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Bayern: ÖPNV-Ladeinfrastruktur nach RZÖPNV und BayGVFG

Bayern unterstützt ÖPNV-Infrastruktur einschließlich geeigneter Bus-Ladeinfrastruktur. PV und Speicher zählen nur unter den besonderen Voraussetzungen zur notwendigen ÖPNV-Stromversorgung dazu. Die zuständige Regierung legt Förderbasis, Quote und Projektaufnahme fest; ein allgemeiner Pkw-Ladezuschuss folgt daraus nicht.

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Geprüft: 26.10.2026 · Bayern · Beantragbar – Projektaufnahme und Bescheid erforderlich

Kurz gesagt

Bayern unterstützt ÖPNV-Infrastruktur einschließlich geeigneter Bus-Ladeinfrastruktur. PV und Speicher zählen nur unter den besonderen Voraussetzungen zur notwendigen ÖPNV-Stromversorgung dazu. Die zuständige Regierung legt Förderbasis, Quote und Projektaufnahme fest; ein allgemeiner Pkw-Ladezuschuss folgt daraus nicht.

Vor Bestellung und Beauftragung beachten

Nr. 5.2.1 der RZÖPNV lässt den Beginn grundsätzlich ab 1. Januar des Jahres zu, in dem der Zuwendungsbescheid erteilt wird. Weil ein künftiger Bescheid damit nicht garantiert ist, vor einer Bestellung mit der Regierung schriftlich den zulässigen Beginn und die Finanzierung sichern. Planungsaufträge bis einschließlich HOAI-Leistungsphase 7 gelten bei Baumaßnahmen nicht als Beginn. Eine gesonderte Zustimmung zum vorzeitigen Beginn begründet ebenfalls keinen Förderanspruch; das Finanzierungsrisiko bleibt beim Vorhabenträger.

Die Förderung auf einen Blick

AngabeFörderdetails
Gebiet / ZielgruppeGemeinden, Landkreise, berechtigte kommunale Zusammenschlüsse sowie öffentliche/private Verkehrsunternehmen oder sonstige Vorhabenträger mit entsprechendem ÖPNV-Vorhaben in Bayern.
Förderart / HöheZuschuss als Projektförderung in Anteils- oder Festbetragsfinanzierung. Im GVFG-Landesprogramm grundsätzlich bis 80 % anerkannter Kosten; ergänzend BayFAG bis 10 % bei Großvorhaben oder 5 % bei Kleinvorhaben, nicht für Kleinstvorhaben. Gesamtsumme soll 90 % nicht übersteigen. Diese Obergrenzen sind kein automatischer Satz für jedes Ladeprojekt; die Regierung legt Quote und Kosten fest.
TermineDie amtliche Leistungsbeschreibung nennt keine festen Fristen. Projektaufnahme, Haushaltsplanung und konkrete Bescheidfristen trotzdem frühzeitig mit der Regierung abstimmen.

Aktueller Antragszugang 26.10.2026: Beantragbar – Projektaufnahme und Bescheid erforderlich. Bayern unterstützt ÖPNV-Infrastruktur einschließlich geeigneter Bus-Ladeinfrastruktur. PV und Speicher zählen nur unter den besonderen Voraussetzungen zur notwendigen ÖPNV-Stromversorgung dazu. Die zuständige Regierung legt Förderbasis, Quote und Projektaufnahme fest; ein allgemeiner Pkw-Ladezuschuss folgt daraus nicht.

Fördergegenstand, Kosten und Voraussetzungen

Unter anderem ÖPNV-Betriebshöfe einschließlich dienender Omnibus-Ladeinfrastruktur. Die notwendige verkehrsgerechte und betriebssichere Anlage sowie erforderliche Folgemaßnahmen bilden die Kostenbasis; Planung/Bauleitung werden mit 10 % der anerkannten Bau-/Nebenkosten und Grundstückskosten pauschaliert. Vorsteuerabziehbare Umsatzsteuer, Finanzierung und Unterhaltung sind ausgeschlossen. PV/Speicher zählen nur dazu, soweit der Energieversorger die Ladestromversorgung nicht vollständig sicherstellen kann und sie für den ÖPNV-Fahrzeugeinsatz nötig sind.

