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NRW: Zuschuss für kommunale Ladestandortkonzepte

Ein neutrales externes Standortkonzept kann Bedarf, Flächen und Netzanbindung für öffentliches Laden klären. Der NRW-Förderrahmen beträgt bis 90 Prozent der anerkannten Konzeptausgaben, höchstens 70.000 Euro.

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Quellenstand: 23.10.2026 · Nordrhein-Westfalen

Kurz gesagt: Ein neutrales externes Standortkonzept kann Bedarf, Flächen und Netzanbindung für öffentliches Laden klären. Der NRW-Förderrahmen beträgt bis 90 Prozent der anerkannten Konzeptausgaben, höchstens 70.000 Euro.

Vor Bestellung und Beauftragung beachten

Antrag vor Beginn stellen und den Zuwendungsbescheid abwarten. Jede bindende Bestellung oder jeder Vertrag über Kauf, Installation oder sonstige Umsetzung kann den Beginn auslösen. Planung und Genehmigungsverfahren gelten nach Nr. 4.2 nicht als Beginn; daraus folgt keine automatische Kostenförderung. Bei diesem Programm löst bereits die Beauftragung des geförderten Konzeptes den Beginn aus.

Antragszugang und Mittelverfügbarkeit

Das NRW-Förderportal stellt am 23.10.2026 den programmspezifischen Antrag FG159 mit dem aktuellen Zugang über BundID oder „Mein Unternehmenskonto“ bereit. Der Antragsweg ist damit nachgewiesen. Verfügbare Haushaltsmittel, Ihre Förderfähigkeit und die Bewilligung bleiben Voraussetzung. Eine Eingangsbestätigung ersetzt den Zuwendungsbescheid nicht.

Die Förderung auf einen Blick

AngabeFörderdetails
GebietNordrhein-Westfalen
BerechtigteKommunale juristische Personen des öffentlichen Rechts nach Nr. 3.1 e
FörderrahmenBis 90 % der anerkannten externen Konzeptausgaben, höchstens 70.000 €
Schwelle / GesamtgrenzeZuwendung unter 500 € wird nicht bewilligt; grundsätzlich höchstens 500.000 € pro Kalenderjahr/Berechtigtem für die Gegenstände Nr. 2 a–d, zusätzliche Beihilfegrenzen
RechtsfristRichtlinienende 30.06.2027; kein gesondert bestätigter Antragsschluss für diesen Tatbestand
StartAntrag und grundsätzlich Bescheid vor verbindlicher Beauftragung

Wie hoch ist die Förderung?

Bis 90 %, höchstens 70.000 €. Maßgeblich sind die anerkannten, notwendigen und angemessenen Ausgaben sowie die konkrete Bewilligung. Beträge unter 500 Euro werden nicht bewilligt; für die Fördergegenstände dieser Richtlinie gilt grundsätzlich eine Gesamtgrenze von 500.000 Euro pro Kalenderjahr und Berechtigtem. Zusätzliche EU-Beihilfegrenzen können die Förderung begrenzen.

Rechenbeispiel: Was bleibt zu finanzieren?

Annahmen: Das Vorhaben ist individuell förderfähig, die genannten Ausgaben werden vollständig anerkannt und der angegebene maximale Satz/Festbetrag bewilligt. Ein anerkanntes Standortkonzept mit 100.000 € Kosten: 90 % ergeben 90.000 €, gedeckelt auf 70.000 € Zuschuss, verbleiben 30.000 €. Weitere nicht anerkannte Ausgaben und Finanzierung kommen hinzu. Eine Höchstquote ist keine Zusage. Zusätzliche nicht förderfähige Kosten und Finanzierung sind selbst zu tragen; bei abweichender Kostenanerkennung ändert sich die Rechnung.

Wer ist berechtigt und welche Kosten zählen?

Bedarf, geeignete Flächen/Standorte, Prioritäten, Netzanbindung, Erreichbarkeit und Rechts-/Vergabefragen können Bestandteil sein. Neutrale externe Beratung mit relevanten Referenzen aus den letzten zwei Jahren. Grundsätzlich ein Konzept je Antragsteller und Kalenderjahr. Keine eigene wirtschaftliche Aktivität und keine exklusive Bereitstellung an einzelne Unternehmen. Bei Nutzung in Ausschreibungen Ergebnisse allen Interessenten zugänglich machen.

