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Baden-Württemberg: Dekarbonisierung des Güterverkehrs

Baden-Württemberg fördert geeignete Schnittstellen für klimafreundlichen Güterumschlag. Ladeinfrastruktur ist in diesem Programm ausgeschlossen.

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KI-Illustration eines E-Lkw an einer Depot-Ladestation mit Photovoltaikanlage
KI-Illustration · Symbolbild

Entwurfsprüfung: 26.10.2026 · Baden-Württemberg · Belegstände siehe Quellen

Kurz gesagt

Baden-Württemberg fördert geeignete Schnittstellen für klimafreundlichen Güterumschlag. Ladeinfrastruktur ist in diesem Programm ausgeschlossen.

Vor Bestellung und Beauftragung beachten

Das Vorhaben darf grundsätzlich vor Bewilligung noch nicht begonnen sein. Liefer-/Leistungsverträge können den Beginn auslösen. Eine Ausnahme setzt einen gesonderten begründeten Antrag und eine behördliche Zulassung voraus; sie ist keine Förderzusage. Die ergänzend heranzuziehende VwV grenzt bestimmte Bauvorbereitungen ab. Lassen Sie die konkrete Start- und Planungsabgrenzung vor bindenden Verträgen bestätigen.

Der unterschiedliche De-minimis-Verweis innerhalb der amtlichen Richtlinie bleibt sichtbar. Die aktuell anzuwendende Rechtsgrundlage und verfügbare Beihilfegrenze vor einer verbindlichen Kalkulation bestätigen lassen; 300.000 € sind keine pauschale Projektzusage.

Die Förderung auf einen Blick

AngabeFörderdetails
Gebiet / ZielgruppeVorhaben in Baden-Württemberg; Unternehmen und bezeichnete öffentlich-rechtliche/kommunale Träger
GegenstandKlimafreundlicher Güterumschlag; keine allgemeine E-Lkw-Kaufprämie und ausdrücklich keine Ladeinfrastruktur
Höhe / ArtZuschuss bis 50 % anerkannter Investitions- und pauschaler Planungskosten; bei staatlicher Beihilfe begrenzter De-minimis-Rahmen
FristAntrag/Programmanmeldung grundsätzlich bis 31.10. für das Folgejahr; Programmaufstellung bis 31.03.
ZugangVeröffentlicht; vollständige Unterlagen, Haushaltsmittel und individuelle Bewilligung nötig

Aktueller Zugangsabgleich 26.10.2026: Reguläre Programmanmeldung bis 31.10.2026 für Folgejahr

Einordnung und Geltungsbereich

Das Land unterstützt investive Schnittstellen für den Umschlag auf klimafreundliche Transportmittel. Der Antrag ist zugleich die Anmeldung zur Programmaufnahme und regulär bis 31.10.2026 für das Folgejahr bei der NVBW einzureichen. Eine unterjährige Aufnahme ist nur unter den dokumentierten Voraussetzungen möglich, keine automatische Nachfrist.

Was wird tatsächlich gefördert?

Klimafreundliche Transportmittel sind hier Güterbahn, Binnenschiff und lokal emissionsfreie Nutzfahrzeuge; erforderlich ist Güterumschlag als Wechsel des Transportmittels innerhalb der Lieferkette. Anlage 1 nennt beispielsweise Gleisanschlüsse, kombinierte Umschlaganlagen, innovative modulare Systeme, Mikrodepots, geeignete Umschlagtechnik und investive Digitalisierung. Für die spezielle städtische Fahrzeugkategorie nennt sie emissionsfreie Lieferfahrzeuge, die weder Auto noch Lkw noch Lastenrad sind. Eine pauschale Berechtigung jedes Transportbetriebs oder jedes E-Lkw folgt daraus nicht.

Ausgeschlossen sind unter anderem Ladeinfrastruktur, rein effizientere fossile Technik, laufende Betriebskosten, Grundstückserwerb und bereits in anderen Landesprogrammen enthaltene Maßnahmen. Umsatzsteuer ist bei Vorsteuerabzug nicht anrechenbar. Die Investitionskosten müssen mindestens 15.000 € betragen. Die Förderung verlangt mindestens eine Tonne jährliche CO₂-Einsparung je 100.000 € Fördersumme sowie einen geeigneten Berechnungsnachweis.

Zuschuss und Planungskosten richtig rechnen

Die Richtlinie setzt Planungskosten pauschal mit 20 % der anerkannten Investitionskosten an; auf diese Basis wird derselbe Fördersatz angewandt. Das bedeutet keine zusätzlichen 20 Prozentpunkte Zuschuss.