Dringender Verkehrsbedarf, Einbindung in Generalverkehrsplan oder gleichwertige Planung, wirtschaftliche und bautechnisch einwandfreie Auslegung, Abstimmung mit Stadtplanung, Barrierefreiheit und gesicherte Finanzierung sind erforderlich.

Rechenbeispiel

Reine Modellannahme sind 300.000 Euro Projektgesamtkosten. Werden davon 200.000 Euro als förderfähige Gesamtkosten einschließlich anerkannter Planung bestätigt und 80 % bewilligt, ergeben sich 160.000 Euro Zuschuss. Vom gesamten Projekt sind dann 140.000 Euro zu finanzieren. Eine zusätzliche BayFAG-Förderung ist hier nicht eingerechnet; 300.000 Euro Gesamtkosten sind keine automatische Förderbasis.

Antrag und Ablauf

Über die Fördermanagementplattform Bayern bei der zuständigen Regierung beantragen. Unterlagen insbesondere Nahverkehrs-/Übersichtspläne, Erläuterungsbericht, Kostenermittlung, Stellungnahme des ÖPNV-Aufgabenträgers und Barrierefreiheitsanhörung. Bei Omnibusbetriebshöfen zusätzlich Fahrleistung nach Verkehrsarten, Bilanzen der letzten zwei Jahre, Genehmigungsfähigkeit und vorhandene Anlagen darstellen.

Fristen, Auszahlung und weitere Pflichten

Vorhaben frühzeitig zur Programmaufnahme anmelden; Großvorhaben möglichst fünf Jahre vor Baubeginn. Die Programmaufnahme wird gegenstandslos, wenn nicht in den folgenden drei Kalenderjahren begonnen wird. Folgezuwendungen grundsätzlich bis 1. Dezember des Vorjahres, Zwischenverwendungsnachweise bis 1. März des Folgejahres. Auszahlung entsprechend tatsächlich angefallenen anerkannten Kosten; Baurechnung führen. Zweckbindung ab Fertigstellung: Einrichtungen 25 Jahre, technische Anlagen/Wartehäuschen zehn Jahre, EDV fünf Jahre. Ladetechnik und zugehörige Bauanlagen daher getrennt im Bescheid zuordnen. Schlussnachweis nach Ende nach den einbezogenen ANBest-P/ANBest-K; den konkreten Vorlagetermin mit der Regierung festhalten.

Kombination mit anderer Förderung

Für Infrastruktur kann eine Komplementärförderung aus BayFAG in Betracht kommen. Abgesehen von den ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen entfällt die Förderung bei anderen Landesmitteln für denselben Zweck. Gesamtzuschüsse sollen 90 % der anerkannten Kosten nicht überschreiten; ein angemessener Eigenanteil bleibt. Andere zulässige Fördermittel und den jeweiligen Kostenanteil vorab mit der Regierung abstimmen.

Häufige Frage

Ist die genannte Förderung garantiert? Nein. Die individuelle Berechtigung, Kostenanerkennung und Verfügbarkeit müssen erfüllt sein; die Beispielannahmen ersetzen keine Förderentscheidung.

Amtliche Quellen und Prüfstand

Ergänzend geprüft am 22.10.2026: BAYERN.RECHT – RZÖPNV Gesamtfassung, 28.11.2023, gültig 01.01.2024–31.12.2027.

Tatsächlich geprüft 22.10.2026: Amtliche Programmseite, Abruf 22.10.2026. Der dargestellte Umfang und gegebenenfalls ausdrücklich benannte Einschränkungen beziehen sich auf diese Fassungen.

Aktueller Abgleich 26.10.2026: Programmseite zum konkreten Antragszugang und die einschlägigen Richtlinienabschnitte wurden erneut abgeglichen. Bayern unterstützt ÖPNV-Infrastruktur einschließlich geeigneter Bus-Ladeinfrastruktur. PV und Speicher zählen nur unter den besonderen Voraussetzungen zur notwendigen ÖPNV-Stromversorgung dazu. Die zuständige Regierung legt Förderbasis, Quote und Projektaufnahme fest; ein allgemeiner Pkw-Ladezuschuss folgt daraus nicht.

Ihr Vorhaben vorbereiten

Wir unterstützen Sie gern bei der Einordnung dieses Förderangebots, der Kostenabgrenzung und der Vorbereitung passender Unterlagen.

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