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Brandenburg: erneuerbarer Wasserstoff und Energiespeicher 2025

Die ILB bestätigt am 26.10.2026 weiterhin Anträge für die Wasserstoff-Fördertatbestände 1 und 2. Der Fördertatbestand 3 für Stromspeicher ist wegen erreichten Budgets vorübergehend ausgesetzt. Die offenen Wasserstoffbereiche dürfen nicht als allgemeine Wiederöffnung der Stromspeicherförderung verstanden werden.

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Geprüft: 26.10.2026 · Brandenburg · FTB 1 und 2 beantragbar; FTB 3 Stromspeicher pausiert

Kurz gesagt

Die ILB bestätigt am 26.10.2026 weiterhin Anträge für die Wasserstoff-Fördertatbestände 1 und 2. Der Fördertatbestand 3 für Stromspeicher ist wegen erreichten Budgets vorübergehend ausgesetzt. Die offenen Wasserstoffbereiche dürfen nicht als allgemeine Wiederöffnung der Stromspeicherförderung verstanden werden.

Vor Bestellung und Beauftragung beachten

Vor dem ersten Ausführungsauftrag die Bestätigung der ILB über den Antragseingang abwarten. Danach dürfen Aufträge auf eigenes Förderrisiko ausgelöst werden; Bestätigung ist keine Bewilligung. Für den pausierten Speichertatbestand eröffnet diese Startregel keinen Neuantrag.

Die Förderung auf einen Blick

AngabeFörderdetails
Gebiet / ZielgruppeBerechtigte gewerbliche Unternehmen und Stadtwerke/Energieversorger; für FTB2 und 3 nur KMU der gewerblichen Wirtschaft sowie Stadtwerke/Versorger nach EnWG. Standort und maßgebliche Haupttätigkeit in Brandenburg prüfen.
Förderart / HöheZuschuss ab 50.000 Euro anerkannten Ausgaben. AGVO-Quote abhängig von Gegenstand und Artikel, keine einheitliche Quote. Alternativ De-minimis bis 60 Prozent der anerkannten Gesamtausgaben, höchstens 300.000 Euro und begrenzt durch verbleibenden Beihilfespielraum.
TermineRichtlinie vom 14.11.2025, Laufzeit bis 30.06.2027. Für FTB3 kein bestätigter Wiederaufnahmetermin. Umsetzung grundsätzlich innerhalb von 18 Monaten ab Zuwendungsbescheid; begründete Ausnahme durch ILB möglich.

Aktueller Antragszugang 26.10.2026: FTB 1 und 2 beantragbar; FTB 3 Stromspeicher pausiert. Die ILB bestätigt am 26.10.2026 weiterhin Anträge für die Wasserstoff-Fördertatbestände 1 und 2. Der Fördertatbestand 3 für Stromspeicher ist wegen erreichten Budgets vorübergehend ausgesetzt. Die offenen Wasserstoffbereiche dürfen nicht als allgemeine Wiederöffnung der Stromspeicherförderung verstanden werden.

Fördergegenstand, Kosten und Voraussetzungen

FTB1 Erzeugung/Verwendung erneuerbaren Wasserstoffs, FTB2 Transport-/Verteilungs-/Speicherinfrastruktur für diesen Wasserstoff; FTB3 Umwandlung oder Speicherung erneuerbaren Stroms als chemische, mechanische oder thermische Energie. Kein allgemeiner Haushalts-Batteriezuschuss. Bei De-minimis direkte materielle Investitionen plus 7 Prozent indirekte Ausgaben. Eigenleistungen, verbundene Leistungen, gebrauchte Güter und Reparatur-/Ersatzinvestitionen sind ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind insbesondere Grundstücke, zugelassene Fahrzeuge, Finanzierung, Miet-/Leasingkosten, Rabatte/Skonti sowie Baunebenkosten einschließlich Planung, Projektleitung und behördlicher Gebühren; abzugsfähige Umsatzsteuer ist nicht anerkennbar.

Erneuerbaren-Eigenschaft des Wasserstoffs, stationäre Verwendung und technischen Fördertatbestand nachweisen. Keine fossilbezogenen, GEG-Gebäudemaßnahmen, Forschung, gesetzlich angeordneten oder bloßen Nebengewerbeinvestitionen. KMU-Verflechtungen und Eigentums-/Nutzungsrechte klären.

