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KfW 268/269: Investitionskredit Nachhaltige Mobilität

KfW 268 und 269 finanzieren geeignete klimafreundliche Fahrzeuge und Mobilitätsinfrastruktur. Es handelt sich um Kredite, nicht um Zuschüsse.

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KI-Illustration · Symbolbild

Entwurfsprüfung: 26.10.2026 · Deutschland · Belegstände siehe Quellen

Kurz gesagt

KfW 268 und 269 finanzieren geeignete klimafreundliche Fahrzeuge und Mobilitätsinfrastruktur. Es handelt sich um Kredite, nicht um Zuschüsse.

Vor Bestellung und Beauftragung beachten

Förderkredit vor Vorhabenbeginn beim Finanzierungspartner beantragen. Die Produktseite sieht anschließend KfW-Zusage und Start vor. Vor Liefer-/Bauverträgen die konkrete Antrags- und Startabgrenzung mit der Bank anhand der KfW-Bedingungen bestätigen; keine pauschale Ausnahme für Fördervorbehaltsverträge oder Anzahlungen ableiten.

Keine pauschale Zusage für Fördervorbehaltsverträge oder Anzahlungen: Antrag und konkreten Beginn vor Liefer-/Bauverträgen mit dem Finanzierungspartner abstimmen. Die Produktfähigkeit öffentlicher Ladeinfrastruktur bedeutet insbesondere nicht automatisch eine Förderung über Art. 36a AGVO im Programm 268.

Die Förderung auf einen Blick

AngabeFörderdetails
Gebiet / ZielgruppeVorhaben in Deutschland; gewerblich/freiberuflich handelnde Berechtigte, qualifizierte kommunale Unternehmen/öffentlich-rechtliche Träger und Gemeinnützige nach Merkblatt
Förderart / Höhe268 grundsätzlich bis 50 Mio. €; 269 ab 25 Mio. €; jeweils bis 100 % anerkannter Kosten; individueller Zins
TermineKein allgemeiner Antragsschluss auf der Produktseite. Mindestlaufzeit vier Jahre; 268-Varianten bis 30 Jahre, gestaffelte tilgungsfreie Jahre/Zinsbindungen; 269 individuell vier bis 30 Jahre. Nachweis spätestens 24 Monate nach Vollauszahlung

Aktueller Zugangsabgleich 26.10.2026: Antrag über Finanzierungspartner vor Beginn

Einordnung und Geltungsbereich

Die KfW finanziert geeignete Mobilitätsinvestitionen in Deutschland über Finanzierungspartner. Standardvariante 268: grundsätzlich bis 50 Mio. € je Vorhaben, höhere Beträge nach Einzelfallentscheidung. Individualvariante 269: ab 25 Mio. € mit individuell vereinbarten Konditionen. Bis 100 % anerkannter Kosten sind finanzierbar. Es handelt sich um zurückzuzahlende Kredite, nicht um Zuschüsse.

Fördergegenstand, Kosten und Voraussetzungen

Klimafreundliche Fahrzeuge und qualifizierte Lade-/Tank-, Verkehrs- und Mobilitäts-IKT-Infrastruktur einschließlich zugehöriger Planung/Umsetzungsbegleitung und technischer Nachweise. Die technische Anlage definiert den jeweiligen Tatbestand. Keine Leasing-/Mietkauffinanzierung, Umschuldung/Nachfinanzierung bereits begonnener/abgeschlossener Vorhaben oder ausgeschlossene Vermögensübertragungen. Umsatzsteuer nur mitfinanzierbar ohne Vorsteuerabzug.

Nicht jede öffentliche Körperschaft oder Kommune fällt automatisch unter 268/269; unmittelbare kommunale Aufgaben sind von den im Merkblatt bestimmten Unternehmens-/Trägerkonstellationen und dem separaten Kommunalprodukt zu unterscheiden. Technische Anforderungen gelten je Kategorie. Neue Ladeinfrastruktur bis 22 kW muss bei Förderung nach Art.36a AGVO intelligente Ladefunktionen unterstützen; für öffentliche Ladeinfrastruktur ist gerade dieser Beihilfeweg im 268-Merkblatt ausgeschlossen, andere passende Wege sind gesondert zu prüfen. Die allgemeine Produktfähigkeit ist keine automatische Beihilfefähigkeit.

Rechenbeispiel

Reine Modellannahme für 268: 200.000 € vollständig kreditfinanzierte Investition, fünf Jahre, ein tilgungsfreies Jahr, angenommene 4 % nominal, sofortige Vollauszahlung; danach 16 gleiche Quartalstilgungen zu 12.500 €. Vereinfachte Zinsen: 8.000 € im ersten Jahr plus 17.000 € während der Tilgung = 25.000 €; Gesamtzahlungen 225.000 € vor weiteren Kosten. Kein anfänglicher ungedeckter Investitionsanteil, aber volle Rückzahlung plus Zins. Der angenommene Zins ist kein aktuelles Angebot; Bankvaluta/Zinsmethode können abweichen.

