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NRW: Zuschuss für öffentlich zugängliche Ladepunkte

Der NRW-Förderrahmen für öffentlich zugängliche Ladepunkte beträgt bis 20 Prozent der anerkannten Ausgaben und höchstens 1.500 Euro pro Punkt. Zugang, Technik und das Verhältnis zu anderen NRW-Ladeprogrammen sind entscheidend.

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Quellenstand: 23.10.2026 · Nordrhein-Westfalen

Kurz gesagt: Der NRW-Förderrahmen für öffentlich zugängliche Ladepunkte beträgt bis 20 Prozent der anerkannten Ausgaben und höchstens 1.500 Euro pro Punkt. Zugang, Technik und das Verhältnis zu anderen NRW-Ladeprogrammen sind entscheidend.

Vor Bestellung und Beauftragung beachten

Antrag vor Beginn stellen und den Zuwendungsbescheid abwarten. Jede bindende Bestellung oder jeder Vertrag über Kauf, Installation oder sonstige Umsetzung kann den Beginn auslösen. Planung und Genehmigungsverfahren gelten nach Nr. 4.2 nicht als Beginn; daraus folgt keine automatische Kostenförderung.

Antragszugang und Mittelverfügbarkeit

Das NRW-Förderportal stellt am 23.10.2026 den programmspezifischen Antrag FG181 mit dem aktuellen Zugang über BundID oder „Mein Unternehmenskonto“ bereit. Der Antragsweg ist damit nachgewiesen. Verfügbare Haushaltsmittel, Ihre Förderfähigkeit und die Bewilligung bleiben Voraussetzung. Eine Eingangsbestätigung ersetzt den Zuwendungsbescheid nicht.

Die Förderung auf einen Blick

AngabeFörderdetails
GebietNordrhein-Westfalen
BerechtigteFreiberufler/Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen nach Nr. 3.1 b–d
FörderrahmenBis 20 %, höchstens 1.500 € je Ladepunkt; Förderung nach De-minimis
Schwelle / GesamtgrenzeZuwendung unter 500 € wird nicht bewilligt; grundsätzlich höchstens 500.000 € pro Kalenderjahr/Berechtigtem für die Gegenstände Nr. 2 a–d, zusätzliche Beihilfegrenzen
RechtsfristRichtlinienende 30.06.2027; kein gesondert bestätigter Antragsschluss für diesen Tatbestand
StartAntrag und grundsätzlich Bescheid vor verbindlicher Beauftragung

Wie hoch ist die Förderung?

Bis 20 %, maximal 1.500 € je Ladepunkt. Maßgeblich sind die anerkannten, notwendigen und angemessenen Ausgaben sowie die konkrete Bewilligung. Beträge unter 500 Euro werden nicht bewilligt; für die Fördergegenstände dieser Richtlinie gilt grundsätzlich eine Gesamtgrenze von 500.000 Euro pro Kalenderjahr und Berechtigtem. Zusätzliche EU-Beihilfegrenzen können die Förderung begrenzen.

Rechenbeispiel: Was bleibt zu finanzieren?

Annahmen: Das Vorhaben ist individuell förderfähig, die genannten Ausgaben werden vollständig anerkannt und der angegebene maximale Satz/Festbetrag bewilligt. Vier Ladepunkte, 20.000 € vollständig anerkannte Ausgaben: 20 % ergeben 4.000 € Zuschuss; dies liegt unter dem Gesamtdeckel von 6.000 €. Verbleiben 16.000 €, zuzüglich weiterer Kosten und Finanzierung. Eine Höchstquote ist keine Zusage. Zusätzliche nicht förderfähige Kosten und Finanzierung sind selbst zu tragen; bei abweichender Kostenanerkennung ändert sich die Rechnung.

Wer ist berechtigt und welche Kosten zählen?

Öffentlicher Zugang grundsätzlich möglichst rund um die Uhr, mindestens fünf Tage pro Woche zwölf Stunden. LSV und AFIR, offener aktueller Backendstandard, Remotefähigkeit sowie Kennzeichnung/Beschilderung beachten. Die Antragstellung ist ausgeschlossen, soweit ein anderes NRW-Ladeprogramm noch erfolgreich beantragt werden kann oder bewilligte Mittel daraus noch abrufbar sind.

Anerkennungsfähig sind notwendige, angemessene und belegte Ausgaben für fabrikneue stationäre steuerbare Ladehardware, Kabel/Elektronik, Authentifizierung und Zahlung, Last-/Energiemanagement, Kommunikation, Tiefbau, Montage/Inbetriebnahme, Netzanschluss beziehungsweise dessen Ertüchtigung sowie Strominfrastruktur bis zum Stellplatz. Reparatur, reine Ersatzteilbeschaffung und ungeeignete Eigenbauten/Prototypen sind ausgeschlossen. Gesetzlich oder privatrechtlich ohnehin geschuldete Anteile sind grundsätzlich ausgeschlossen; überobligatorische Teile müssen getrennt anerkannt werden.

