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NRW: Ladepunkte an Mietgebäuden und WEG fördern

Für passende Mietwohngebäude und Wohnungseigentumsanlagen sieht NRW bis 40 Prozent Zuschuss zu nichtöffentlichen Ladepunkten vor. Große Unternehmen erhalten höchstens 20 Prozent; der Deckel beträgt jeweils 1.500 Euro pro Ladepunkt.

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KI-Illustration · Symbolbild Ladeinfrastruktur

Quellenstand: 23.10.2026 · Nordrhein-Westfalen

Kurz gesagt: Für passende Mietwohngebäude und Wohnungseigentumsanlagen sieht NRW bis 40 Prozent Zuschuss zu nichtöffentlichen Ladepunkten vor. Große Unternehmen erhalten höchstens 20 Prozent; der Deckel beträgt jeweils 1.500 Euro pro Ladepunkt.

Vor Bestellung und Beauftragung beachten

Antrag vor Beginn stellen und den Zuwendungsbescheid abwarten. Jede bindende Bestellung oder jeder Vertrag über Kauf, Installation oder sonstige Umsetzung kann den Beginn auslösen. Planung und Genehmigungsverfahren gelten nach Nr. 4.2 nicht als Beginn; daraus folgt keine automatische Kostenförderung.

Antragszugang und Mittelverfügbarkeit

Das NRW-Förderportal stellt am 23.10.2026 den programmspezifischen Antrag FG140 mit dem aktuellen Zugang über BundID oder „Mein Unternehmenskonto“ bereit. Der Antragsweg ist damit nachgewiesen. Verfügbare Haushaltsmittel, Ihre Förderfähigkeit und die Bewilligung bleiben Voraussetzung. Eine Eingangsbestätigung ersetzt den Zuwendungsbescheid nicht.

Die Förderung auf einen Blick

AngabeFörderdetails
GebietNordrhein-Westfalen
BerechtigteBerechtigte natürliche Personen/WEG und Rechtsformen nach Nr. 3.1 a–d; konkrete Wohn-/Stellplatzzuordnung erforderlich
FörderrahmenBis 40 %, für große Unternehmen bis 20 %, jeweils höchstens 1.500 € je Ladepunkt
Schwelle / GesamtgrenzeZuwendung unter 500 € wird nicht bewilligt; grundsätzlich höchstens 500.000 € pro Kalenderjahr/Berechtigtem für die Gegenstände Nr. 2 a–d, zusätzliche Beihilfegrenzen
RechtsfristRichtlinienende 30.06.2027; kein gesondert bestätigter Antragsschluss für diesen Tatbestand
StartAntrag und grundsätzlich Bescheid vor verbindlicher Beauftragung

Wie hoch ist die Förderung?

Bis 40 %, große Unternehmen 20 %; maximal 1.500 €/Punkt. Maßgeblich sind die anerkannten, notwendigen und angemessenen Ausgaben sowie die konkrete Bewilligung. Beträge unter 500 Euro werden nicht bewilligt; für die Fördergegenstände dieser Richtlinie gilt grundsätzlich eine Gesamtgrenze von 500.000 Euro pro Kalenderjahr und Berechtigtem. Zusätzliche EU-Beihilfegrenzen können die Förderung begrenzen.

Rechenbeispiel: Was bleibt zu finanzieren?

Annahmen: Das Vorhaben ist individuell förderfähig, die genannten Ausgaben werden vollständig anerkannt und der angegebene maximale Satz/Festbetrag bewilligt. Zwei passende Ladepunkte, zusammen 8.000 € vollständig anerkannte Ausgaben: 40 % ergeben 3.200 €, der Deckel begrenzt auf 3.000 € Zuschuss, verbleiben 5.000 €. Bei 20 % wären es 1.600 € Zuschuss und 6.400 € verbleibender Anteil. Eine Höchstquote ist keine Zusage. Zusätzliche nicht förderfähige Kosten und Finanzierung sind selbst zu tragen; bei abweichender Kostenanerkennung ändert sich die Rechnung.

Wer ist berechtigt und welche Kosten zählen?

Nichtöffentliche Ladepunkte nur an Stellplätzen für Mietende von Wohngebäuden mit mindestens zwei Wohneinheiten oder an Wohnungseigentumsanlagen. Das einzelne Wohngebäude darf nicht mehr als fünf Stellplätze haben. Eine Grundinstallation für größere Komplexe ist ein eigener, gekoppelter Fördertatbestand; Kosten nicht doppelt ansetzen. Das aktuelle Formular FG140 stellt zusätzlich klar, dass dies keine allgemeine Förderung für private Wallboxen in selbst bewohnten Einfamilien- oder Reihenhäusern ist; gewerblich vermietete oder angemietete Immobilien sind ausgeschlossen.

