Geprüft: 26.10.2026 · Nordrhein-Westfalen · Beantragbar für passende KMU und nichtwirtschaftliche Kommunen
Kurz gesagt
Die zuständige Bezirksregierung Arnsberg bestätigt aktuell die Antragstellung unter Haushaltsvorbehalt für passende KMU und nichtwirtschaftliche kommunale Vorhaben. Bis zu 30 Prozent und höchstens 30.000 Euro je Ladepunkt sind vorgesehen. Der amtliche Textkonflikt zu großen Unternehmen bleibt offen und wird im Artikel ausdrücklich erläutert; eine aktuelle Förderung großer Unternehmen wird hier nicht zugesagt.
Vor Bestellung und Beauftragung beachten
Antrag vor Beginn stellen und den Zuwendungsbescheid abwarten. Jede bindende Bestellung oder jeder Vertrag über Kauf, Installation oder sonstige Umsetzung kann den Beginn auslösen. Planung und Genehmigungsverfahren gelten nach Nr. 4.2 nicht als Beginn; daraus folgt keine automatische Kostenförderung.
Die Förderung auf einen Blick
| Angabe | Förderdetails |
|---|---|
| Gebiet | Nordrhein-Westfalen |
| Berechtigte | KMU und nichtwirtschaftliche kommunale Träger; große Unternehmen laut aktueller Arnsberger Programmseite ausgeschlossen, amtlicher Textkonflikt siehe Hinweis |
| Förderrahmen | KMU/kommunale Berechtigte: bis 30 %, höchstens 30.000 € je Ladepunkt. Keine aktuelle Großunternehmensförderung aus dem abweichenden RECHT.NRW-Text ableiten. |
| Schwelle / Gesamtgrenze | Zuwendung unter 500 € wird nicht bewilligt; grundsätzlich höchstens 500.000 € pro Kalenderjahr/Berechtigtem für die Gegenstände Nr. 2 a–d, zusätzliche Beihilfegrenzen |
| Rechtsfrist | Richtlinienende 30.06.2027; kein gesondert bestätigter Antragsschluss für diesen Tatbestand |
| Start | Antrag und grundsätzlich Bescheid vor verbindlicher Beauftragung |
Aktueller Antragszugang 26.10.2026: Beantragbar für passende KMU und nichtwirtschaftliche Kommunen. Die zuständige Bezirksregierung Arnsberg bestätigt aktuell die Antragstellung unter Haushaltsvorbehalt für passende KMU und nichtwirtschaftliche kommunale Vorhaben. Bis zu 30 Prozent und höchstens 30.000 Euro je Ladepunkt sind vorgesehen. Der amtliche Textkonflikt zu großen Unternehmen bleibt offen und wird im Artikel ausdrücklich erläutert; eine aktuelle Förderung großer Unternehmen wird hier nicht zugesagt.
Förderhöhe und Grenzen
KMU/Kommunen bis 30 % / 30.000 € je Punkt; große Unternehmen laut Arnsberg ausgeschlossen. Maßgeblich sind die anerkannten, notwendigen und angemessenen Ausgaben sowie die konkrete Bewilligung. Beträge unter 500 Euro werden nicht bewilligt; für die Fördergegenstände Nr. 2 Buchstaben a–d gilt grundsätzlich eine Gesamtgrenze von 500.000 Euro pro Kalenderjahr und Berechtigtem. Zusätzliche EU-Beihilfegrenzen können die Förderung begrenzen.
Rechenbeispiel
Annahmen: Das KMU-Vorhaben ist individuell förderfähig, die genannten Ausgaben werden vollständig anerkannt und der maximale Fördersatz bewilligt. Zwei qualifizierte Ladepunkte mit jeweils 50.000 € vollständig anerkannten Ausgaben, zusammen 100.000 €: 30 % ergeben je 15.000 € und insgesamt 30.000 € Zuschuss, verbleiben 70.000 €. Der Höchstbetrag von 30.000 € je Ladepunkt wird bei keinem der beiden Ladepunkte erreicht. Eine Höchstquote ist keine Zusage. Zusätzliche nicht förderfähige Kosten und Finanzierung sind selbst zu tragen; bei abweichender Kostenanerkennung ändert sich die Rechnung.
