Geprüft: 26.10.2026 · Baden-Württemberg · Beantragbar bis 31.12.2026 – nur öffentlich zugänglich
Kurz gesagt
Seit dem 15.07.2026 sind Neuanträge nur noch für neue öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur einschließlich Netzanschluss möglich. Förderfähig sind bis zu 40 Prozent, höchstens 2.500 Euro je Ladepunkt. Die frühere WEG-Grundinstallation ist für Neuanträge ausgeschlossen.
Vor Bestellung und Beauftragung beachten
Nach Antragstellung bei der L-Bank ist ein Beginn auf eigenes Risiko unschädlich. Vorher keine bindenden Aufträge erteilen. Antragseingang und Vollständigkeit nachweisen; für den Rang ist ein vollständiger Antrag erforderlich. Eine spätere Bewilligung ist nicht garantiert.
Die Förderung auf einen Blick
| Angabe | Förderdetails |
|---|---|
| Gebiet / Zielgruppe | Unternehmen, Freiberufler, Vereine, Genossenschaften und die weiteren in Nr. 3 genannten juristischen Personen bzw. öffentlich-rechtlichen Träger für Standorte in Baden-Württemberg; allgemeine Privatpersonen werden dort nicht genannt. |
| Förderart / Höhe | 40 Prozent der anerkannten Ausgaben, höchstens 2.500 Euro pro Ladepunkt einschließlich Netzanschluss. Mindestzuschuss 5.500 Euro je Vorhaben, höchstens 250 förderfähige Ladepunkte pro Empfänger. |
| Termine | Antrag nach Nr. 7.1 spätestens 31.12.2026; frühere Aussetzung oder Beendigung möglich. Umsetzung grundsätzlich zwölf Monate. Grundsätze enden am 31.12.2028; das ist keine verlängerte Antragsfrist. |
Aktueller Antragszugang 26.10.2026: Beantragbar bis 31.12.2026 – nur öffentlich zugänglich. Seit dem 15.07.2026 sind Neuanträge nur noch für neue öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur einschließlich Netzanschluss möglich. Förderfähig sind bis zu 40 Prozent, höchstens 2.500 Euro je Ladepunkt. Die frühere WEG-Grundinstallation ist für Neuanträge ausgeschlossen.
Fördergegenstand, Kosten und Voraussetzungen
Anschaffung und Installation sowie Leasing, Miete oder Contracting neuer öffentlicher Ladeinfrastruktur. Bei laufenden Verträgen können Raten und anfängliche Sonderzahlungen berücksichtigt werden. Nicht förderfähig sind insbesondere Ersatz, Nachrüstung, mobile Stationen, Planung, Genehmigung, Betrieb, Eigenleistungen und ohnehin vorgeschriebene Maßnahmen.
Mindestens montags bis samstags jeweils zwölf Stunden öffentlich zugänglich; bis zur Hälfte der geförderten Ladepunkte dürfen exklusiv E-Taxis und E-Carsharing vorbehalten sein. Ökostromvertrag mit 100 Prozent erneuerbaren Energien, bei netzgekoppelter eigener PV ebenfalls für Netzbezug erforderlich. Typ 2 bei AC, Combo 2 bei DC, gleichzeitige Nutzbarkeit, geeignete Backend-/Roaminganbindung sowie die weiteren technischen Anforderungen der Nr. 4.1–4.3 einplanen. Betrieb am beantragten Standort mindestens drei Jahre; laufende Verträge ebenfalls mindestens drei Jahre.
Rechenbeispiel
Drei förderfähige Ladepunkte mit zusammen 30.000 Euro anerkannten Kosten: 40 Prozent ergeben 12.000 Euro, die Ladepunktgrenze reduziert auf 3 × 2.500 = 7.500 Euro. Eigenanteil 22.500 Euro. Ein oder zwei Ladepunkte erreichen wegen des Höchstbetrags die Mindestförderung von 5.500 Euro nicht.
Antrag und Ablauf
Vollständiges aktuelles Formular elektronisch an elektromobilitaet@l-bank.de; Betreff mit Name und „Antrag Charge@BW“. Netzanschluss, Kostentrennung, Zugänglichkeit, technische Auslegung und Beihilfeerklärungen vorbereiten.
Fristen, Auszahlung und weitere Pflichten
Verwendungsnachweis spätestens nach Ablauf des Bewilligungszeitraums; Auszahlung nach Nachweis, bei Leasing die auf der aktuellen Produktseite beschriebenen abweichenden Abschlagsregeln im Bescheid bestätigen: Dort werden bis zu 60 Prozent Abschlag nach Bestandskraft und bei Mittelbedarf innerhalb von drei Monaten genannt, während die Grundsätze die Einmalzahlung nach Verwendungsnachweis beschreiben. Nach drei Jahren Standortbetrieb, Ladevorgänge und abgegebene Energie melden. Landeslogo an Stationen, Förderhinweis in Kommunikation und gegebenenfalls Datenbereitstellung beachten. Zweckwidrige Verwendung kann zu Erstattung und Zinsen führen.
Kombination mit anderer Förderung
Keine weitere öffentliche Förderung derselben Ausgaben für diese Infrastruktur. Nachträglich beantragte oder erhaltene Zuschüsse unverzüglich anzeigen; De-minimis-Erklärung nach der für den Empfänger geltenden Verordnung. Bei landwirtschaftlicher Primärerzeugung nennt die Produktseite eine ältere Änderungsverordnung als die Fördergrundsätze; die aktuell anzuwendende Fassung mit der L-Bank bestätigen.
Häufige Frage
Ist die genannte Förderung garantiert? Nein. Die individuelle Berechtigung, Kostenanerkennung und Verfügbarkeit müssen erfüllt sein; die Beispielannahmen ersetzen keine Förderentscheidung.
Amtliche Quellen und Prüfstand
Tatsächlich geprüft 22.10.2026: Amtliche Programmseite, Abruf 22.10.2026, Fördergrundsätze, 15.05.2024, aktualisiert 17.12.2025, Ergänzende Zuwendungsvoraussetzungen, 15.07.2026. Der dargestellte Umfang und gegebenenfalls ausdrücklich benannte Einschränkungen beziehen sich auf diese Fassungen.
Aktueller Abgleich 26.10.2026: Programmseite zum konkreten Antragszugang und die einschlägigen Richtlinienabschnitte wurden erneut abgeglichen. Seit dem 15.07.2026 sind Neuanträge nur noch für neue öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur einschließlich Netzanschluss möglich. Förderfähig sind bis zu 40 Prozent, höchstens 2.500 Euro je Ladepunkt. Die frühere WEG-Grundinstallation ist für Neuanträge ausgeschlossen.
Ihr Vorhaben vorbereiten
Wir unterstützen Sie gern bei der Einordnung dieses Förderangebots, der Kostenabgrenzung und der Vorbereitung passender Unterlagen.