Anerkennungsfähig sind notwendige, angemessene und belegte Ausgaben für fabrikneue stationäre steuerbare Ladehardware, Kabel/Elektronik, Authentifizierung und Zahlung, Last-/Energiemanagement, Kommunikation, Tiefbau, Montage/Inbetriebnahme, Netzanschluss beziehungsweise dessen Ertüchtigung sowie Strominfrastruktur bis zum Stellplatz. Reparatur, reine Ersatzteilbeschaffung und ungeeignete Eigenbauten/Prototypen sind ausgeschlossen. Gesetzlich oder privatrechtlich ohnehin geschuldete Anteile sind grundsätzlich ausgeschlossen; überobligatorische Teile müssen getrennt anerkannt werden.

Erneuerbarer Ladestrom und Fachinstallation sind vorgeschrieben. Bei Eigenerzeugung verlangt Nr. 6.3.4 mindestens 2 kW EE-Nennleistung je Ladepunkt unter 50 kW; ab 50 kW sind es mindestens 0,2 kW je kW Ladeleistung. Bei Fremdbezug sind der geeignete EE-Liefervertrag und beim Umweltbundesamt entwertete Herkunftsnachweise erforderlich.

Wie stellen Sie den Antrag?

Der Antrag geht grundsätzlich über das elektronische Formular der Bezirksregierung Arnsberg ein. Projektbeschreibung, Standort, Zeitplan, Ausgaben/Finanzierung, Rechtsform und gegebenenfalls Unternehmensgröße, Beihilfeerklärungen sowie die tatbestandsspezifischen Nachweise vorbereiten. Bei AGVO-Förderung sind die Mindestangaben nach Nr. 7.1 erforderlich. Genehmigungen sollen bei Antragstellung vorliegen und müssen spätestens vor Verwendungsnachweis/Auszahlung nachgewiesen sein. Eine automatische Eingangsbestätigung ist keine Förderentscheidung.

Welche Fristen und Verpflichtungen gelten?

Auszahlung erfolgt nach Nr. 7.3 grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Originalbelege und Besichtigung können verlangt werden. Bescheidfristen beachten: Umsetzung, Mittelabruf, Nachweis und Aufbewahrung sind anhand des eigenen Bescheids und der für den Empfänger einbezogenen Nebenbestimmungen festzuhalten; es gibt hier keine pauschal bestätigte einheitliche Umsetzungsfrist für alle Fälle. Das am 23.10.2026 gelesene Formular FG140 nennt ausdrücklich eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren, beginnend mit Ablauf des Durchführungszeitraums. Innerhalb dieser Frist ist die geförderte Ladeinfrastruktur zweckentsprechend zu nutzen; bei Nichteinhaltung ist die Bewilligungsbehörde zu informieren. Der konkrete Bescheid und seine Nebenbestimmungen bleiben maßgeblich. Dies ist eine Formularvorgabe für Ladeinfrastruktur, keine Übertragung der Fahrzeughaltefrist. Änderungen der Finanzierung, Nutzung oder maßgeblichen Projektumstände unverzüglich abstimmen; ein Beratungsangebot ersetzt die behördliche Entscheidung nicht.

Ist eine Kombination mit anderer Förderung möglich?

Andere NRW-Landeszuschüsse oder andere progres.nrw-Bereiche dürfen nicht für dieselbe Maßnahme zusätzlich genutzt werden. NRW.BANK-Kredite sind ausdrücklich kombinierbar. Weitere Beihilfen unterliegen den jeweils anwendbaren EU-Kumulationsregeln; sämtliche Finanzierungen offenlegen. Bei De-minimis sind grundsätzlich 300.000 € für ein einziges Unternehmen im Dreijahreszeitraum zu beachten. Die Summe staatlicher Subventionen, Zuschüsse und zweckgebundener Einnahmen darf die anerkannten Ausgaben nicht übersteigen. Diese Grenzen ersetzen keine Prüfung der konkreten Kombination.

Häufige Fragen

Darf ich nach dem Antrag sofort bestellen?

Warten Sie den Zuwendungsbescheid ab. Die automatische Bearbeitungsbestätigung ist keine Förderzusage. Ein unverbindliches Angebot kann der Vorbereitung dienen.

Sind beliebig große Garagenanlagen eingeschlossen?

Nein. Für den Ladepunkttatbestand darf das einzelne Wohngebäude nicht mehr als fünf Stellplätze haben. Die Grundinstallation größerer Komplexe ist ein eigener gekoppelter Tatbestand; Kosten dürfen nicht doppelt angesetzt werden.

Amtliche Quellen und Prüfstand

Rechtsbedingungen vertieft geprüft am 22.10.2026; die für diesen Artikel maßgeblichen Regelungen am 23.10.2026 erneut mit der geltenden Richtlinie ab 18.08.2026 abgeglichen. Zuständige Programm- und Antragsinformation. Den operativen Antragszugang am 23.10.2026 anhand der Antragsübersicht von ElektroMobilität NRW und des darin verlinkten Originalformulars FG140 geprüft. Das konkrete Formular, sein Anmeldehinweis und seine programmspezifischen Inhalte waren erreichbar. Es wurde kein Antrag ausgefüllt oder eingereicht; verfügbare Restmittel und eine individuelle Bewilligung sind damit nicht nachgewiesen.

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