Quellenstand: 23.10.2026 · Nordrhein-Westfalen
Kurz gesagt: Für ausschließlich nichtwirtschaftlich genutzte kommunale Ladepunkte unter 50 kW sieht NRW einen Festbetrag bis 1.500 Euro vor. Anerkannte Ausgaben begrenzen den Zuschuss zusätzlich.
Vor Bestellung und Beauftragung beachten
Antrag vor Beginn stellen und grundsätzlich erst nach dem Zuwendungsbescheid verbindlich bestellen. Jede bindende Bestellung sowie jeder Vertrag über Kauf, Installation oder sonstige Umsetzung kann den Beginn auslösen. Planung und Genehmigungsverfahren gelten nach Nr. 4.2 nicht als Beginn; damit sind ihre Kosten nicht automatisch förderfähig. Eine Eingangsbestätigung ersetzt den Bescheid nicht.
Antragszugang und Mittelverfügbarkeit
Die zuständige Seite bestätigte am 22.10.2026 einen Antragsweg im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Prüfen Sie vor der Einreichung die aktuelle Antragsannahme und den verfügbaren Haushalt. Das Richtlinienende garantiert keine Mittel bis zu diesem Datum.
Die Förderung auf einen Blick
| Angabe | Förderdetails |
|---|---|
| Gebiet / Berechtigte | NRW; die bezeichneten kommunalen Träger nach Nr. 3.1 e, ausschließlich im nichtwirtschaftlichen Bereich |
| Gegenstand | Erwerb, Errichtung und Anschluss stationärer, steuerbarer, fabrikneuer nichtöffentlicher Ladeinfrastruktur |
| Leistung | Je Ladepunkt kleiner 50 kW; genau 50 kW gehört nicht zu diesem Tatbestand |
| Förderung | Festbetrag bis 1.500 € je Ladepunkt, höchstens anerkannte Ausgaben; Mindestzuwendung 500 € |
| Frist / Zugang | Antragstellung veröffentlicht; Richtlinienende 30.06.2027, kein gesondert belegter Antragsschluss |
Wie hoch ist die Förderung?
Bis 1.500 € je Ladepunkt unter 50 kW. Maßgeblich sind die anerkannten, notwendigen und angemessenen Ausgaben sowie die konkrete Bewilligung. Beträge unter 500 Euro werden nicht bewilligt; für die Fördergegenstände dieser Richtlinie gilt grundsätzlich eine Gesamtgrenze von 500.000 Euro pro Kalenderjahr und Berechtigtem. Zusätzliche EU-Beihilfegrenzen können die Förderung begrenzen.
Rechenbeispiel: Was bleibt zu finanzieren?
Annahmen: zwei passende Ladepunkte, je 4.000 € vollständig anerkannte Ausgaben, sämtliche Zugangsbedingungen erfüllt. Kosten 8.000 €; beantragter Festbetrag 2 × 1.500 € = 3.000 €. Verbleiben 5.000 €, zuzüglich weiterer Ausgaben und Finanzierung. Bei nur 1.200 € anerkannten Ausgaben für einen einzelnen Ladepunkt wäre die Förderung auf höchstens 1.200 € begrenzt. Eine pauschale 40-%-Quote für Beschäftigtenladen wird auf diesen kommunalen Festbetrag nicht übertragen.
Wer ist berechtigt und welche Kosten zählen?
Förderfähig können Ladehardware und angeschlagenes Kabel, Leistungs-/Authentifizierungselektronik, Last- und Energiemanagement, Kommunikation, Tiefbau, Montage, Inbetriebnahme, Netzanschluss und Strominfrastruktur bis zum Stellplatz sein. Die Ausgaben müssen notwendig, angemessen und nachgewiesen sein. Reine Erfüllung gesetzlicher oder privatrechtlicher Pflichten wird grundsätzlich nicht gefördert; ein darüber hinausgehender Anteil kann gesondert anerkannt werden. Eigenbau, ungeeignete Prototypen, Reparatur und Ersatzteilbeschaffung sind ausgeschlossen.
Die Ladepunkte müssen ausschließlich nichtwirtschaftlich genutzt werden. Bei einem Träger mit gemischten Tätigkeiten müssen Kosten, Finanzierung und Nutzung so getrennt sein, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit quersubventioniert wird. Kommunales Eigentum allein erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Erneuerbarer Ladestrom ist erforderlich. Bei eigener Erzeugung vor Ort verlangt die Richtlinie für Ladepunkte unter 50 kW mindestens 2 kW Nennleistung der EE-Anlage je Ladepunkt. Bei Fremdbezug sind die bezeichneten EE-Strombedingungen einschließlich Liefervertrag und entwerteter Herkunftsnachweise einzuhalten. Installation und Aufbau erfolgen durch ein Fachunternehmen nach den technischen Richtlinienvorgaben. Ein bloß vorhandenes PV-Modul ohne ausreichende Leistung genügt nicht.
