Quellenstand: 23.10.2026 · Nordrhein-Westfalen
Kurz gesagt: NRW bezuschusst die unabhängige externe Planung konkreter Elektroflotten oder Ladeprojekte. Für private und unternehmerische Berechtigte gelten bis 50 Prozent und 10.000 Euro, für passende Kommunen 90 Prozent und 40.000 Euro.
Vor Bestellung und Beauftragung beachten
Antrag vor Beginn stellen und den Zuwendungsbescheid abwarten. Jede bindende Bestellung oder jeder Vertrag über Kauf, Installation oder sonstige Umsetzung kann den Beginn auslösen. Planung und Genehmigungsverfahren gelten nach Nr. 4.2 nicht als Beginn; daraus folgt keine automatische Kostenförderung. Bei diesem Programm löst bereits die Beauftragung des geförderten Konzeptes den Beginn aus.
Antragszugang und Mittelverfügbarkeit
Die zuständige Bezirksregierung veröffentlicht am Prüfstand 23.10.2026 eine mögliche Antragstellung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Das Richtlinienende am 30.06.2027 garantiert keine Mittel bis zu diesem Datum. Eine Eingangsbestätigung ist keine Bewilligung.
Die Förderung auf einen Blick
| Angabe | Förderdetails |
|---|---|
| Gebiet | Nordrhein-Westfalen |
| Berechtigte | Berechtigte nach Nr. 3.1; jeweilige Fördergruppe und kommunale Nichtwirtschaftlichkeit unterscheiden |
| Förderrahmen | Private/unternehmerische Berechtigte: bis 50 %, höchstens 10.000 €; Nichtwirtschaftliche Kommunen: 90 %, höchstens 40.000 € |
| Schwelle / Gesamtgrenze | Zuwendung unter 500 € wird nicht bewilligt; grundsätzlich höchstens 500.000 € pro Kalenderjahr/Berechtigtem für die Gegenstände Nr. 2 a–d, zusätzliche Beihilfegrenzen |
| Rechtsfrist | Richtlinienende 30.06.2027; kein gesondert bestätigter Antragsschluss für diesen Tatbestand |
| Start | Antrag und grundsätzlich Bescheid vor verbindlicher Beauftragung |
Wie hoch ist die Förderung?
Bis 50 % / 10.000 €; kommunal 90 % / 40.000 €. Maßgeblich sind die anerkannten, notwendigen und angemessenen Ausgaben sowie die konkrete Bewilligung. Beträge unter 500 Euro werden nicht bewilligt; für die Fördergegenstände dieser Richtlinie gilt grundsätzlich eine Gesamtgrenze von 500.000 Euro pro Kalenderjahr und Berechtigtem. Zusätzliche EU-Beihilfegrenzen können die Förderung begrenzen.
Rechenbeispiel: Was bleibt zu finanzieren?
Annahmen: Das Vorhaben ist individuell förderfähig, die genannten Ausgaben werden vollständig anerkannt und der angegebene maximale Satz/Festbetrag bewilligt. Für ein anerkanntes Ladeinfrastrukturkonzept mit 30.000 € Kosten ergeben 50 % rechnerisch 15.000 €, gedeckelt auf 10.000 €, verbleiben 20.000 €. Bei einer berechtigten nichtwirtschaftlichen Kommune ergeben 90 % 27.000 € Zuschuss, verbleiben 3.000 €. Eine Höchstquote ist keine Zusage. Zusätzliche nicht förderfähige Kosten und Finanzierung sind selbst zu tragen; bei abweichender Kostenanerkennung ändert sich die Rechnung.
Wer ist berechtigt und welche Kosten zählen?
Konzept mindestens zu fünf M1/N1-Fahrzeugen, zehn Normalladepunkten oder vier Schnellladepunkten ab 50 kW an einem Standort oder zu mindestens einem schweren N2/N3-Fahrzeug, M3-Bus oder Sonderfahrzeug. Neutrale externe Beratung mit relevanten Referenzen aus den letzten zwei Jahren, konkrete standortbezogene Umsetzungsempfehlungen. Grundsätzlich ein Konzept je Berechtigtem und verbundenen Unternehmen pro Kalenderjahr. Kommunale Ergebnisse dürfen keine eigene wirtschaftliche Aktivität oder exklusiven Unternehmensvorteil planen.
