Geprüft: 26.10.2026 · Baden-Württemberg · Antragsfrist 31.10.2026 – Förderjahr 2027
Status- und Fristenabgleich 27.10.2026: Vollständige fahrzeugbezogene Anträge für das Busförderjahr 2027 sind bis 31.10.2026 einzureichen. Die Antragstellung ist keine Freigabe für eine Bestellung 2026; UBB und Förderjahrzuordnung vor einer verbindlichen Bestellung klären.
Kurz gesagt
Anträge für das Busförderjahr 2027 können bis 31.10.2026 eingereicht werden. Die L-Bank stellt den konkreten Einreichungsweg bereit; das Ministerium bezeichnet die Fortsetzung 2027 zugleich noch als nicht beschlossen. Bestellung und Programmaufnahme sind deshalb vor jeder Bindung gesondert abzusichern.
Vor Bestellung und Beauftragung beachten
Grundsätzlich erst nach Zuwendungsbescheid beauftragen. Der Leitfaden 2027 beschreibt als Ausnahme eine vorab beantragte und erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Ein Antrag auf diese Bescheinigung allein genügt nicht und die Bescheinigung ist keine Förderzusage. Der Leitfaden stellt außerdem Bestellung im Förderjahr 2027 und die Ausnahme nebeneinander: Lassen Sie sich den für Ihr Fahrzeug zulässigen Bestell-/Lieferzeitpunkt ausdrücklich bestätigen, bevor Sie 2026 eine bindende Bestellung auslösen.
Die Förderung auf einen Blick
| Angabe | Förderdetails |
|---|---|
| Gebiet / Zielgruppe | Linienverkehr in BW; berechtigte Verkehrsunternehmen/Auftragsunternehmen sowie Träger ehrenamtlicher Bürgerbusverkehre |
| Gegenstand | Erwerb emissionsfreier Busse und bezeichnete Umrüstung; technische Kategorien/Fahrzeuggrenzen beachten |
| Kostenbasis | Umweltbedingte Mehrkosten gegenüber Referenzbus, begrenzt durch Nettopreisobergrenzen; Umrüstung gesondert |
| Quote 2027 | Rechnerische Fortschreibung 60 % kleine, 55 % mittlere/große Unternehmen nach jährlicher Abschmelzung; kein Zuschlag garantiert |
| Frist / Zugang | Vollständige fahrzeugbezogene Anträge bis 31.10.2026; Zugang bei L-Bank veröffentlicht |
Aktueller Antragszugang 26.10.2026: Antragsfrist 31.10.2026 – Förderjahr 2027. Anträge für das Busförderjahr 2027 können bis 31.10.2026 eingereicht werden. Die L-Bank stellt den konkreten Einreichungsweg bereit; das Ministerium bezeichnet die Fortsetzung 2027 zugleich noch als nicht beschlossen. Bestellung und Programmaufnahme sind deshalb vor jeder Bindung gesondert abzusichern.
Einordnung und Geltungsbereich
Die L-Bank nimmt Anträge für das Busförderjahr 2027 bis 31.10.2026 entgegen. Die Antragstellung ist zugleich die Anmeldung zum Busprogramm. Bewilligung und Programmfeststellung für 2027 folgen gesondert; ein Antrag allein sichert weder Budget noch Förderung.
Förderjahr und Quote präzise zuordnen
Die Richtlinie 27.06.2024 nennt als Ausgangswerte 75 % für kleine und 70 % für mittlere/große Unternehmen. Das Ministerium bestätigt die Abschmelzung um fünf Prozentpunkte jährlich ab Förderjahr 2025. Daraus ergeben sich für 2027 rechnerisch 60 % beziehungsweise 55 %. Dies ist eine nachvollziehbare redaktionelle Fortschreibung der veröffentlichten Regel, keine individuelle Förderbestätigung. Die Ausgangswerte dürfen nicht unverändert als 2027-Quote beworben werden.
Die Ministeriumsseite erklärt zugleich, die Fortsetzung 2027 sei noch nicht beschlossen; die zuständige L-Bank eröffnet konkret die Einreichung und stellt den 2027-Zeitplan bereit. Beides wird getrennt gelesen: Antragseinreichung möglich, Programm-/Budgetentscheidung und Bewilligung nicht vorweggenommen. Lassen Sie Quote, Kategorie und Programmaufnahme für Ihr konkretes Fahrzeug bestätigen.
Welche Fahrzeuge und Unternehmen kommen infrage?
Emissionsfreie Fahrzeuge der Kategorie 1 sind Batterie-, Brennstoffzellen- und Oberleitungsbusse. Die Richtlinie unterscheidet davon saubere Plug-in-Hybridbusse und sonstige Antriebe in anderen Kategorien. Der Antrag muss der richtigen Kategorie zugeordnet sein. Linienbusse müssen die bezeichneten Genehmigungs-/Einsatzbedingungen erfüllen; bei M1 gelten sechs bis acht Sitze zuzüglich Fahrersitz. Bürgerbusse benötigen nachweisbar ehrenamtlichen Charakter und Bedarfsnachweis. Barrierefreiheit, Fahrzeugzustand und technische Ausstattung sind anhand der Technischen Richtlinie zu prüfen.
