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E-Taxis, Mietwagen, Bedarfsverkehr und Carsharing in Baden-Württemberg

Berechtigte Anbieter können einen Zuschuss zu Unterhaltungs-, Betriebs- und Ladeinfrastrukturkosten vollelektrischer Fahrzeuge beantragen. Die Förderung bezuschusst laufende Kosten und ist keine Prämie auf den Fahrzeugkaufpreis. Der Antrag ist spätestens am 31.12.2026 zu stellen.

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KI-Illustration zur Ladeinfrastruktur an einem Mehrparteienhaus
KI-Illustration · Symbolbild

Geprüft: 26.10.2026 · Baden-Württemberg · Beantragbar bis 31.12.2026 – Mittelvorbehalt

Kurz gesagt

Berechtigte Anbieter können einen Zuschuss zu Unterhaltungs-, Betriebs- und Ladeinfrastrukturkosten vollelektrischer Fahrzeuge beantragen. Die Förderung bezuschusst laufende Kosten und ist keine Prämie auf den Fahrzeugkaufpreis. Der Antrag ist spätestens am 31.12.2026 zu stellen.

Vor Bestellung und Beauftragung beachten

Die Fördermodalitäten erlauben Fahrzeuge, deren Anschaffungsvertrag nach dem 1. Juli 2022 geschlossen wurde. Eine allgemeine Regel „Antrag zwingend vor Fahrzeugkauf“ lässt sich daraus nicht ableiten. Bei Grenzfällen zum Vertragsdatum und noch geplanten bindenden Geschäften die Förderfähigkeit vorher mit der L-Bank klären.

Die Förderung auf einen Blick

AngabeFörderdetails
Gebiet / ZielgruppeBerechtigte Taxi-/Mietwagenunternehmen und Anbieter gebündelter Bedarfsverkehre nach PBefG mit gültiger Lizenz bei Beschaffung sowie Carsharing-Anbieter mit Sitz in Baden-Württemberg.
Förderart / HöheBis zu 3.000 Euro je gekauftem Fahrzeug; bei Leasing linear nach Laufzeit, entsprechend 1.000 Euro pro Jahr für höchstens drei Jahre. Laut Produktseite maximal 100 Fahrzeuge.
TermineAnträge spätestens 31.12.2026, vorbehaltlich früherer Programmänderung und verfügbarer Mittel. Die Fördermodalitäten treten zum 31.12.2031 außer Kraft; dies verlängert die Antragsfrist nicht.

Aktueller Antragszugang 26.10.2026: Beantragbar bis 31.12.2026 – Mittelvorbehalt. Berechtigte Anbieter können einen Zuschuss zu Unterhaltungs-, Betriebs- und Ladeinfrastrukturkosten vollelektrischer Fahrzeuge beantragen. Die Förderung bezuschusst laufende Kosten und ist keine Prämie auf den Fahrzeugkaufpreis. Der Antrag ist spätestens am 31.12.2026 zu stellen.

Fördergegenstand, Kosten und Voraussetzungen

Neue, erstmals zugelassene vollelektrische Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 mit Batterie oder Brennstoffzelle. Gefördert werden laufende Unterhaltungs-, Betriebs- und Ladeinfrastrukturkosten. Der Anschaffungspreis ist deshalb keine geeignete Bemessungsgrundlage für ein Kaufzuschussbeispiel.

Einsatz überwiegend in Baden-Württemberg, bei Taxi/Mietwagen im jeweiligen Bereitstellungsbezirk. Gekaufte Fahrzeuge mindestens drei Jahre, Leasingfahrzeuge während der maßgeblichen Leasingdauer einsetzen. Carsharing muss allgemein zugänglich und über ein deutschlandweit verbreitetes Quernutzungssystem nutzbar sein; geschlossene Fahrzeugpools sind ausgeschlossen.

Rechenbeispiel

Ein förderfähiges gekauftes Taxi mit mindestens 3.000 Euro anerkannten Kosten über die Nutzungszeit kann 3.000 Euro erhalten. Ein Leasingvertrag über 24 Monate ergibt anteilig höchstens 2.000 Euro. Nicht geförderte Anschaffungs- und übrige Betriebskosten bleiben selbst zu tragen.

Antrag und Ablauf

Aktuelles L-Bank-Formular mit Lizenz, Fahrzeugvertrag, Zulassungsunterlagen und De-minimis-Erklärung einreichen. Auszahlung nach Verwendungsnachweis. Das Kennzeichen muss den Genehmigungs-/Lizenzunterlagen zugeordnet werden können.

Fristen, Auszahlung und weitere Pflichten

Nach Fördermodalitäten sind bei gekauften Fahrzeugen nach 1,5 und drei Jahren ab Bewilligung Eigentum, Betrieb und Kilometerleistung zu bestätigen; bei Leasing nach Laufzeitende die Nutzung nachweisen. Die Webseite bezieht Meldezeitpunkte teilweise auf die Zulassung: den Bescheidterminplan zugrunde legen und vorher klären. Mindestens 30 Prozent CO₂-Einsparung gegenüber vergleichbarem Verbrenner nachweisen. Förderung öffentlich kennzeichnen und relevante Änderungen melden.

Kombination mit anderer Förderung

De-minimis-Regeln beachten. Eine Kombination mit anders abgegrenzten Förderzwecken kann möglich sein; keine doppelte Bezuschussung derselben Ladeinfrastrukturkosten. Wird Ladeinfrastruktur anderweitig gefördert, muss die Abgrenzung auf ausreichend hohe übrige laufende Kosten nachvollziehbar sein. Der historische Verweis auf den Umweltbonus bedeutet keine Wiederöffnung dieses Bundesprogramms.

Häufige Frage

Ist die genannte Förderung garantiert? Nein. Die individuelle Berechtigung, Kostenanerkennung und Verfügbarkeit müssen erfüllt sein; die Beispielannahmen ersetzen keine Förderentscheidung.

Amtliche Quellen und Prüfstand

Tatsächlich geprüft 22.10.2026: Amtliche Programmseite, Abruf 22.10.2026, Fördergrundsätze, 20.05.2025. Der dargestellte Umfang und gegebenenfalls ausdrücklich benannte Einschränkungen beziehen sich auf diese Fassungen.

Aktueller Abgleich 26.10.2026: Programmseite zum konkreten Antragszugang und die einschlägigen Richtlinienabschnitte wurden erneut abgeglichen. Berechtigte Anbieter können einen Zuschuss zu Unterhaltungs-, Betriebs- und Ladeinfrastrukturkosten vollelektrischer Fahrzeuge beantragen. Die Förderung bezuschusst laufende Kosten und ist keine Prämie auf den Fahrzeugkaufpreis. Der Antrag ist spätestens am 31.12.2026 zu stellen.

Ihr Vorhaben vorbereiten

Wir unterstützen Sie gern bei der Einordnung dieses Förderangebots, der Kostenabgrenzung und der Vorbereitung passender Unterlagen.

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