Geprüft: 26.10.2026 · Berlin · Beantragbar – getrennte Fördermodule
Kurz gesagt
WELMO bietet die elektronische Antragstellung für berechtigte Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur an. Erst nach Bestätigung des vollständigen Antragseingangs darf auf eigenes Risiko begonnen werden. Die Richtlinie formuliert den Ladeinfrastruktur-Abschlag missverständlich; seine Höhe und Verfügbarkeit sind schriftlich zu klären.
Vor Bestellung und Beauftragung beachten
Erst die Bestätigung des vollständigen Antragseingangs abwarten. Schon eine bindende Bestellung, ein Kaufvertrag oder ein Ausführungsauftrag vor dieser Bestätigung ist schädlich. Danach darf laut Richtlinie auf eigenes Risiko begonnen werden; die vereinfachte Ablaufgrafik mit vorherigem Bescheid ersetzt diese konkret geregelte Ausnahme nicht. Keine Fördergarantie.
Die Förderung auf einen Blick
| Angabe | Förderdetails |
|---|---|
| Gebiet / Zielgruppe | Für Fahrzeuge/betriebliches Laden grundsätzlich KMU und Selbstständige mit Berliner Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung und überwiegendem gewerblichen, gemeinnützigen oder freiberuflichen Nutzungsbezug. Für geteiltes Wohngebäudeladen gesondert Wohnungsunternehmen, berechtigte Konzerngesellschaften oder kooperierende Ladeanbieter. Taxis benötigen passende Konzession. |
| Förderart / Höhe | N1/N2 und berechtigte M1-Taxis: 25 Prozent anerkannter Ausgaben, höchstens 15.000 Euro/Fahrzeug. E-Inklusionstaxi 35 Prozent/maximal 25.000 Euro; Umbauten/Einbauten höchstens 15.000 Euro. Gelistete Klein-/Leichtfahrzeuge 30 Prozent/maximal 5.000 Euro, bestimmte Zweiräder/Pedelecs 500 Euro. Insgesamt höchstens 50 förderfähige Fahrzeuge je Antragsteller. Betriebliche AC-Ladepunkte bis 22 kW: 50 Prozent/maximal 2.500 Euro, DC ab 22 kW: 50 Prozent/maximal 30.000 Euro. Netzanschluss separat bis 50 Prozent/maximal 5.500 Euro Nieder- oder 55.000 Euro Mittelspannung je Standort. |
| Termine | Richtlinie gilt bis 31.12.2027, vorbehaltlich verfügbarer Mittel. Auszahlung Beratung innerhalb vier Monaten, Fahrzeuge innerhalb 18 Monaten nach Bewilligung beantragen. Ladeinfrastruktur-Restzahlung ebenfalls innerhalb 18 Monaten; konkrete Abschlagsregel im Bescheid bestätigen. |
Aktueller Antragszugang 26.10.2026: Beantragbar – getrennte Fördermodule. WELMO bietet die elektronische Antragstellung für berechtigte Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur an. Erst nach Bestätigung des vollständigen Antragseingangs darf auf eigenes Risiko begonnen werden. Die Richtlinie formuliert den Ladeinfrastruktur-Abschlag missverständlich; seine Höhe und Verfügbarkeit sind schriftlich zu klären.
Fördergegenstand, Kosten und Voraussetzungen
Erwerb, Mietkauf oder Leasing berechtigter Batterie-/Brennstoffzellenfahrzeuge; auch Jahreswagen mit Erstzulassung höchstens ein Jahr vor Antragseingang und Leasing ab zwölf Monaten. Keine Lastenräder und kein Geschäftsmodell der Weitervermietung/-verleasung geförderter Fahrzeuge. Ladekosten getrennt nach Ladepunkt/Hausnetz, Grundinstallation und externem Netzanschluss ausweisen; keinen Kostenposten doppelt ansetzen.
Wohngebäudeladen muss öffentlich oder von mindestens zwei Mietparteien geteilt genutzt werden. Im De-minimis-Pfad Stationen 50 Prozent mit den genannten AC/DC-Deckeln, Grundinstallation 40 Prozent/maximal 50.000 Euro, Netzanschluss 50 Prozent mit getrennten Grenzen. Im AGVO-Pfad je nach kleiner/mittlerer/großer Unternehmensgröße bis 50/40/20 Prozent unter denselben Tatbestandsdeckeln. Keine gesetzlich/privatrechtlich verpflichtenden GEIG-Maßnahmen. Fachbetrieb, Netzbetreiberbeteiligung, intelligente Funktionen bis 22 kW und 100 Prozent erneuerbarer Ladestrom ab Inbetriebnahme beachten. Während Zweckbindung darf Ladeentgelt kostendeckend sein, aber nicht der Gewinnerzielung dienen.