Gefördert wird die externe Erstellung des passenden neutralen Konzeptes. Fahrzeugkauf, Ladehardware und Baumaßnahmen werden dadurch nicht mitbezuschusst. Ein Beratungsauftrag kann selbst den Beginn des geförderten Konzeptvorhabens auslösen; die Planungsausnahme für ein späteres Bauvorhaben ist keine pauschale Erlaubnis, das geförderte Konzept vorab zu beauftragen.

Wie stellen Sie den Antrag?

Der Antrag geht grundsätzlich über das elektronische Formular der Bezirksregierung Arnsberg ein. Projektbeschreibung, Standort, Zeitplan, Ausgaben/Finanzierung, Rechtsform und gegebenenfalls Unternehmensgröße, Beihilfeerklärungen sowie die tatbestandsspezifischen Nachweise vorbereiten. Bei AGVO-Förderung sind die Mindestangaben nach Nr. 7.1 erforderlich. Genehmigungen sollen bei Antragstellung vorliegen und müssen spätestens vor Verwendungsnachweis/Auszahlung nachgewiesen sein. Eine automatische Eingangsbestätigung ist keine Förderentscheidung.

Welche Fristen und Verpflichtungen gelten?

Auszahlung erfolgt nach Nr. 7.3 grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Originalbelege und Besichtigung können verlangt werden. Bescheidfristen beachten: Umsetzung, Mittelabruf, Nachweis und Aufbewahrung sind anhand des eigenen Bescheids und der für den Empfänger einbezogenen Nebenbestimmungen festzuhalten; es gibt hier keine pauschal bestätigte einheitliche Umsetzungsfrist für alle Fälle. Eine einheitliche Betriebs-/Zweckbindungsdauer lässt sich für diesen Tatbestand aus der Richtlinie nicht als pauschale Zahl ableiten; maßgeblich ist die konkrete Bindung im Bescheid. Die fünfjährige Fahrzeughaltefrist darf nicht auf Ladepunkte oder Konzepte übertragen werden. Änderungen der Finanzierung, Nutzung oder maßgeblichen Projektumstände unverzüglich abstimmen; ein Beratungsangebot ersetzt die behördliche Entscheidung nicht.

Ist eine Kombination mit anderer Förderung möglich?

Andere NRW-Landeszuschüsse oder andere progres.nrw-Bereiche dürfen nicht für dieselbe Maßnahme zusätzlich genutzt werden. NRW.BANK-Kredite sind ausdrücklich kombinierbar. Weitere Beihilfen unterliegen den jeweils anwendbaren EU-Kumulationsregeln; sämtliche Finanzierungen offenlegen. Bei De-minimis sind grundsätzlich 300.000 € für ein einziges Unternehmen im Dreijahreszeitraum zu beachten. Die Summe staatlicher Subventionen, Zuschüsse und zweckgebundener Einnahmen darf die anerkannten Ausgaben nicht übersteigen. Diese Grenzen ersetzen keine Prüfung der konkreten Kombination.

Häufige Fragen

Darf ich nach dem Antrag sofort bestellen?

Warten Sie den Zuwendungsbescheid ab. Die automatische Bearbeitungsbestätigung ist keine Förderzusage. Ein unverbindliches Angebot kann der Vorbereitung dienen.

Darf die Kommune mit dem geförderten Konzept selbst wirtschaftlich laden?

Die geförderte Konzeptverwertung darf keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit oder exklusive Vorteile für einzelne Unternehmen planen. Ergebnisse einer öffentlichen Ausschreibung müssen allen Interessenten zugänglich sein.

Amtliche Quellen und Prüfstand

Rechtsbedingungen vertieft geprüft am 22.10.2026; die für diesen Artikel maßgeblichen Regelungen am 23.10.2026 erneut mit der geltenden Richtlinie ab 18.08.2026 abgeglichen. Zuständige Programm- und Antragsinformation. Den operativen Antragszugang am 23.10.2026 anhand der Antragsübersicht von ElektroMobilität NRW und des darin verlinkten Originalformulars FG159 geprüft. Das konkrete Formular, sein Anmeldehinweis und seine programmspezifischen Inhalte waren erreichbar. Es wurde kein Antrag ausgefüllt oder eingereicht; verfügbare Restmittel und eine individuelle Bewilligung sind damit nicht nachgewiesen.

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