Entwurfsprüfung: 26.10.2026 · Baden-Württemberg · Belegstände siehe Quellen
Kurz gesagt
Kommunale Träger in Baden-Württemberg können geeignete Netzanschlüsse für Ladeinfrastruktur fördern lassen. Ladepunkte selbst gehören nicht zu diesem Anschlussbaustein.
Vor Bestellung und Beauftragung beachten
Grundsätzlich Bewilligung vor Liefer-/Leistungsverträgen. Die VwV lässt bestimmte Bauvorbereitungen einschließlich Planung bis HOAI-Leistungsphase 7 grundsätzlich zu, soweit sie nicht selbst Förderzweck sind; besondere AGVO-/Spezialregeln sind zusätzlich einzuhalten. Ein vorzeitiger Baubeginn erfordert eine eigens erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung unter den dokumentierten Voraussetzungen und erfolgt auf eigenes Risiko. Programmanmeldung oder Programmaufnahme allein sind keine Bestellfreigabe.
Es handelt sich um einen kommunalen Anschlussbaustein. Für ÖPNV-Anschlüsse gilt ein anderer Förderweg; die Ladepunkte selbst sind hier ausgeschlossen. Eine Planungskostenbasis von 20 % bedeutet keine zusätzlichen 20 Prozentpunkte Zuschuss.
Die Förderung auf einen Blick
| Angabe | Förderdetails |
|---|---|
| Gebiet | Baden-Württemberg |
| Zielgruppe | Gemeinden/Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse und berechtigte bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei zusammenhängenden Maßnahmen |
| Gegenstand | Netzanschlüsse für Ladeinfrastruktur für Straßenfahrzeuge |
| Art / Höhe | Zuschuss; bis 75 % Investitionsförderung laut Ministerium, Planungskosten getrennt wie unten beschrieben |
| Fristen | Reguläre Anmeldung 31.10. für Folgejahr; bewilligungsfähiger Antrag innerhalb der gesonderten Dreijahresfrist |
| Status | Veröffentlichter Antragsweg; kein Anspruch auf Mittel oder Bewilligung |
Aktueller Zugangsabgleich 26.10.2026: Reguläre Programmanmeldung bis 31.10.2026 für Folgejahr
Einordnung und Geltungsbereich
Das Land veröffentlicht einen LGVFG-Antragsweg für Netzanschlüsse für Ladeinfrastruktur für Straßenfahrzeuge. Die reguläre Programmanmeldung erfolgt bis 31.10.2026 für das Folgejahr. Anschließend sind Programmaufnahme, Förderantrag und Bewilligung zu unterscheiden. Die Ministeriumsseite nennt eine mögliche Investitionsförderung bis 75 %; die genaue Kosten-/Beihilfezuordnung bleibt projektbezogen.
Kostenbasis und wesentliche Grenzen
Anlage 1 e erfasst notwendige einmalige Netzanschlusskosten: Verbindung zum Nieder-/Mittelspannungs- und Telekommunikationsnetz, Baukostenzuschuss bzw. Einmalzahlung an den Netzbetreiber, Tiefbau und Wiederherstellung, Zähleranschlusssäule sowie bestimmte Pufferspeicher. Ein Speicher muss ausschließlich der Ladeinfrastruktur dienen; bei Programmanmeldung muss die später errichtete Ladeinfrastruktur feststehen. Eine Überdachung zugehöriger Stellplätze ist einbezogen, wenn sie für eine PV-Anlage genutzt wird.
Ausgeschlossen sind neue Parkflächen, Brandschutzmaßnahmen, ÖPNV-Netzanschlüsse dieses anderen Förderwegs und Einrichtungen über den Netzanschluss hinaus, insbesondere Ladepunkte selbst. Private Unternehmen sind in diesem kommunalen Baustein nicht allein wegen eines Ladeprojekts antragsberechtigt.
Die Ministeriumsseite und die allgemeine VwV nennen 20 % Planungskostenbasis, auf die der jeweilige Fördersatz angewandt wird. Anlage 1 e Nr. 4 bestätigt bis 75 % Investitionsförderung zuzüglich der allgemeinen Planungskostenpauschale; der besondere Einzel-Klimanachweis ist dafür nicht nötig. Es handelt sich nicht um 20 zusätzliche Prozentpunkte Zuschuss.
Modellrechnung
Annahmen: 500.000 € anerkannte Investitionskosten, 20 % pauschale Planungskostenbasis und bewilligter Satz 75 %. Kostenbasis 500.000 + 100.000 = 600.000 €; Zuschuss 600.000 × 75 % = 450.000 €. Bei tatsächlichen Gesamtausgaben 600.000 € verbleiben 150.000 € zuzüglich nicht erfasster Kosten/Finanzierung. Die Gesamtzuwendung darf die tatsächlichen Gesamtkosten nicht übersteigen. Das Beispiel setzt die Anerkennung des Anschlusses nach Anlage 1 e voraus und begründet diese nicht selbst.