Erneuerbarer Ladestrom und Fachinstallation sind vorgeschrieben. Bei Eigenerzeugung verlangt Nr. 6.3.4 mindestens 2 kW EE-Nennleistung je Ladepunkt unter 50 kW; ab 50 kW sind es mindestens 0,2 kW je kW Ladeleistung. Bei Fremdbezug sind der geeignete EE-Liefervertrag und beim Umweltbundesamt entwertete Herkunftsnachweise erforderlich. Öffentliche Anlagen müssen zusätzlich die besonderen Zugangs-/Interoperabilitätsregeln erfüllen.

Wie stellen Sie den Antrag?

Der Antrag geht grundsätzlich über das elektronische Formular der Bezirksregierung Arnsberg ein. Projektbeschreibung, Standort, Zeitplan, Ausgaben/Finanzierung, Rechtsform und gegebenenfalls Unternehmensgröße, Beihilfeerklärungen sowie die tatbestandsspezifischen Nachweise vorbereiten. Bei AGVO-Förderung sind die Mindestangaben nach Nr. 7.1 erforderlich. Genehmigungen sollen bei Antragstellung vorliegen und müssen spätestens vor Verwendungsnachweis/Auszahlung nachgewiesen sein. Eine automatische Eingangsbestätigung ist keine Förderentscheidung.

Welche Fristen und Verpflichtungen gelten?

Auszahlung erfolgt nach Nr. 7.3 grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Originalbelege und Besichtigung können verlangt werden. Bescheidfristen beachten: Umsetzung, Mittelabruf, Nachweis und Aufbewahrung sind anhand des eigenen Bescheids und der für den Empfänger einbezogenen Nebenbestimmungen festzuhalten; es gibt hier keine pauschal bestätigte einheitliche Umsetzungsfrist für alle Fälle. Das am 23.10.2026 gelesene Formular FG181 nennt ausdrücklich eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren, beginnend mit Ablauf des Bewilligungszeitraums. Innerhalb dieser Frist ist die geförderte Ladeinfrastruktur zweckentsprechend zu nutzen; bei Nichteinhaltung ist die Bewilligungsbehörde zu informieren. Der konkrete Bescheid und seine Nebenbestimmungen bleiben maßgeblich. Dies ist eine Formularvorgabe für Ladeinfrastruktur, keine Übertragung der Fahrzeughaltefrist. Änderungen der Finanzierung, Nutzung oder maßgeblichen Projektumstände unverzüglich abstimmen; ein Beratungsangebot ersetzt die behördliche Entscheidung nicht.

Ist eine Kombination mit anderer Förderung möglich?

Andere NRW-Landeszuschüsse oder andere progres.nrw-Bereiche dürfen nicht für dieselbe Maßnahme zusätzlich genutzt werden. NRW.BANK-Kredite sind ausdrücklich kombinierbar. Weitere Beihilfen unterliegen den jeweils anwendbaren EU-Kumulationsregeln; sämtliche Finanzierungen offenlegen. Bei De-minimis sind grundsätzlich 300.000 € für ein einziges Unternehmen im Dreijahreszeitraum zu beachten. Die Summe staatlicher Subventionen, Zuschüsse und zweckgebundener Einnahmen darf die anerkannten Ausgaben nicht übersteigen. Diese Grenzen ersetzen keine Prüfung der konkreten Kombination.

Häufige Fragen

Darf ich nach dem Antrag sofort bestellen?

Warten Sie den Zuwendungsbescheid ab. Die automatische Bearbeitungsbestätigung ist keine Förderzusage. Ein unverbindliches Angebot kann der Vorbereitung dienen.

Reicht eine nur gelegentlich geöffnete Ladesäule?

Grundsätzlich ist ein möglichst durchgehender Zugang vorgesehen, mindestens jedoch an fünf Tagen pro Woche für zwölf Stunden. Hinzu kommen technische, Kennzeichnungs- und weitere Anforderungen.

Amtliche Quellen und Prüfstand

Rechtsbedingungen vertieft geprüft am 22.10.2026; die für diesen Artikel maßgeblichen Regelungen am 23.10.2026 erneut mit der geltenden Richtlinie ab 18.08.2026 abgeglichen. Zuständige Programm- und Antragsinformation. Den operativen Antragszugang am 23.10.2026 anhand der Antragsübersicht von ElektroMobilität NRW und des darin verlinkten Originalformulars FG181 geprüft. Das konkrete Formular, sein Anmeldehinweis und seine programmspezifischen Inhalte waren erreichbar. Es wurde kein Antrag ausgefüllt oder eingereicht; verfügbare Restmittel und eine individuelle Bewilligung sind damit nicht nachgewiesen.

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