Voraussetzungen und Kosten
Mindestens 50 kW je Ladepunkt. Bei mehreren DC-Punkten muss jeder auch bei Belegung aller Punkte mindestens 50 kW erreichen. Betriebsstätte eines Unternehmens, dessen Hauptgeschäft nicht der Ladestromverkauf ist. FG143 verlangt unter anderem, dass der Antragsteller kein Elektrizitätsverteilernetzbetreiber ist und keine dort ausgeschlossene Mehrheitsbeteiligung oder Einflussnahme des Landes NRW beziehungsweise des Bundes besteht. Ein Gewerbeschein allein für eine PV-Anlage genügt laut Programmseite nicht als Nachweis der unternehmerischen Antragsberechtigung. Die vollständigen Formularerklärungen sind für die konkrete Rechtsform zu prüfen. Bei öffentlichem Zugang ausschließlich N2/N3. Kommunale Nutzung ausschließlich nichtwirtschaftlich. Speicher können zusätzlich anerkannt werden, wenn sie die benötigte Netzanschlussleistung verringern.
Anerkennungsfähig sind notwendige, angemessene und belegte Ausgaben für fabrikneue stationäre steuerbare Ladehardware, Kabel/Elektronik, Authentifizierung und Zahlung, Last-/Energiemanagement, Kommunikation, Tiefbau, Montage/Inbetriebnahme, Netzanschluss beziehungsweise dessen Ertüchtigung sowie Strominfrastruktur bis zum Stellplatz. Reparatur, reine Ersatzteilbeschaffung und ungeeignete Eigenbauten/Prototypen sind ausgeschlossen. Gesetzlich oder privatrechtlich ohnehin geschuldete Anteile sind grundsätzlich ausgeschlossen; überobligatorische Teile müssen getrennt anerkannt werden.
Erneuerbarer Ladestrom und Fachinstallation sind vorgeschrieben. Bei Eigenerzeugung verlangt Nr. 6.3.4 mindestens 2 kW EE-Nennleistung je Ladepunkt unter 50 kW; ab 50 kW sind es mindestens 0,2 kW je kW Ladeleistung. Bei Fremdbezug sind der geeignete EE-Liefervertrag und beim Umweltbundesamt entwertete Herkunftsnachweise erforderlich. Öffentliche Anlagen müssen zusätzlich die besonderen Zugangs-/Interoperabilitätsregeln erfüllen.
Antrag und Ablauf
Der Antrag geht grundsätzlich über das elektronische Formular der Bezirksregierung Arnsberg ein. Projektbeschreibung, Standort, Zeitplan, Ausgaben/Finanzierung, Rechtsform und gegebenenfalls Unternehmensgröße, Beihilfeerklärungen sowie die tatbestandsspezifischen Nachweise vorbereiten. Bei AGVO-Förderung sind die Mindestangaben nach Nr. 7.1 erforderlich. Genehmigungen sollen bei Antragstellung vorliegen und müssen spätestens vor Verwendungsnachweis/Auszahlung nachgewiesen sein. Eine automatische Eingangsbestätigung ist keine Förderentscheidung.
Kombination mit anderer Förderung
Andere NRW-Landeszuschüsse oder andere progres.nrw-Bereiche dürfen nicht für dieselbe Maßnahme zusätzlich genutzt werden. NRW.BANK-Kredite sind ausdrücklich kombinierbar. Weitere Beihilfen unterliegen den jeweils anwendbaren EU-Kumulationsregeln; sämtliche Finanzierungen offenlegen. Bei De-minimis sind grundsätzlich 300.000 € für ein einziges Unternehmen im Dreijahreszeitraum zu beachten. Die Summe staatlicher Subventionen, Zuschüsse und zweckgebundener Einnahmen darf die anerkannten Ausgaben nicht übersteigen. Diese Grenzen ersetzen keine Prüfung der konkreten Kombination.
