Antragszugang: 26.10.2026 · Konditionsprüfung: 25.10.2026 · Nordrhein-Westfalen
Kurz gesagt
Gefördert wird die vorbereitende Strom- und Kommunikationsinfrastruktur eines örtlich zusammenhängenden Garagen- oder Stellplatzkomplexes mit mindestens zehn Stellplätzen.
Vor Bestellung und Beauftragung beachten
Arnsberg bestätigt aktuell die Antragsannahme für die Grundinstallation im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Zugang ist gekoppelt: Vor dem Grundinstallationsantrag muss der zusätzliche Ladepunktantrag gestellt sein; FG182 verlangt dessen Aktenzeichen. Für die Förderung muss mindestens ein Ladepunkt ab 11 kW nach derselben Richtlinie bewilligt und errichtet werden. Ohne diesen geförderten Ladepunkt besteht kein eigenständiger Anspruch auf Grundinstallation. Der ältere Arnsberger Hinweis begründet die Kopplung noch mit einer ausgesetzten Ladepunktförderung; die amtliche Nachricht vom 14.08.2026 bestätigt jedoch deren Wiederaufnahme. Dieser Quellenunterschied bleibt sichtbar. Ein bestimmter Altfallsstichtag ist in den gelesenen Zugangshinweisen nicht genannt. Antrag stellen und vor bindender Bestellung den Bescheid abwarten.
Die Förderung auf einen Blick
| Angabe | Förderdetails |
|---|---|
| Gebiet | Nordrhein-Westfalen |
| Zielgruppe | Berechtigte Eigentümer, WEG, Vermietende und weitere Träger nach Nr. 3.1 a–d |
| Förderart | Zuschuss |
| Förderhöhe | 20 %, höchstens 50.000 € |
| Antragsstand | Antragsannahme unter Mittelvorbehalt bestätigt; zusätzlicher Ladepunktantrag mit Aktenzeichen erforderlich |
| Prüfstand | Zugang 26.10.2026; Konditionen 25.10.2026 |
Wer und was wird gefördert?
Gefördert wird die vorbereitende Strom- und Kommunikationsinfrastruktur eines örtlich zusammenhängenden Garagen- oder Stellplatzkomplexes mit mindestens zehn Stellplätzen. Die Stellplätze müssen mindestens zwei Jahre alt sein und zu Mietwohnungen oder einer Wohnungseigentumsanlage gehören. Mindestens ein Ladepunkt ab 11 kW muss zusätzlich nach derselben Richtlinie gefördert werden; ein lediglich vorhandener, ungeförderter Ladepunkt genügt nicht. Die Wohngebäudegrenze von höchstens fünf Stellplätzen im gekoppelten Ladepunktprogramm und die Zehn-Stellplatz-Schwelle des Gesamtkomplexes sind getrennt zu prüfen.
Wie hoch ist die Förderung?
Bis zu 20 % der anerkannten Ausgaben, höchstens 50.000 €. Unter 500 € Zuschuss wird nicht bewilligt. Anerkennungsfähig sind insbesondere Kommunikationssysteme, Tiefbau, Montage, Netzanschluss beziehungsweise dessen Ertüchtigung und die Strominfrastruktur bis zum Stellplatz. Ladegerät und Grundinstallation werden getrennt kalkuliert; dieselben Kosten dürfen nicht in beiden Anträgen stehen.
Rechenbeispiel: Was bleibt zu finanzieren?
Angenommen, Arnsberg bestätigt den Zugang und erkennt 100.000 € Grundinstallationskosten an: 100.000 € × 20 % = 20.000 € Zuschuss, 80.000 € bleiben anderweitig zu finanzieren. Bei 300.000 € anerkannten Kosten greift der Deckel: höchstens 50.000 € Zuschuss, mindestens 250.000 € Rest. Der Ladepunkt selbst ist in diesen Rechnungen nicht enthalten. Modellrechnung, keine Förder- oder Kreditzusage.
Wie stellen Sie den Antrag?
Zuerst die Eignung des zusätzlichen Ladepunktvorhabens nach FG140 und die Zuordnung der Stellplätze prüfen. FG140 verlangt höchstens fünf Stellplätze je Wohngebäude; FG182 mindestens zehn Stellplätze im zusammenhängenden Komplex. Diese Bezugsgrößen sind verschieden und erlauben keine pauschale Zusage für jeden neuen Komplex. Den Ladepunktantrag stellen, dessen Aktenzeichen im Grundinstallationsantrag FG182 angeben und getrennte Kostenpläne vorhalten. Die Bewilligung des Ladepunkts bleibt Fördervoraussetzung; das Formular verlangt nicht ausdrücklich, dass sie schon vor Absenden von FG182 vorliegen muss. Bei unklarer Gebäude-/Komplexzuordnung Arnsberg vorab einbeziehen. Beide Originalformulare sind am 26.10.2026 mit BundID-/Unternehmenskonto-Zugang verfügbar. Verbindliche Beauftragung erst nach dem erforderlichen Bescheid; ein Aktenzeichen ist keine Startgenehmigung.
Welche Fristen und Pflichten gelten?
Die Antragsannahme steht unter Haushaltsvorbehalt, eine Restmittelzusage ist damit nicht verbunden. Nach Umsetzung Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis einreichen; Auszahlung erst nach positiver Prüfung. Umsetzungs-, Nachweis- und Zweckbindungsdauer ergeben sich aus dem konkreten Grundinstallationsbescheid. FG182 verlangt zweckentsprechende Nutzung, nennt jedoch keine einheitliche Jahresdauer. Die fünf Jahre aus FG140 betreffen den gekoppelten Ladepunkt und werden nicht ungeprüft auf die Grundinstallation übertragen. Richtlinienende ist der 30.06.2027; es garantiert keine Annahme bis zu diesem Tag.
Ist eine Kombination möglich?
Keine weiteren NRW-Landeszuschüsse für dieselbe Maßnahme; NRW.BANK-Kredite sind nach der Richtlinie zulässig. Weitere Beihilfen müssen die EU-Grenzen einhalten, die Gesamtfinanzierung darf die anerkannten Ausgaben nicht übersteigen.
Häufige Frage
Reicht ein vorhandener privater Ladepunkt? Nein. Erforderlich ist mindestens ein nach dieser Richtlinie geförderter Ladepunkt ab 11 kW einschließlich zugehörigem Antrag und Bewilligung.
Amtliche Quellen und Prüfstand
Antragszugang erneut geprüft am 26.10.2026; übrige Förderbedingungen aus der Fachprüfung vom 25.10.2026. Maßgeblich bleiben Bedingungen, Mittelverfügbarkeit und individuelle Zusage.
Arnsberg – Grundinstallation – Zugangsprüfung 26.10.2026: Hinweis, Antragsannahme, Kopplung und Ablauf; Konditionsprüfung 25.10.2026.
RECHT.NRW – aktuelle Richtlinie – Fassung ab 18.08.2026; Nr. 3–5, 6.3.3.1–2, 7–8.
Originalantrag FG182 – 26.10.2026 im Browser erneut gelesen; Aktenzeichenpflicht, geförderter Ladepunkt und Erklärungen.
Arnsberg – Wiederaufnahme vom 14.08.2026 – 26.10.2026 gelesen; Wiederöffnung FG140, keine Aufhebung der FG182-Kopplung.
Originalantrag FG140 – 26.10.2026 gelesen; Wohngebäudegrenze und Anmeldezugang.
ElektroMobilität NRW – aktuelle Antragsübersicht – 26.10.2026; getrennte Verweise auf FG182 und FG140.
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