AGVO-Quoten und Obergrenzen

Beihilfeweg nach Nr. 5.5HöchstquoteEinzelobergrenze je Empfänger/Vorhaben
Art. 3640 %, zuzüglich 10 Prozentpunkte für mittlere / 20 für kleine Unternehmen20 Mio. €
Art. 36a20 %15 Mio. €
Art. 38 Nr. 355 %30 Mio. €
Art. 38 Nr. 827,5 %30 Mio. €
Art. 4145 %30 Mio. €

Die Kostenbasis ergibt sich aus dem einschlägigen Artikel und Nr. 5.4, nicht aus einer freien Wahl der günstigsten Quote. Erzeugung und Speicherung gelten für die entsprechende Art.-41-Investition als ein Vorhaben. Der pausierte FTB3 wird durch diese Tabelle nicht geöffnet.

Rechenbeispiel

Bedingtes Rechenmodell für einen tatsächlich offenen und passenden Wasserstofftatbestand: 200.000 Euro anerkannte direkte Investitionen plus 7 Prozent indirekt ergeben 214.000 Euro. Bei 60 Prozent De-minimis-Quote wären 128.400 Euro Zuschuss und 85.600 Euro Eigenanteil möglich, wenn genau dieser Pfad und ausreichender Beihilfespielraum bestätigt werden. Für den pausierten FTB3 ist dies kein aktuelles Zuschussangebot.

Antrag und Ablauf

Für offene FTB1/2 über ILB-Kundenportal mit Wasserstoffbestätigung, Energieindikatoren, Beihilfe-/KMU-Unterlagen, Beteiligungsorganigramm und Eigentums-/Mietnachweis beantragen. Nr. 7.1 verlangt zusätzlich einen schriftlichen Antrag vor Vorhabenbeginn. Die konkrete Formanforderung nach den aktuellen Portalvorgaben mit der ILB abstimmen und den bestätigten vollständigen, formrichtigen Eingang abwarten. Infrastrukturvorhaben benötigen Klimaverträglichkeitsprüfung; erforderliche Genehmigungen beifügen.

Fristen, Auszahlung und weitere Pflichten

Geförderte Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre nach Abschlusszahlung in Brandenburg halten, ausgenommen zulässiger gleich-/höherwertiger Ersatz. EU-Publizität und Informationspflichten beachten. Auszahlung grundsätzlich als Erstattung bezahlter Ausgaben; 5 % der Zuwendung bleiben bis zur geprüften Schlussabrechnung zurück. Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme, spätestens mit Ablauf des sechsten Monats nach Durchführungsende. Erforderliche Genehmigungen müssen zur Bewilligung vorliegen. Individuelle Bescheidtermine und EU-Prüfrechte beachten.

Kombination mit anderer Förderung

Nicht mit anderen öffentlichen Mitteln für das Vorhaben kombinierbar. Für geförderte Speicherenergie und angeschlossene Erzeugungsanlagen keine EEG-Vergütung; beide gelten hier als eine Anlage. De-minimis-Vorbelastung vollständig angeben.

Häufige Frage

Ist die genannte Förderung garantiert? Nein. Die individuelle Berechtigung, Kostenanerkennung und Verfügbarkeit müssen erfüllt sein; die Beispielannahmen ersetzen keine Förderentscheidung.

Amtliche Quellen und Prüfstand

Ergänzend geprüft 22.10.2026: EW/EE-Speicher Brandenburg – Originalrichtlinie, 14.11.2025.

Tatsächlich geprüft 22.10.2026: ILB – amtliche Programmseite, Abruf 22.10.2026. Der dargestellte Umfang und gegebenenfalls ausdrücklich benannte Einschränkungen beziehen sich auf diese Fassungen.

Aktueller Abgleich 26.10.2026: Programmseite zum konkreten Antragszugang und die einschlägigen Richtlinienabschnitte wurden erneut abgeglichen. Die ILB bestätigt am 26.10.2026 weiterhin Anträge für die Wasserstoff-Fördertatbestände 1 und 2. Der Fördertatbestand 3 für Stromspeicher ist wegen erreichten Budgets vorübergehend ausgesetzt. Die offenen Wasserstoffbereiche dürfen nicht als allgemeine Wiederöffnung der Stromspeicherförderung verstanden werden.

Ihr Vorhaben vorbereiten

Wir unterstützen Sie gern bei der Einordnung dieses Förderangebots, der Kostenabgrenzung und der Vorbereitung passender Unterlagen.

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