Fristen, Auszahlung und weitere Pflichten
Auszahlung erfolgt nach Nr. 7.3 grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Originalbelege und Besichtigung können verlangt werden. Bescheidfristen beachten: Umsetzung, Mittelabruf, Nachweis und Aufbewahrung sind anhand des eigenen Bescheids und der für den Empfänger einbezogenen Nebenbestimmungen festzuhalten; es gibt hier keine pauschal bestätigte einheitliche Umsetzungsfrist für alle Fälle. Das am 26.10.2026 erneut gelesene Formular FG143 nennt ausdrücklich eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren, beginnend mit Ablauf des Bewilligungszeitraums. Innerhalb dieser Frist ist die geförderte Ladeinfrastruktur zweckentsprechend zu nutzen; bei Nichteinhaltung ist die Bewilligungsbehörde zu informieren. Der konkrete Bescheid und seine Nebenbestimmungen bleiben maßgeblich. Dies ist eine Formularvorgabe für Ladeinfrastruktur, keine Übertragung der Fahrzeughaltefrist. Änderungen der Finanzierung, Nutzung oder maßgeblichen Projektumstände unverzüglich abstimmen; ein Beratungsangebot ersetzt die behördliche Entscheidung nicht.
Häufige Fragen
Ist der Antragsweg auch für große Unternehmen bestätigt? Nach der aktuellen Arnsberger Programmseite sind große Unternehmen ausdrücklich nicht antragsberechtigt. FG143 beschränkt Unternehmen auf KMU. Der weiterhin vorhandene Großunternehmenssatz bei RECHT.NRW widerspricht diesen Angaben und fehlt in der Arnsberger Richtlinien-PDF. Dieser Quellenkonflikt ist offen; der Artikel stellt für große Unternehmen keine aktuelle Förderung in Aussicht.
Darf ich nach dem Antrag sofort bestellen? Warten Sie den Zuwendungsbescheid ab. Die automatische Bearbeitungsbestätigung ist keine Förderzusage. Ein unverbindliches Angebot kann der Vorbereitung dienen.
Genügen 50 kW Gesamtleistung für zwei gleichzeitig belegte DC-Ladepunkte? Nein. Jeder Gleichstromladepunkt muss auch bei Belegung aller Ladepunkte mindestens 50 kW erreichen. Bei öffentlichem Zugang ist hier ausschließlich das Laden von N2/N3-Fahrzeugen zulässig.
Amtliche Quellen und Prüfstand
Rechtsbedingungen vertieft geprüft am 22.10.2026 und für die Erstfassung am 23.10.2026 abgeglichen. Antragszugang, Zielgruppenabgrenzung und amtlichen Quellenkonflikt am 25.10.2026 erneut geprüft: Arnsberger Programmseite, Originalformular FG143 und Antragsübersicht. Für den Textkonflikt maßgeblich sind die RECHT.NRW-Fassung ab 18.08.2026, Nr. 6.3.3.4, die von Arnsberg verlinkte konsolidierte Richtlinien-PDF vom 05.08.2026, Seite 11 und der verkündete Änderungserlass, Änderungsbefehl 2. Letzterer ersetzt Satz 1 und ergänzt die nichtwirtschaftliche kommunale Nutzung, benennt aber keine ausdrückliche Streichung des früheren Großunternehmenssatzes. Eine bloß redaktionelle Ursache der Abweichung ist nicht amtlich bestätigt. Kein Antrag ausgefüllt oder eingereicht; verfügbare Restmittel und individuelle Bewilligung sind nicht nachgewiesen.
Aktueller Abgleich 26.10.2026: Programmseite zum konkreten Antragszugang und die einschlägigen Richtlinienabschnitte wurden erneut abgeglichen. Die zuständige Bezirksregierung Arnsberg bestätigt aktuell die Antragstellung unter Haushaltsvorbehalt für passende KMU und nichtwirtschaftliche kommunale Vorhaben. Bis zu 30 Prozent und höchstens 30.000 Euro je Ladepunkt sind vorgesehen. Der amtliche Textkonflikt zu großen Unternehmen bleibt offen und wird im Artikel ausdrücklich erläutert; eine aktuelle Förderung großer Unternehmen wird hier nicht zugesagt.
Ihr Vorhaben vorbereiten
Wir unterstützen Sie bei Voraussetzungen, Kostenabgrenzung und den nächsten Schritten. Kontakt zu emobicon aufnehmen →