Gefördert wird die externe Erstellung des passenden neutralen Konzeptes. Fahrzeugkauf, Ladehardware und Baumaßnahmen werden dadurch nicht mitbezuschusst. Ein Beratungsauftrag kann selbst den Beginn des geförderten Konzeptvorhabens auslösen; die Planungsausnahme für ein späteres Bauvorhaben ist keine pauschale Erlaubnis, das geförderte Konzept vorab zu beauftragen.
Wie stellen Sie den Antrag?
Der Antrag geht grundsätzlich über das elektronische Formular der Bezirksregierung Arnsberg ein. Projektbeschreibung, Standort, Zeitplan, Ausgaben/Finanzierung, Rechtsform und gegebenenfalls Unternehmensgröße, Beihilfeerklärungen sowie die tatbestandsspezifischen Nachweise vorbereiten. Bei AGVO-Förderung sind die Mindestangaben nach Nr. 7.1 erforderlich. Genehmigungen sollen bei Antragstellung vorliegen und müssen spätestens vor Verwendungsnachweis/Auszahlung nachgewiesen sein. Eine automatische Eingangsbestätigung ist keine Förderentscheidung.
Welche Fristen und Verpflichtungen gelten?
Auszahlung erfolgt nach Nr. 7.3 grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Originalbelege und Besichtigung können verlangt werden. Bescheidfristen beachten: Umsetzung, Mittelabruf, Nachweis und Aufbewahrung sind anhand des eigenen Bescheids und der für den Empfänger einbezogenen Nebenbestimmungen festzuhalten; es gibt hier keine pauschal bestätigte einheitliche Umsetzungsfrist für alle Fälle. Eine einheitliche Betriebs-/Zweckbindungsdauer lässt sich für diesen Tatbestand aus der Richtlinie nicht als pauschale Zahl ableiten; maßgeblich ist die konkrete Bindung im Bescheid. Die fünfjährige Fahrzeughaltefrist darf nicht auf Ladepunkte oder Konzepte übertragen werden. Änderungen der Finanzierung, Nutzung oder maßgeblichen Projektumstände unverzüglich abstimmen; ein Beratungsangebot ersetzt die behördliche Entscheidung nicht.
Ist eine Kombination mit anderer Förderung möglich?
Andere NRW-Landeszuschüsse oder andere progres.nrw-Bereiche dürfen nicht für dieselbe Maßnahme zusätzlich genutzt werden. NRW.BANK-Kredite sind ausdrücklich kombinierbar. Weitere Beihilfen unterliegen den jeweils anwendbaren EU-Kumulationsregeln; sämtliche Finanzierungen offenlegen. Bei De-minimis sind grundsätzlich 300.000 € für ein einziges Unternehmen im Dreijahreszeitraum zu beachten. Die Summe staatlicher Subventionen, Zuschüsse und zweckgebundener Einnahmen darf die anerkannten Ausgaben nicht übersteigen. Diese Grenzen ersetzen keine Prüfung der konkreten Kombination.
Häufige Fragen
Darf ich nach dem Antrag sofort bestellen?
Warten Sie den Zuwendungsbescheid ab. Die automatische Bearbeitungsbestätigung ist keine Förderzusage. Ein unverbindliches Angebot kann der Vorbereitung dienen.
Sind Fahrzeugkauf oder Ladehardware im Konzeptzuschuss enthalten?
Nein. Gefördert wird die passende externe Konzepterstellung. Die anschließende Umsetzung braucht eine getrennte Finanzierung und gegebenenfalls ein eigenes Förderprogramm.
Amtliche Quellen und Prüfstand
Rechtsbedingungen vertieft geprüft am 22.10.2026; die für diesen Artikel maßgeblichen Regelungen am 23.10.2026 erneut mit der geltenden Richtlinie ab 18.08.2026 abgeglichen. Zuständige Programm- und Antragsinformation. Der veröffentlichte Antragszugang wurde am 23.10.2026 auf der zuständigen Detailseite gelesen.
Ihr Vorhaben mit emobicon einordnen
Wir unterstützen Sie bei Voraussetzungen, Kostenabgrenzung und den nächsten Schritten.