlage an. Die Originalrichtlinie lässt bei weiteren Gewerbe- oder Wohneinheiten den Verbrauchsnachweis über einen eigenen Betriebszähler zu; der Webeinleitungstext schließt Wohnmitnutzung dagegen aus. Für solche Gebäude bleibt eine schriftliche Einzelfallklärung erforderlich.
Vor Bestellung und Beauftragung beachten
Ausdrücklicher Sonderablauf: Antrag nach Fertigstellung ausschließlich im digitalen Landesförderportal. Kauf bleibt ohne Bewilligung auf eigenes Risiko; vor Auftrag verfügbare Mittel und technische Eignung prüfen.
Die Förderung auf einen Blick
| Angabe | Förderdetails |
|---|---|
| Gebiet / Zielgruppe | Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen mit Betriebsstätte im Saarland und mindestens 5.000 kWh Jahresstromverbrauch. Antragsteller muss Eigentümer und Betreiber der Anlage sein. |
| Förderart / Höhe | 200 Euro je nutzbarer kWh; mindestens 6,5 kWh bzw. 1.300 Euro, höchstens 153 kWh bzw. 30.600 Euro. |
| Termine | Programm 01.04.2026 bis 31.12.2028; davon getrennt keine allgemeine Einreichungsfrist in gelesener Seite bestätigt. |
Aktueller Antragszugang 26.10.2026: Beantragbar nach Fertigstellung – amtliche Hinweise beachten. Das Saarland bietet den digitalen Antrag ausdrücklich nach Fertigstellung der Anlage an. Die Originalrichtlinie lässt bei weiteren Gewerbe- oder Wohneinheiten den Verbrauchsnachweis über einen eigenen Betriebszähler zu; der Webeinleitungstext schließt Wohnmitnutzung dagegen aus. Für solche Gebäude bleibt eine schriftliche Einzelfallklärung erforderlich.
Fördergegenstand, Kosten und Voraussetzungen
Neuer ortsfester Lithium-Ionen- oder höherwertiger Speicher mit neu errichteter PV ab 5 kWp. Erweiterung bestehender PV ausgeschlossen, ebenso gebrauchte Anlagen, Leasing, Eigenbau und abziehbare Umsatzsteuer. Fachfirma erforderlich.
Speicherleistung über 4,2 kW, netzgekoppelt und § 14a EnWG-steuerbar. Die Originalrichtlinie Nr. 4 lässt weitere gewerbliche Einheiten und/oder Wohneinheiten im Gebäude zu, sofern der Stromverbrauch der antragstellenden Betriebsstätte über einen eigenständigen Zähler nachgewiesen wird. Die Einleitung der Landesseite schließt zusätzliche Wohnnutzung dagegen aus; ihr Detailbereich nennt wiederum den eigenen Zähler. Dieser amtliche Widerspruch bleibt sichtbar: Gemischte Projekte vor Auftrag ausdrücklich schriftlich bestätigen lassen.
Rechenbeispiel
20 kWh nutzbare Speicherkapazität × 200 Euro = 4.000 Euro. Dafür muss die neue PV wegen maximal 130 % kWh/kWp-Verhältnis mindestens rund 15,39 kWp haben; eine PV mit 10 kWp trägt eine zulässige Speichergröße von höchstens 13 kWh. Zusätzliche reine Modellannahme: 10.000 Euro gesamte Speicherkosten; bei bewilligten 4.000 Euro bleiben 6.000 Euro selbst zu tragen. Die separat zu bezahlende PV und weitere nicht geförderte Kosten sind darin nicht enthalten.
Antrag und Ablauf
Antrag im nFMI-Förderportal mit Speicherrechnung/Zahlungsbeleg, vorheriger Stromabrechnung, Registrierungsbestätigungen PV/Speicher im MaStR, Inbetriebsetzungsprotokoll und Netzbetreiber-Anmeldebescheinigung als § 14a-Verbraucher.
Fristen, Auszahlung und weitere Pflichten
Fünf Jahre Zweckbindung ab Eingang des Verwendungsnachweises beim Ministerium, nicht pauschal ab Inbetriebnahme. Veränderungen der geförderten Technik vorher genehmigen lassen; zweckentsprechende Nutzung am beantragten Ort sichern. Bei Eigentumsübertragung müssen die Verpflichtungen vertraglich auf den Erwerber übergehen, die Übertragung ist unverzüglich anzuzeigen. De-minimis-Bescheinigung zehn Jahre aufbewahren und bei Anforderung grundsätzlich innerhalb einer Woche vorlegen; fehlende Vorlage kann verzinste Rückforderung auslösen. Rechnung, Zahlungsbeleg, MaStR- und Netzbetreiber-/Inbetriebsetzungsnachweise gehören zum Antrag nach Fertigstellung. Auszahlung und sonstige konkrete Bescheidauflagen gesondert beachten.
Kombination mit anderer Förderung
Kombination grundsätzlich möglich innerhalb einschlägiger Regeln; De-minimis höchstens 300.000 Euro in drei Jahren. Sowohl Webseite als auch Nr. 8.1 der Richtlinie nennen für die Erklärung daneben das laufende und die letzten zwei Steuerjahre; Nr. 6.3 verweist auf Verordnung (EU) 2023/2831 und den Dreijahreszeitraum. Der Steuerjahreswortlaut darf die maßgebliche rollierende Dreijahresprüfung nicht ersetzen. Verwendete Erklärung und vollständige Hilfen mit der Bewilligungsstelle abgleichen. Andere passende Landesprogramme laut Zielgruppenabgrenzung prüfen.
Häufige Frage
Ist die genannte Förderung garantiert? Nein. Die individuelle Berechtigung, Kostenanerkennung und Verfügbarkeit müssen erfüllt sein; die Beispielannahmen ersetzen keine Förderentscheidung.
Amtliche Quellen und Prüfstand
Tatsächlich geprüft 22.10.2026: Saarland – PV-Speicher Saar, Artikel 14.04.2026, Browserprüfung 22.10.2026. Der dargestellte Umfang und gegebenenfalls ausdrücklich benannte Einschränkungen beziehen sich auf diese Fassungen.
Aktueller Abgleich 26.10.2026: Programmseite zum konkreten Antragszugang und die einschlägigen Richtlinienabschnitte wurden erneut abgeglichen. Das Saarland bietet den digitalen Antrag ausdrücklich nach Fertigstellung der Anlage an. Die Originalrichtlinie lässt bei weiteren Gewerbe- oder Wohneinheiten den Verbrauchsnachweis über einen eigenen Betriebszähler zu; der Webeinleitungstext schließt Wohnmitnutzung dagegen aus. Für solche Gebäude bleibt eine schriftliche Einzelfallklärung erforderlich.
Ihr Vorhaben vorbereiten
Wir unterstützen Sie gern bei der Einordnung dieses Förderangebots, der Kostenabgrenzung und der Vorbereitung passender Unterlagen.