Wie stellen Sie den Antrag?
Die Einreichung erfolgt grundsätzlich über das auf der Arnsberger Detailseite verlinkte elektronische Formular. Bereiten Sie Kostenangebot, Standort-/Projektbeschreibung, kommunale Trägereigenschaft, Finanzierung sowie die verlangte Kämmerererklärung und weiteren Formularnachweise vor. Genehmigungen sollen bei Antragstellung vorliegen und müssen spätestens vor Verwendungsnachweis beziehungsweise Auszahlung nachgewiesen sein. Vollständigkeit und Mittelverfügbarkeit bleiben Voraussetzung; das Richtlinienende garantiert keine Antragsannahme bis zum letzten Tag.
Welche Fristen und Verpflichtungen gelten?
Nach Umsetzung folgen Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis. Die spezielle Richtlinie sieht Auszahlung grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Nachweises vor. Eine allgemeine Vorabzahlung aus den ANBest-G wird damit nicht zugesichert. Originalbelegprüfung und Besichtigung vor Ort sind möglich.
Die verlinkten ANBest-G nennen bei Investitionen grundsätzlich sechs Monate nach Zweckerfüllung, spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bewilligungsende, für den Verwendungsnachweis; Bescheid und spezielle Abweichungen sind zusätzlich zu beachten. Verlangt werden Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis; der Verzicht auf routinemäßige Belegvorlage hebt Prüfungs- und Aufbewahrungspflichten nicht auf. Nach den ANBest-G sind die Unterlagen grundsätzlich fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit keine längere Frist gilt.
Die Zweckbindung wird im Bescheid bestimmt. Bis zu ihrem Ablauf dürfen die geförderten Gegenstände nicht frei veräußert oder anders genutzt werden; Änderungen und Wegfall des Zwecks sind unverzüglich anzuzeigen. Eine pauschale fünfjährige Fahrzeughaltedauer wird nicht auf die Ladepunkte übertragen. Vor Vertragsbindung müssen konkrete Umsetzungsfrist und Bindungsdauer des eigenen Vorhabens feststehen.
Ist eine Kombination mit anderer Förderung möglich?
Dieselbe Maßnahme darf nicht mit Zuschüssen anderer NRW-Landesprogramme oder anderer progres.nrw-Bereiche kombiniert werden. NRW.BANK-Kredite sind ausdrücklich zulässig. Weitere öffentliche Finanzierungen sind offenzulegen und anhand ihrer eigenen Kumulationsregeln zu prüfen. Die Summe staatlicher Subventionen, Zuschüsse und zweckbestimmter Einnahmen darf die anerkannten Ausgaben nicht übersteigen. Einnahmen aus geförderter Ladeinfrastruktur werden nach der speziellen Richtlinie nicht automatisch zuwendungsmindernd verrechnet; dadurch wird eine wirtschaftliche Nutzung dieses besonderen kommunalen Tatbestands nicht zulässig.
Häufige Fragen
Darf ich nach dem Antrag sofort bestellen?
Warten Sie den Zuwendungsbescheid ab. Die automatische Bearbeitungsbestätigung ist keine Förderzusage. Ein unverbindliches Angebot kann der Vorbereitung dienen.
Gehören genau 50 kW noch zu diesem Fördertatbestand?
Nein. Hier sind weniger als 50 kW je Ladepunkt verlangt. Kommunales Eigentum allein genügt außerdem nicht: Die geförderte Nutzung muss ausschließlich nichtwirtschaftlich sein.
Amtliche Quellen und Prüfstand
Rechtsbedingungen vertieft geprüft am 22.10.2026; die für diesen Artikel maßgeblichen Regelungen am 23.10.2026 erneut mit der geltenden Richtlinie ab 18.08.2026 abgeglichen. Zuständige Programm- und Antragsinformation. Für den aktuellen Antragszugang gilt die oben beschriebene Einschränkung. Die Richtliniengeltung ersetzt keine Bestätigung einer offenen Antragsrunde. Die genannten ANBest-G-Fristen beruhen auf der am 22.10.2026 gelesenen verlinkten ANBest-G-Fassung; maßgeblich bleiben Bescheid und einbezogene Nebenbestimmungen.
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