Geprüft: 26.10.2026 · Hessen · Skizzenverfahren veröffentlicht – Projektprüfung erforderlich
Kurz gesagt
Die WIBank beschreibt den Zugang über eine vorab fachlich zu bewertende Projektskizze. Die Richtlinie vom 26.06.2026 unterscheidet Effizienzvorhaben und erneuerbare Energien mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Standardtechnik allein erfüllt keinen Innovationsnachweis.
Vor Bestellung und Beauftragung beachten
Wirksamen Zuwendungsbescheid vor Liefer-/Leistungsvertrag abwarten. Eine bloße Antragstellung erlaubt den Beginn nicht. Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nur dann nicht als Beginn, wenn sie nicht alleiniger Förderzweck sind; Ausnahmen müssen vorher zugelassen werden.
Die Förderung auf einen Blick
| Angabe | Förderdetails |
|---|---|
| Gebiet / Zielgruppe | Natürliche und juristische Personen, Einzel-/Verbundvorhaben in Hessen; nichtwirtschaftliche Forschungs-/Hochschulvorhaben gesondert behandeln. |
| Förderart / Höhe | Industrielle Forschung nach Art. 25 bis 50 %, experimentelle Entwicklung bis 25 % mit bedingten Erhöhungen höchstens 80 %. Weitere Infrastruktur-/Demonstrationstatbestände haben eigene Quoten. Beihilfefrei bis 65 %, nichtwirtschaftliche Forschungseinrichtungen bis 90 %, Universitäten/Hochschulen bis 100 % bei erfüllter Trennung und Landesregel. |
| Termine | Reguläre AGVO-Befristung bis 30.06.2027; beihilfefreie Förderung längstens bis 31.12.2031. Kein pauschaler laufender Aufruf aus dem Richtlinienende ableitbar. |
Aktueller Antragszugang 26.10.2026: Skizzenverfahren veröffentlicht – Projektprüfung erforderlich. Die WIBank beschreibt den Zugang über eine vorab fachlich zu bewertende Projektskizze. Die Richtlinie vom 26.06.2026 unterscheidet Effizienzvorhaben und erneuerbare Energien mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Standardtechnik allein erfüllt keinen Innovationsnachweis.
Fördergegenstand, Kosten und Voraussetzungen
Notwendige Personal- und Sachausgaben: Personal-/Arbeitsplatzpauschalen, externe Aufträge, notwendige Raummiete; Instrumente/Ausrüstung nur zeit-/vorhabenanteilige Abschreibung während des Projekts. Für Pilot/Demonstration Investitions- oder Mehrkosten nach AGVO-Tatbestand. Mindestens 20.000 Euro Ausgaben und 7.500 Euro Zuschuss.
Ergebnisse müssen auf weitere hessische Vorhaben übertragbar sein; Dokumentation und Veröffentlichung gewährleisten. Forschungsinfrastruktur benötigt transparenten diskriminierungsfreien Zugang und bei wirtschaftlichen Nebentätigkeiten getrennte Rechnung. Keine Eigenleistungen, Grundstückskosten, Finanzierung oder vor Bescheid begonnene Planungskosten.
Rechenbeispiel
200.000 Euro anerkannte Kosten experimenteller Entwicklung × 25 % = 50.000 Euro Grundförderung; bei diesen Annahmen verbleiben 150.000 Euro selbst zu finanzieren. Erhöhungen bis 80 % werden nicht unterstellt; der Nachweis einer zulässigen Erhöhung ist gesondert erforderlich.
Antrag und Ablauf
Skizze vor Antrag: Effizienzthemen zur WIBank, erneuerbare Energien, Speicherung und Netzintegration nach Richtlinie zur HA Hessen Agentur. Im Verbund Partner schon in der Skizze benennen und Konsortialvereinbarung spätestens zum ersten Mittelabruf vorlegen.
Fristen, Auszahlung und weitere Pflichten
Für Teil II Nr. 4 regelmäßig sieben Jahre zweckentsprechende Nutzung; projektspezifische Bindung im Bescheid. Mittel und Originalbelege nachweisen, Sachbericht mit Ergebnis-/Zielvergleich; Vergabe, Publikation, Auskunft und Evaluierung beachten. Genaue Abruf-/Nachweisfristen vor Antrag bestätigen.
Kombination mit anderer Förderung
Bei AGVO-Förderung sind weitere Hilfen für unterschiedliche Kosten oder überlappende Kosten innerhalb der maßgeblichen Beihilfeobergrenzen möglich. Bei beihilfefreien Vorhaben ist die Kombination mit Bundes-, Landes- oder anderen öffentlichen Mitteln grundsätzlich ausgeschlossen, soweit Teil II keine Ausnahme regelt. Das Kumulationsverbot gilt ausdrücklich auch für HESSENKASSE/KIP bei Doppelförderung.
Häufige Frage
Ist die genannte Förderung garantiert? Nein. Die individuelle Berechtigung, Kostenanerkennung und Verfügbarkeit müssen erfüllt sein; die Beispielannahmen ersetzen keine Förderentscheidung.
Amtliche Quellen und Prüfstand
Tatsächlich geprüft 22.10.2026: WIBank-Programmseite, Abruf 22.10.2026, Amtliche Richtlinie, 26.06.2026, Staatsanzeiger 13.07.2026. Der dargestellte Umfang und gegebenenfalls ausdrücklich benannte Einschränkungen beziehen sich auf diese Fassungen.
Aktueller Abgleich 26.10.2026: Programmseite zum konkreten Antragszugang und die einschlägigen Richtlinienabschnitte wurden erneut abgeglichen. Die WIBank beschreibt den Zugang über eine vorab fachlich zu bewertende Projektskizze. Die Richtlinie vom 26.06.2026 unterscheidet Effizienzvorhaben und erneuerbare Energien mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Standardtechnik allein erfüllt keinen Innovationsnachweis.
Ihr Vorhaben vorbereiten
Wir unterstützen Sie gern bei der Einordnung dieses Förderangebots, der Kostenabgrenzung und der Vorbereitung passender Unterlagen.