Quellenstand: 22.10.2026 · Mecklenburg-Vorpommern
Kurz gesagt: Das Mieterkontingent ist laut aktueller LFI-Seite weiterhin ausgestattet. Das Eigentümerkontingent ist ausgeschöpft; Eigentümer sollen keine neuen Anträge stellen.
Vor Bestellung und Beauftragung beachten
Hier gilt die ausdrückliche Ausnahme: Antrag erst nach Kauf, Installation und Inbetriebnahme. Kaufdatum muss nach 07.11.2022 liegen.
Quelle: Amtliche Programmbedingungen
Die Förderung auf einen Blick
| Angabe | Förderdetails |
|---|---|
| Gebiet / Zielgruppe | Private Mietende mit Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern; Eigentümer derzeit ohne verfügbares Kontingent. |
| Förderart / Höhe | Bis 500 Euro je steckerfertiger PV-Anlage und Wohnung, höchstens tatsächlich anerkannte Ausgaben. |
| Termine | Richtlinie bis 31.12.2027; dies garantiert kein Budget bis zu diesem Tag. Reihenfolge des Eingangs vollständiger Anträge zählt. Vorsorglich unvollständige Anträge reservieren keinen Platz; zurückgesandte Anträge erst nach Vervollständigung erneut einreichen. |
Wie hoch ist die Förderung?
Bis 500 Euro je steckerfertiger PV-Anlage und Wohnung, höchstens tatsächlich anerkannte Ausgaben.
Rechenbeispiel: Was bleibt zu finanzieren?
Bei 420 Euro anerkannten Anschaffungs-/Installationsausgaben höchstens 420 Euro; bei 700 Euro höchstens 500 Euro. Separate nicht anerkannte Zubehörkosten erhöhen den Zuschuss nicht. Bei 700 Euro vollständig anerkannten Kosten bleiben somit mindestens 200 Euro selbst zu tragen; bei 420 Euro anerkannten Kosten kann der Zuschuss diese Kosten vollständig abdecken. Nicht anerkannte Posten sind zusätzlich selbst zu zahlen.
Modellrechnung mit den genannten Annahmen, keine Förder- oder Kreditzusage. Entscheidend sind die anerkannten Kosten und die individuelle Bewilligung beziehungsweise Kreditzusage.
Wer ist berechtigt und welche Kosten zählen?
Anschaffung und Installation einer steckerfertigen PV-Anlage mit Modulwechselrichter. Zubehör, Umbausätze, Eigenleistungen, Hilfeleistungen Dritter und Eigenbau ausgeschlossen.
Die Änderung vom 17.07.2025 setzt die förderfähige Anschlussleistung auf 200 bis 800 W, mit oder ohne Speicher. Förderbudget und technische Anforderungen vor Kauf prüfen. Vor Antrag muss die Anlage im Marktstammdatenregister gemeldet sein; soweit erforderlich müssen die Zustimmung des Vermieters beziehungsweise der WEG und der Denkmalschutzbehörde vorliegen.
Wie stellen Sie den Antrag?
Vollständigen unterschriebenen Antrag mit Nachweiskopien nach Inbetriebnahme an LFI senden. E-Mail-Anträge unwirksam. Wechselrichter-Seriennummer eintragen; bei Ausweiskopie dürfen andere Daten außer Name/Adresse geschwärzt werden.
Für Ihr Vorhaben prüfen wir gern gemeinsam die passende Zuordnung, erforderliche Nachweise und die nächsten Schritte.
Welche Fristen und Verpflichtungen gelten?
Installation und Inbetriebnahme vor Antrag belegen; keine Fördergarantie bei Kauf. Die geförderten Gegenstände müssen mindestens zwei Jahre im Eigentum der antragstellenden Person bleiben. Verkauf, Schenkung oder Wegzug außerhalb des Landes sind der Bewilligungsstelle mitzuteilen. Antrag, Mittelanforderung und Verwendungsnachweis sind verbunden; Rechnung, Foto und die im Formular verlangten Identitäts-/Kontonachweise beifügen. Auszahlung nach beanstandungsfreier Vollständigkeitsprüfung in einer Summe nach dem Erstattungsprinzip. Unterlagen für Prüfungen bereithalten. Eigentümerkontingent nicht mit Mieterkontingent verwechseln.
Ist eine Kombination mit anderer Förderung möglich?
Zusätzliche Zuschüsse, Kredite oder Zuwendungen sind nach Nr. 4.2 zulässig, soweit die anderen Programme sie erlauben und die Summe die anerkannten Anschaffungs-/Installationsausgaben nicht übersteigt. Eine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Anlage und EEG-Vergütung für eingespeisten Strom sind nach Nr. 6.3 ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Was ist vor dem Start besonders wichtig?
Hier gilt die ausdrückliche Ausnahme: Antrag erst nach Kauf, Installation und Inbetriebnahme. Kaufdatum muss nach 07.11.2022 liegen.
Erhalte ich die Förderung sicher?
Nein. Die persönliche Berechtigung, anerkannte Kosten, verfügbare Mittel und eine positive Förderentscheidung sind erforderlich.
Amtliche Quellen und Prüfstand
Ergänzend geprüft am 22.10.2026: LFI – Erste Änderung Mini-Solaranlagen, 17.07.2025, AmtsBl. M-V S. 445.
Ergänzend geprüft am 22.10.2026: LFI – Grundrichtlinie Mini-Solaranlagen, 25.10.2022.
Tatsächlich geprüft 22.10.2026: Amtliche Programmseite, Abruf 22.10.2026. Maßgeblich sind die amtlichen Bedingungen, verfügbare Mittel und Ihre individuelle Förderentscheidung.
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