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BW – LGVFG-Ladeinfrastruktur für den ÖPNV

Baden-Württemberg unterstützt geeignete Ladeinfrastruktur für den ÖPNV. Programmanmeldung, Bewilligung und beihilferechtlicher Förderweg sind getrennte Schritte.

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Entwurfsprüfung: 26.10.2026 · Baden-Württemberg · Belegstände siehe Quellen

Status- und Fristenabgleich 27.10.2026: Reguläre Programmanmeldung für das Folgejahr bis 31.10.2026. Die begründete unterjährige Ausnahme gilt nicht bei AGVO-Förderung. Programmaufnahme, Förderantrag und Bewilligung bleiben getrennte Schritte.

Kurz gesagt

Baden-Württemberg unterstützt geeignete Ladeinfrastruktur für den ÖPNV. Programmanmeldung, Bewilligung und beihilferechtlicher Förderweg sind getrennte Schritte.

Vor Bestellung und Beauftragung beachten

Grundsätzlich Bewilligung vor Liefer-/Leistungsverträgen. Die VwV lässt bestimmte Bauvorbereitungen einschließlich Planung bis HOAI-Leistungsphase 7 grundsätzlich zu, soweit sie nicht selbst Förderzweck sind; besondere AGVO-/Spezialregeln sind zusätzlich einzuhalten. Ein vorzeitiger Baubeginn erfordert eine eigens erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung unter den dokumentierten Voraussetzungen und erfolgt auf eigenes Risiko. Programmanmeldung oder Programmaufnahme allein sind keine Bestellfreigabe.

Die Planungskostenangaben bleiben nach Förderweg getrennt: Bei AGVO-Förderung schließt Anlage 7 k die Pauschale aus. Für andere Wege stehen 10 % auf der Ministeriumsseite und 20 % in der allgemeinen VwV nebeneinander; keine der beiden Varianten ist ohne Klärung als sichere Zusatzförderung anzusetzen. Bei Art. 36a AGVO gilt außerdem ein Auswahlverfahren; die Höchstquote garantiert keinen Zuschlag.

Die Förderung auf einen Blick

AngabeFörderdetails
GebietBaden-Württemberg
ZielgruppeGemeinden/Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse, bevollmächtigte kommunale Baulastträger sowie ÖPNV-Vorhabenträger und sonstige Verkehrsunternehmen
GegenstandLadeinfrastruktur und zugehörige Netzanschlusskosten an Haltestellen, multimodalen Knoten, Betriebshöfen und zentralen Werkstätten
Art / HöheZuschuss; bis 75 % Investitionsförderung laut Ministerium, Planungskosten getrennt wie unten beschrieben
FristenReguläre Anmeldung 31.10. für Folgejahr; bewilligungsfähiger Antrag innerhalb der gesonderten Dreijahresfrist
StatusVeröffentlichter Antragsweg; kein Anspruch auf Mittel oder Bewilligung

Aktueller Zugangsabgleich 26.10.2026: Reguläre Programmanmeldung bis 31.10.2026 für Folgejahr

Einordnung und Geltungsbereich

Das Land veröffentlicht einen LGVFG-Antragsweg für Ladeinfrastruktur und zugehörige Netzanschlusskosten an Haltestellen, multimodalen Knoten, Betriebshöfen und zentralen Werkstätten. Die reguläre Programmanmeldung erfolgt bis 31.10.2026 für das Folgejahr. Anschließend sind Programmaufnahme, Förderantrag und Bewilligung zu unterscheiden. Die Ministeriumsseite nennt eine mögliche Investitionsförderung bis 75 %; die genaue Kosten-/Beihilfezuordnung bleibt projektbezogen.