Rechenbeispiel
Ein anerkanntes N1-Fahrzeug kostet 60.000 Euro: 25 Prozent ergeben 15.000 Euro Zuschuss und 45.000 Euro verbleibende Kosten. Zwei betriebliche AC-Ladepunkte mit je 6.000 Euro anerkannten Kosten: rechnerisch je 3.000 Euro, gedeckelt je 2.500 Euro, zusammen 5.000 Euro. Für beide Ladepunkte bleiben 7.000 Euro. Ein zusätzlicher Netzanschluss ist nur auf getrennt anerkannten Kosten zu rechnen.
Antrag und Ablauf
Elektronisch bei IBT mit Unternehmens-/Standort- und gegebenenfalls KMU-Nachweisen, Angeboten, Konzession und erforderlicher Eigentümerzustimmung beantragen. Wohnungskooperation und geteilte Nutzung nachweisen. Bei Inklusionstaxis DIN75078 und tatsächlichen Inklusionseinsatz belegen; zwei Buchungsplattformen plus Taxifunkvertrag und Erreichbarkeit nach Richtlinie erforderlich. Verfügbare Konzession wegen aktuellem Berliner Beobachtungszeitraum vorher klären.
Fristen, Auszahlung und weitere Pflichten
Mindestzulassung Fahrzeuge und Mindestnutzung Ladeinfrastruktur grundsätzlich zwölf Monate ab Zulassung/Inbetriebnahme; Bescheid kann länger binden. Innerhalb eines Monats nach Bindungsende zweckentsprechenden Besitz und Betrieb nachweisen. Frühzeitiges Ende unverzüglich melden; grundsätzlich vollständige verzinste Rückzahlung, eng begrenzte unverschuldete Gründe können anteilige Lösung ermöglichen. Rechnungen, unbare Zahlungsbelege, Zulassung und beim Laden Ökostromvertrag beifügen. Richtlinie nennt für Ladeinfrastruktur eine erste Teilzahlung, formuliert deren Höhe aber als 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; konkrete Abschlagshöhe vor Liquiditätsplanung schriftlich bestätigen, keine pauschale 50-Prozent-Vorauszahlung des Zuschusses unterstellen. Der Abschlag steht zusätzlich unter einem gesonderten Mittelvorbehalt; ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Bei erschöpften Abschlagsmitteln erfolgt die Förderung ohne erste Teilzahlung, mit Auszahlungsantrag innerhalb von 18 Monaten nach Bewilligung.
Kombination mit anderer Förderung
Andere Beihilfen vollständig angeben und De-minimis-/AGVO-Grenzen beachten. Keine Kombination öffentlicher Ladeinfrastruktur mit dem in der Richtlinie bezeichneten Bundes-Ladeprogramm für dieselbe Infrastruktur. SolarPLUS kann für getrennte passende Gegenstände in Betracht kommen; identische Kosten nicht doppelt fördern lassen.
Häufige Frage
Ist die genannte Förderung garantiert? Nein. Die individuelle Berechtigung, Kostenanerkennung und Verfügbarkeit müssen erfüllt sein; die Beispielannahmen ersetzen keine Förderentscheidung.
Amtliche Quellen und Prüfstand
Tatsächlich geprüft 22.10.2026: IBB Business Team – WELMO, Abruf 22.10.2026, WELMO-Förderrichtlinie, 09.12.2025, WELMO – Antragstellung, Abruf 22.10.2026. Der dargestellte Umfang und gegebenenfalls ausdrücklich benannte Einschränkungen beziehen sich auf diese Fassungen.
Aktueller Abgleich 26.10.2026: Programmseite zum konkreten Antragszugang und die einschlägigen Richtlinienabschnitte wurden erneut abgeglichen. WELMO bietet die elektronische Antragstellung für berechtigte Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur an. Erst nach Bestätigung des vollständigen Antragseingangs darf auf eigenes Risiko begonnen werden. Die Richtlinie formuliert den Ladeinfrastruktur-Abschlag missverständlich; seine Höhe und Verfügbarkeit sind schriftlich zu klären.
Ihr Vorhaben vorbereiten
Wir unterstützen Sie gern bei der Einordnung dieses Förderangebots, der Kostenabgrenzung und der Vorbereitung passender Unterlagen.