Geprüft: 26.10.2026 · Mecklenburg-Vorpommern · Beantragbar – nichtwirtschaftliche Klimaschutzvorhaben
Kurz gesagt
Das LFI veröffentlicht das formgebundene Antragsverfahren für nichtwirtschaftliche Klimaschutzprojekte. Beginn ist erst ab Datum der schriftlichen Eingangsbestätigung auf eigenes Risiko erlaubt. Stromerzeugung oder überwiegendes Laden von Elektrofahrzeugen sind keine allgemeinen Fördergegenstände.
Vor Bestellung und Beauftragung beachten
Formgebundenen Antrag vor jedem Liefer-/Leistungsvertrag einreichen. Beginn erst ab dem Datum der schriftlichen Eingangsbestätigung auf eigenes Risiko; keine Förderzusage. Planung ist nur unschädlich, wenn sie nicht alleiniger Förderzweck ist.
Die Förderung auf einen Blick
| Angabe | Förderdetails |
|---|---|
| Gebiet / Zielgruppe | Gemeinden, Ämter, Kreise, kommunale Zweckverbände/Anstalten/Landesverbände sowie Kirchen, Vereine, Verbände und Stiftungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten in M-V. |
| Förderart / Höhe | Speicher-Grundförderung 50 %; einmaliger begründeter Vorhabenbonus von zehn Prozentpunkten möglich. Andere Tatbestände haben eigene Quoten, höchstens 70 % insgesamt. |
| Termine | Förderhöhenmerkblätter 05.10.2026 und Förderpraxis 24.09.2026. Kein fester aktueller Einreichungsstichtag aus der gelesenen Seite belegt; Budget vor Projektstart bestätigen. |
Aktueller Antragszugang 26.10.2026: Beantragbar – nichtwirtschaftliche Klimaschutzvorhaben. Das LFI veröffentlicht das formgebundene Antragsverfahren für nichtwirtschaftliche Klimaschutzprojekte. Beginn ist erst ab Datum der schriftlichen Eingangsbestätigung auf eigenes Risiko erlaubt. Stromerzeugung oder überwiegendes Laden von Elektrofahrzeugen sind keine allgemeinen Fördergegenstände.
Fördergegenstand, Kosten und Voraussetzungen
Machbarkeit/Planung, Effizienztechnik, intelligente kleinräumige Energiesysteme und Speicher. Mindestens 20.000 Euro anerkannte Ausgaben, bei Studien/Planung 2.000 Euro. Speicher allein müssen in die Stromversorgung des Antragstellers einbezogen sein. Mindestens 75 % Beladung aus erneuerbarer Energie einer Anlage am Standort und überwiegend (75 %) Eigenversorgung des Antragstellers oder seiner Mieter/Nutzer.
Standort und Nutzung in M-V, Eigentum oder Nutzungsrecht über Bindung, Genehmigungen und Finanzierung einschließlich Folgekosten sichern; Amortisation grundsätzlich länger als fünf Jahre. PV bis 10 kWp nur nachrangiger integraler Bestandteil größerer innovativer Vorhaben; keine allgemeine PV-Förderung. Ressourceneffizienzbonus setzt mindestens 25 % Einsparung einer zusätzlichen Ressource voraus.
Rechenbeispiel
100.000 Euro anerkannte Speicherausgaben × 50 % = 50.000 Euro; mit nachgewiesenem zulässigem Zehn-Punkte-Bonus höchstens 60.000 Euro. Es verbleiben 50.000 Euro ohne Bonus beziehungsweise 40.000 Euro bei bewilligtem Bonus selbst zu finanzieren.
Antrag und Ablauf
Antrag an LFI M-V; Infrastrukturvorhaben brauchen positive Klimaverträglichkeitsprüfung über LEKA. Vollständigkeit sicherstellen; nach einem Jahr unvollständige Anträge grundsätzlich zurückgewiesen.
Fristen, Auszahlung und weitere Pflichten
Investive Vorhaben nach 2.3–2.5 mindestens fünf Jahre zweckgebunden betreiben. EFRE-Vergabe, Publizität und Erfolgsindikatoren beachten; Nachweis- und Abrufverfahren nach Finanzierungsart unterscheiden. Konkrete Durchführung, Auszahlung und Verwendungsnachweisfrist vor Liquiditätsplanung mit LFI bestätigen.
Kombination mit anderer Förderung
Andere Programme außerhalb europäischer Strukturfondsmittel für dieselben Kosten nur, wenn beide Programme dies erlauben. Keine Doppelförderung aus ELER/LEADER/ESF+. Andere Fördermöglichkeiten nachweisen und vorrangig nutzen.
Häufige Frage
Ist die genannte Förderung garantiert? Nein. Die individuelle Berechtigung, Kostenanerkennung und Verfügbarkeit müssen erfüllt sein; die Beispielannahmen ersetzen keine Förderentscheidung.
Amtliche Quellen und Prüfstand
Tatsächlich geprüft 22.10.2026: Amtliche Programmseite, Abruf 22.10.2026, Amtliches Merkblatt / Rechtsgrundlage, 05.10.2026, Amtliches Merkblatt / Rechtsgrundlage, 24.09.2026. Der dargestellte Umfang und gegebenenfalls ausdrücklich benannte Einschränkungen beziehen sich auf diese Fassungen.
Aktueller Abgleich 26.10.2026: Programmseite zum konkreten Antragszugang und die einschlägigen Richtlinienabschnitte wurden erneut abgeglichen. Das LFI veröffentlicht das formgebundene Antragsverfahren für nichtwirtschaftliche Klimaschutzprojekte. Beginn ist erst ab Datum der schriftlichen Eingangsbestätigung auf eigenes Risiko erlaubt. Stromerzeugung oder überwiegendes Laden von Elektrofahrzeugen sind keine allgemeinen Fördergegenstände.
Ihr Vorhaben vorbereiten
Wir unterstützen Sie gern bei der Einordnung dieses Förderangebots, der Kostenabgrenzung und der Vorbereitung passender Unterlagen.