Kostenbasis und wesentliche Grenzen

Die konsolidierte Anlage 7 k erfasst Bau, Installation und Erweiterung einschließlich Ladegeräte, Kabel, Transformatoren, Kontakt-/Kühlsysteme, Datenleitungen, Messstellen, Batteriepuffer und notwendiger Bauarbeiten. Gestehungskosten sind bei Förderung nach Art. 36a AGVO ausgeschlossen; für andere Förderwege gilt zusätzlich Anlage 7 a. Bei bis 31.12.2030 eingereichten Förderanträgen können auch standortbezogene erneuerbare Erzeugung und Speicher einbezogen werden. Die nominale Erzeugungskapazität darf die maximale Nennleistung bzw. Lade-/Betankungskapazität der verbundenen Infrastruktur nicht überschreiten; für PV ist außerdem Anlage 7 a zu beachten. Dies ist keine pauschale PV-Förderung.

Planungskosten nach Förderweg unterscheiden: Anlage 7 k Nr. 8.1 schließt die Planungskostenpauschale bei AGVO-Förderungen ausdrücklich aus. Für andere Förderwege verweist sie auf die allgemeine VwV. Diese nennt 20 % der anerkannten Investitionskosten als Planungskostenbasis, während die Ministeriumsdetailseite noch 10 % nennt. Für einen Nicht-AGVO-Antrag ist diese Abweichung vor der Finanzierung mit dem Regierungspräsidium zu klären; für AGVO-Vorhaben darf keine der beiden Pauschalen eingerechnet werden.

Modellrechnung

Annahmen: 500.000 € anerkannte Investitionskosten, bewilligter Investitionssatz 75 %, tatsächliche Gesamtausgaben 600.000 €. Bei AGVO-Förderung ohne Planungskostenpauschale ergeben sich 375.000 € Zuschuss und 225.000 € verbleibender Anteil. Rein bedingter Nicht-AGVO-Vergleich: bei 10 % Planungskostenbasis kämen 37.500 € hinzu, bei 20 % wären es 75.000 €; insgesamt 412.500 € bzw. 450.000 € Zuschuss und 187.500 € bzw. 150.000 € verbleibend. Die beiden Nicht-AGVO-Varianten illustrieren ausschließlich die noch zu bestätigende Satzfrage.

Anmeldung, Auswahl und Beginn

Bei Förderung nach Art. 36a AGVO werden Anmeldungen wettbewerblich gereiht: beantragte Beihilfe im Verhältnis zur Lade-/Tankleistung zählt 80 %, der ländliche Raum 20 %. Die schlechtesten 5 % werden nicht aufgenommen. Ein Höchstsatz von 75 % ist deshalb kein Anspruch. Die Anmeldung geht an das zuständige Regierungspräsidium. Unterjährige Aufnahme ist unter Voraussetzungen möglich. Die Ministeriumsseite nimmt AGVO-Förderungen von der dort genannten unterjährigen Ausnahme aus; nicht als sichere Nachfrist behandeln. Nach Aufnahme muss der bewilligungsfähige Antrag innerhalb von drei Jahren gestellt werden; die VwV lässt diese Frist am 01.01. des auf die Aufnahme folgenden Jahres beginnen. Beispiel: Aufnahme 2027 → Fristlauf ab 01.01.2028, grundsätzlich bis 31.12.2030. Dies ist eine Ableitung der allgemeinen Fristregel; abweichende Bescheid-/Spezialvorgaben vorab prüfen.

Benötigt werden insbesondere Plan-/Kosten- und Finanzierungsunterlagen, der belegte verkehrliche Bedarf, Genehmigungs- und Nutzungsrechte sowie gegebenenfalls beihilferechtliche Erklärungen. Gesamtfinanzierung, Barrierefreiheit und technische Umsetzbarkeit sind zu sichern. Die konkrete aktuelle Formularliste und Mindestbeträge sind mit dem Regierungspräsidium abzugleichen.