Anmeldung, Antrag und Beginn
Die Anmeldung geht an das zuständige Regierungspräsidium. Unterjährige Aufnahme ist unter Voraussetzungen möglich. Eine begründete unterjährige Aufnahme ersetzt keine automatische Fristverlängerung. Nach Aufnahme muss der bewilligungsfähige Antrag innerhalb von drei Jahren gestellt werden; die VwV lässt diese Frist am 01.01. des auf die Aufnahme folgenden Jahres beginnen. Beispiel: Aufnahme 2027 → Fristlauf ab 01.01.2028, grundsätzlich bis 31.12.2030. Dies ist eine Ableitung der allgemeinen Fristregel; abweichende Bescheid-/Spezialvorgaben vorab prüfen.
Bereits bei Programmanmeldung muss die Kommune ein Ladeinfrastrukturkonzept oder mindestens eine Betreiber-Interessenbekundung (LOI) für die anschließend zu errichtende Infrastruktur vorlegen. Anschlussleistung ausschließlich für Ladeinfrastruktur bemessen. Die Barrierefreiheitsvorgaben sollen beachtet und bei mindestens 20 % der später errichteten Ladeinfrastruktur eingehalten werden. Benötigt werden insbesondere Plan-/Kosten- und Finanzierungsunterlagen, der belegte verkehrliche Bedarf, Genehmigungs- und Nutzungsrechte sowie gegebenenfalls beihilferechtliche Erklärungen. Gesamtfinanzierung, Barrierefreiheit und technische Umsetzbarkeit sind zu sichern. Die konkrete aktuelle Formularliste und Mindestbeträge sind mit dem Regierungspräsidium abzugleichen.
Kumulation, Auszahlung und Zweckbindung
Andere öffentliche Mittel können nur im Rahmen der VwV, des jeweiligen Fördergegenstands und der EU-Beihilfegrenzen kombiniert werden. Sämtliche Finanzierungen offenlegen; dieselben Ausgaben nicht doppelt ansetzen. Eine bestimmte Bundes-/Landeskombination wird hier nicht pauschal zugesichert.
Nach Bestandskraft und tatsächlichen Ausgaben sind Abschlagszahlungen möglich; die VwV begrenzt sie im Regelfall auf 80 % der Zuwendung. Der Rest folgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Im kommunalen Straßenbaubereich sind die speziellen vereinfachten Nachweise und Baupläne vorzulegen. Konkrete Umsetzungs- und Nachweisfristen ergeben sich aus Bescheid und den einbezogenen Nebenbestimmungen; Verlängerungen gelten nicht automatisch. Anlage 1 e Nr. 6 bestimmt für diesen Netzanschlussbaustein ausdrücklich sechs Jahre Zweckbindung. Nach deren Ablauf ist ein Abschlussbericht über Art, Anzahl und Nutzung der tatsächlich aufgebauten Ladeinfrastruktur einzureichen. Die allgemeine Zehnjahres-/Fünfjahresregel wird deshalb nicht als spezielle Anschlussbindung dargestellt.
Häufige Fragen
Ist der 31.10. zugleich die Bewilligungsfrist? Nein, es ist die reguläre Programmanmeldung für das Folgejahr. Kann ich nach Programmaufnahme bestellen? Grundsätzlich erst nach Bewilligung oder tatsächlich erteilter spezieller Startzulassung. Ist die Planungspauschale ein zusätzlicher Fördersatz? Nein, sie ist eine getrennte Kostenbasis mit dem anwendbaren Zuschusssatz.
Amtliche Quellen und Prüfstand
Ergänzend geprüft am 22.10.2026: Anlage 1 e, RL Netzanschluss, amtliche Anlage zur VwV Februar 2025.
Tatsächlich geprüft 22.10.2026: Ministeriumsdetailseite, Regierungspräsidien: Unterlagenübersicht, VwV-LGVFG vom 21.02.2025, besonders A IV/V und besondere Infrastrukturverfahren. Die Spezialanlage 1 e wurde ergänzend vollständig gelesen; konkrete Kostenanerkennung und Bescheid bleiben projektbezogen.
Aktuelle Quellenprüfung und Grenzen
Antrags- und Fristenangaben sowie die maßgeblichen Richtlinien- und Merkblattstellen wurden am 26.10.2026 erneut mit den amtlichen Quellen abgeglichen. Die älteren Quellenstände im Quellenabschnitt bleiben als Vorprüfung erkennbar. Individuelle Projekt-, Beihilfe- und Bescheidprüfung wird dadurch nicht ersetzt. Es handelt sich um einen kommunalen Anschlussbaustein. Für ÖPNV-Anschlüsse gilt ein anderer Förderweg; die Ladepunkte selbst sind hier ausgeschlossen. Eine Planungskostenbasis von 20 % bedeutet keine zusätzlichen 20 Prozentpunkte Zuschuss.
Infrastrukturvorhaben vorbereiten
Wir unterstützen Sie gern bei Fristplanung, Kostenabgrenzung und der Vorbereitung Ihres Antrags. Kontakt zu emobicon aufnehmen →