Beispiel: Elektro-Solobus mit Preisdeckel
Annahmen: fabrikneuer förderfähiger Batterie-Solobus, Nettopreis 600.000 €, passender Referenzwert 230.000 €; technische Preisobergrenze 570.000 €. Die maximal anrechenbare Mehrkostenbasis beträgt 570.000 − 230.000=340.000 €. Bei einem kleinen Unternehmen und rechnerischer 2027-Höchstquote 60 % ergäben sich 204.000 €; verbleiben bezogen auf den tatsächlichen Kaufpreis 396.000 €, vor Finanzierung und weiteren Kosten. Bei 55 % wären es 187.000 € Zuschuss und 413.000 € verbleibender Anteil. Ein geringeres wettbewerbliches Angebot oder andere Kostenanerkennung kann den Zuschuss weiter senken.
Die Reihung gewichtet beantragte Beihilfe je Fahrzeugeinheit mit 75 %, ländlichen Einsatzort mit 15 % und kleine Unternehmen mit 10 %. Die schlechtesten 5 % der Anträge in Kategorien 1/2 werden nicht aufgenommen. Die Höchstquote ersetzt also keinen Wettbewerbserfolg.
Antrag, Kumulation und Nachweise
Pro Fahrzeug ist ein vollständiger Antrag mit passenden Anlagen einzureichen; für mehrere Fahrzeuge zusätzlich die Antragsübersicht. Verlangt werden insbesondere Fahrzeugangebot, passende Liniengenehmigung/Auftragsnachweis und bei Kategorien 1/2 die Mehrkostenanlage 9076-2. Verspätete oder unvollständige Anträge können nach Richtlinie im Programmjahr nicht später nachgereicht werden. Der 2027-Leitfaden nennt das gesonderte Einreichungspostfach und Programmfeststellung bis 01.03.2027; Bescheide sind ab März 2027 vorgesehen.
Andere staatliche Beihilfen sind nur im zulässigen Kumulationsrahmen kombinierbar. Eine mindestens gleich hohe beantragte oder gewährte antriebsbezogene Bundesmehrkostenförderung kann ausschließen, solange kein ablehnender Bundesbescheid vorliegt. Bei ÖDA-Verkehren ist Überkompensation auszuschließen. Sämtliche beantragten, erhaltenen oder noch geplanten Beihilfen offenlegen.
Auszahlungen setzen die bewilligten Voraussetzungen voraus; Mittel dürfen nur im dokumentierten zeitlichen Bedarf angefordert werden. Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Auszahlung vorzulegen. Fahrzeuge müssen grundsätzlich mindestens acht Jahre oder die genau bezeichneten Zeit-/Kilometeralternativen zu mindestens 80 % im Linienverkehr eingesetzt werden; bei umgerüsteten Fahrzeugen gelten mindestens vier Jahre ab Zuschussgewährung. Für Busse über acht Meter nennt die Alternative mindestens sechs Jahre und 400.000 km; bei kürzeren Bussen sind abweichende Alternativen geregelt. Die konkrete Bindung und Nachweisführung ist im Bescheid festzuhalten. Bürgerbusse und Sonderausstattungen nicht ungeprüft mit jeder Linienbusregel gleichsetzen.
Häufige Frage
Sind 75 % eine aktuelle 2027-Zusage? Nein, die Abschmelzung muss berücksichtigt werden. Darf ich jetzt schon bestellen? Nur nach der für Ihr Fahrzeug tatsächlich erteilten Startfreigabe; der 2027-Bestellzeitpunkt ist gesondert zu bestätigen.
Amtliche Quellen und Prüfstand
Geprüft 22.10.2026: L-Bank Zugang, Ministerium mit Abschmelzungsregel, Richtlinie 27.06.2024, Technische Richtlinie 27.06.2024, L-Bank Leitfaden 2027, 12.12.2025. Quote 2027 als rechnerische Ableitung gekennzeichnet.
Aktueller Abgleich 26.10.2026: Programmseite zum konkreten Antragszugang und die einschlägigen Richtlinienabschnitte wurden erneut abgeglichen. Anträge für das Busförderjahr 2027 können bis 31.10.2026 eingereicht werden. Die L-Bank stellt den konkreten Einreichungsweg bereit; das Ministerium bezeichnet die Fortsetzung 2027 zugleich noch als nicht beschlossen. Bestellung und Programmaufnahme sind deshalb vor jeder Bindung gesondert abzusichern.
Aktuelle Quellenprüfung und Grenzen
Antrags- und Fristenangaben sowie die maßgeblichen Richtlinien- und Merkblattstellen wurden am 26.10.2026 erneut mit den amtlichen Quellen abgeglichen. Die älteren Quellenstände im Quellenabschnitt bleiben als Vorprüfung erkennbar. Individuelle Projekt-, Beihilfe- und Bescheidprüfung wird dadurch nicht ersetzt. Die L-Bank meldet am 26.10.2026 eine allgemeine Störung einiger Online-Formulare. Der 2027-Leitfaden nennt die Einreichung per E-Mail an Bus-Antrag2027@l-bank.de. Ob die konkret benötigten Formulare verfügbar sind, ist vor Fristablauf zu prüfen. Aus der allgemeinen Störung folgt weder eine Schließung dieses Förderwegs noch eine Fristverlängerung. Der Leitfaden nennt zugleich förderunschädliche Bestellung nach erteilter Unbedenklichkeitsbescheinigung und Bestellung im Förderjahr 2027; den Einzelfall vorher bestätigen lassen.
Busbeschaffung vorbereiten
Wir unterstützen Sie gern bei Kategorie, Mehrkostenrechnung und fristgerechter Unterlagenstruktur.