Kumulation, Auszahlung und Zweckbindung

Kumulation ist nach Anlage 7 k Nr. 8.2 für unterschiedliche beihilfefähige Kosten oder innerhalb der jeweils höchsten zulässigen Intensität/Betragsgrenze möglich. Über die andere Förderung muss bereits abschließend entschieden sein. Bei ÖDA- und DAWI-Förderung gelten zusätzliche Regeln gegen Überkompensation derselben gemeinwirtschaftlichen Leistung; sämtliche Finanzierungen offenlegen. Bei Förderung auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind mindestens 80 % Nutzung für dessen Zwecke, gegebenenfalls Trennungsrechnung und Bestätigung des Aufgabenträgers nötig. Die Grünstrompflicht gilt während der gesamten Zweckbindung.

Nach Bestandskraft und tatsächlichen Ausgaben sind Abschlagszahlungen möglich; die VwV begrenzt sie im Regelfall auf 80 % der Zuwendung. Der Rest folgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Bei nichtkommunalen Trägern sind nach erstem Mittelabruf während laufender Vorhaben grundsätzlich jährliche Zwischennachweise zu beachten. Konkrete Umsetzungs- und Nachweisfristen ergeben sich aus Bescheid und den einbezogenen Nebenbestimmungen; Verlängerungen gelten nicht automatisch. Für ÖPNV-Ladeinfrastruktur einschließlich Netzanschluss nennt die VwV eine Zweckbindung von sechs Jahren; Wasserstofftankinfrastruktur ist mit acht Jahren davon zu unterscheiden. Für begleitende Betriebshofbauten können andere, längere Bindungen gelten. Nachträgliche Zweckänderung oder Veräußerung vorab mit der Bewilligungsstelle abgleichen.

Häufige Fragen

Ist der 31.10. zugleich die Bewilligungsfrist? Nein, es ist die reguläre Programmanmeldung für das Folgejahr. Kann ich nach Programmaufnahme bestellen? Grundsätzlich erst nach Bewilligung oder tatsächlich erteilter spezieller Startzulassung. Ist die Planungspauschale ein zusätzlicher Fördersatz? Nein, sie ist eine getrennte Kostenbasis mit dem anwendbaren Zuschusssatz.

Amtliche Quellen und Prüfstand

Ergänzend geprüft am 22.10.2026: Anlage 7 k, konsolidierte RL Ladeinfrastruktur, Änderungserlass 15.12.2025.

Tatsächlich geprüft 22.10.2026: Ministeriumsdetailseite, Regierungspräsidien: Unterlagenübersicht, VwV-LGVFG vom 21.02.2025, besonders A IV/V und besondere Infrastrukturverfahren. Die konsolidierte Spezialanlage wurde ergänzend vollständig gelesen. Die verbleibende Abweichung zur Planungskostenpauschale betrifft ausschließlich Nicht-AGVO-Förderungen; individuelle Kostenanerkennung und Bewilligung bleiben erforderlich.

Aktuelle Quellenprüfung und Grenzen

Antrags- und Fristenangaben sowie die maßgeblichen Richtlinien- und Merkblattstellen wurden am 26.10.2026 erneut mit den amtlichen Quellen abgeglichen. Die älteren Quellenstände im Quellenabschnitt bleiben als Vorprüfung erkennbar. Individuelle Projekt-, Beihilfe- und Bescheidprüfung wird dadurch nicht ersetzt. Die Planungskostenangaben bleiben nach Förderweg getrennt: Bei AGVO-Förderung schließt Anlage 7 k die Pauschale aus. Für andere Wege stehen 10 % auf der Ministeriumsseite und 20 % in der allgemeinen VwV nebeneinander; keine der beiden Varianten ist ohne Klärung als sichere Zusatzförderung anzusetzen. Bei Art. 36a AGVO gilt außerdem ein Auswahlverfahren; die Höchstquote garantiert keinen Zuschlag.

Infrastrukturvorhaben vorbereiten

Wir unterstützen Sie gern bei Fristplanung, Kostenabgrenzung und der Vorbereitung Ihres Antrags. Kontakt zu emobicon aufnehmen →

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