Modellannahmen: 100.000 € vollständig anerkannte Investitionskosten, 20.000 € Planungspauschale, Gesamtbasis 120.000 €, bewilligter Satz 50 %. Rechnerisch ergibt sich 60.000 € Zuschuss. Bei tatsächlichen Gesamtausgaben von 120.000 € verbleiben 60.000 € zuzüglich weiterer nicht förderfähiger Kosten. Die rechnerisch erforderliche CO₂-Minderung beträgt mindestens 0,6 t/Jahr; die Methode der Anlage 2 muss den Nachweis tragen.

Beihilfegrenze vorab bestätigen: Die Ministeriumsseite nennt derzeit 300.000 € als Deckel bei staatlicher Beihilfe. Die verlinkte Richtlinie nennt in ihren Rechtsgrundlagen die neue Verordnung 2023/2831, verweist in Nr. 5.2/5.3 aber noch auf 1407/2013. Deshalb wird der heute tatsächlich nutzbare De-minimis-Restbetrag nicht allein aus dem Projektbetrag abgeleitet. Bereits erhaltene Beihilfen und Unternehmensverbund sind offenzulegen; lassen Sie die angewandte Rechtsgrundlage und verbleibende Grenze bestätigen. Das Modell liegt zwar unter 300.000 €, ersetzt diese Prüfung aber nicht.

Antrag, Fristen und Verpflichtungen

Reichen Sie Programm-/Förderantrag nach Anlage 3 elektronisch bei der NVBW ein. Gesamtfinanzierung, Folgekostenübernahme, CO₂-Rechnung sowie Eigentum beziehungsweise ausreichend langes Nutzungsrecht sind nachzuweisen. Bei Mittelknappheit zählt der Zeitpunkt vollständig vorliegender Unterlagen. Programmaufnahme und Bewilligungsbescheid bleiben getrennte Schritte.

Nach Baufortschritt können bis 90 % abgerufen werden; die letzten 10 % nach positiver Verwendungsnachweisprüfung. Den Nachweis nach Anlage 4 elektronisch übermitteln; konkrete Fristen ergeben sich aus Bescheid und Nebenbestimmungen. Die Zweckbindung beträgt regelmäßig zehn Jahre ab Fertigstellung, im Bescheid konkret festzulegen. Erfolgskontrolle erfolgt über fünf Jahre; Nachweise sind zum 31.03. des zweiten, vierten und fünften Jahres nach Beendigung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Änderungen der Zweckbindung sind unverzüglich anzuzeigen.

Andere öffentliche Finanzierungen müssen im Antrag erklärt werden. Ausgeschlossene Überschneidungen mit anderen Landesprogrammen und die einschlägigen Beihilfegrenzen sind vor Kombination zu prüfen. Das Richtlinienende 31.12.2030 ist kein Antragsschluss für das Förderjahr 2027.

Häufige Frage

Kann ich eine Lkw-Ladesäule fördern lassen? Nicht aus dieser Richtlinie: Ladeinfrastruktur ist ausdrücklich ausgeschlossen. Sind Planungskosten 20 % Zuschuss extra? Nein, es ist eine pauschale Kostenbasis, die mit dem jeweiligen Fördersatz multipliziert wird.

Amtliche Quellen und Prüfstand

Geprüft 22.10.2026: Ministeriumsseite, Richtlinie, bereitgestellte Fassung 27.03.2024, Anlage 1 Fördergegenstände, ergänzend VwV-LGVFG 21.02.2025. Der bezeichnete Beihilfe-Verweisunterschied bleibt sichtbar.

Aktuelle Quellenprüfung und Grenzen

Antrags- und Fristenangaben sowie die maßgeblichen Richtlinien- und Merkblattstellen wurden am 26.10.2026 erneut mit den amtlichen Quellen abgeglichen. Die älteren Quellenstände im Quellenabschnitt bleiben als Vorprüfung erkennbar. Individuelle Projekt-, Beihilfe- und Bescheidprüfung wird dadurch nicht ersetzt. Der unterschiedliche De-minimis-Verweis innerhalb der amtlichen Richtlinie bleibt sichtbar. Die aktuell anzuwendende Rechtsgrundlage und verfügbare Beihilfegrenze vor einer verbindlichen Kalkulation bestätigen lassen; 300.000 € sind keine pauschale Projektzusage.

Umschlagprojekt vorbereiten

Wir unterstützen Sie gern bei Fördergegenstandsabgrenzung, Kostenaufstellung und CO₂-Nachweis. Kontakt zu emobicon aufnehmen →

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