Antrag und Ablauf

Antrag über gewählten Finanzierungspartner, gegebenenfalls gBzA, KMU-/De-minimis- und Kumulierungserklärung, technische Zuordnung und Kosten-/Projektunterlagen. Sicherheiten banküblich mit der Bank vereinbaren. 269-Unterlagen/Konditionen individuell abstimmen. Die Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite (06/2026) ergänzen den Vertrag; besondere Produktbestimmungen gehen vor. Änderungen von Vorhaben, Kosten, Finanzierung und gegebenenfalls Unternehmensverhältnissen unverzüglich über den Finanzierungspartner melden. Zweckwidrige Verwendung, unrichtige Angaben oder nicht mehr erfüllte Voraussetzungen können Kündigung und Rückforderung auslösen. Prüfungsrechte der KfW und zuständiger Kontrollstellen bleiben bestehen. Keine im alten Text erwähnte pauschale Haftungsfreistellung als Produktvorteil zugesichert.

Fristen, Auszahlung und weitere Pflichten

268: Auszahlung 100 %, in einer Summe oder Teilen; Abruffrist zwölf Monate, laut aktuellem Merkblatt für Restbeträge ohne gesonderten Antrag um höchstens 24 Monate verlängert. Die kürzere Produktseitenformulierung ist damit konkretisiert. Bereitstellungsprovision 0,15 % monatlich ab zwei Bankarbeitstagen und zwölf Monaten nach Zusage für unabgerufene Beträge.269-Abruf individuell; Provision laut Merkblatt ebenfalls nach dem bezeichneten Vorlauf. Während Tilgungsfreijahren Zins zahlen; 268 danach gleich hohe Quartalstilgungen oder gewählte Endfälligkeit,269 nach Vertrag. Sondertilgung gegen Vorfälligkeitsentschädigung. Nach Fertigstellung unverzüglich, spätestens 24 Monate nach Vollauszahlung, Mittelverwendung und technische Konformität beim Finanzierungspartner nachweisen; Verlängerung begründet beantragen. Zinsbindung ist nicht immer identisch mit Gesamtlaufzeit: Bei 268 nennt das Merkblatt 01/2026 auch längere Varianten; Anschlusszinsrisiko verbleibt bei kürzerer Bindung.

Kombination mit anderer Förderung

Grundsätzlich mit anderen Fördermitteln kombinierbar, jedoch Ausgaben- und EU-Beihilfehöchstgrenzen beachten.268 bietet De-minimis-/bezeichnete AGVO-Wege oder beihilfefreien Zins; 269 ausschließlich beihilfefrei oberhalb EU-Referenzzins. Der Kreditnennbetrag ist nicht der Beihilfewert.

Häufige Frage

Ist die genannte Förderung garantiert? Nein. Die individuelle Berechtigung, Kostenanerkennung und Verfügbarkeit müssen erfüllt sein; die Beispielannahmen ersetzen keine Förderentscheidung.

Amtliche Quellen und Prüfstand

Ergänzend geprüft 22.10.2026: KfW Allgemeine Bestimmungen Investitionskredite, 06/2026, Nr. 6000002388.

Tatsächlich geprüft 22.10.2026: KfW Produktseite, Abruf 22.10.2026, Merkblatt 268, 01/2026, Merkblatt 269, 12/2024, Technische Mindestanforderungen, 01/2026. Der dargestellte Umfang und gegebenenfalls ausdrücklich benannte Einschränkungen beziehen sich auf diese Fassungen.

Aktuelle Quellenprüfung und Grenzen

Antrags- und Fristenangaben sowie die maßgeblichen Richtlinien- und Merkblattstellen wurden am 26.10.2026 erneut mit den amtlichen Quellen abgeglichen. Die älteren Quellenstände im Quellenabschnitt bleiben als Vorprüfung erkennbar. Individuelle Projekt-, Beihilfe- und Bescheidprüfung wird dadurch nicht ersetzt. Keine pauschale Zusage für Fördervorbehaltsverträge oder Anzahlungen: Antrag und konkreten Beginn vor Liefer-/Bauverträgen mit dem Finanzierungspartner abstimmen. Die Produktfähigkeit öffentlicher Ladeinfrastruktur bedeutet insbesondere nicht automatisch eine Förderung über Art. 36a AGVO im Programm 268.

Ihr Vorhaben vorbereiten

Wir unterstützen Sie gern bei der Einordnung dieses Förderangebots, der Kostenabgrenzung und der Vorbereitung passender Unterlagen. Kontakt zu emobicon aufnehmen →

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