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LfA Energiekredit Regenerativ: PV und Speicher in Bayern

Für Unternehmen und Freiberufler in Bayern: erneuerbare Energien und geeignete Speicher mit einem rückzahlbaren Förderkredit finanzieren.

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Quellenstand: 22.10.2026 · Bayern

Kurz gesagt: Der Energiekredit Regenerativ finanziert erneuerbare Energie, passende Speicher und Systemintegration. Die Varianten ER5/ER7 sind beihilfefrei; ER6 PV-A Plus enthält eine Beihilfe. EEG-/KWKG-Projekte können nur über die beihilfefreien Varianten finanziert werden.

Förderhöhe: Bis 40 Mio. € je Vorhaben; bis 100 % Finanzierung. Förderart: Förderkredit.

Vor Bestellung und Beauftragung beachten

Antrag vor Beginn bei der Hausbank stellen. Den förderunschädlichen Ablauf und erforderlichen dokumentierten Antrag vor bindenden Aufträgen bestätigen lassen.

Quelle: Amtliche Programmbedingungen

Die Förderung auf einen Blick

AngabeFörderdetails
Gebiet / ZielgruppeGewerbliche Unternehmen und Freiberufler bis 500 Mio. Euro Gruppenumsatz mit Investition in Bayern, auch bestimmte Genossenschaften und öffentliche Unternehmen. Privatpersonen, landwirtschaftliche Betriebe, Kommunen und unselbstständige kommunale Eigenbetriebe ausgeschlossen. Öffentlich geprägte Antragsteller nur ER5/ER7.
Förderart / HöheKredit bis 40 Mio. Euro je Vorhaben und bis 100 Prozent der anerkannten Investitionen. Optionale 50-Prozent-Haftungsfreistellung für die Hausbank nur bei Darlehen bis 2 Mio. Euro und erfüllten Voraussetzungen. Sie halbiert nicht die Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers.
TermineKein fester allgemeiner Antragsschluss im Merkblatt. Startfähigkeit innerhalb eines Jahres nach Bewilligung. Bereitstellungsprovision nach sechs freien Monaten; regulärer Abruf spätestens einen Monat vor Tilgungsbeginn, bei verbürgten Krediten sechs Monate nach Zusage.

Wie hoch ist die Förderung?

Bis zu 100 % Finanzierung bedeutet, dass die anerkannten Investitionen vollständig durch Fremdkapital abgedeckt werden können. Es entsteht kein Zuschuss: Kreditbetrag, Zinsen und mögliche Nebenkosten müssen bezahlt werden. ER5 und ER7 sind beihilfefrei, ER6 enthält eine Beihilfe. Für Vorhaben mit EEG- oder KWKG-Förderung kommen ausschließlich ER5 beziehungsweise ER7 in Betracht. Die optionale 50-%-Haftungsfreistellung entlastet die Hausbank, nicht den Kreditnehmer.

Rechenbeispiel: Was bleibt zu finanzieren?

Ein anerkanntes Vorhaben kostet 200.000 Euro und wird vollständig über einen Förderkredit finanziert. Es entstehen 200.000 Euro rückzahlbare Schuld, kein Zuschuss von 200.000 Euro. Bei einem rein angenommenen Sollzins von 4 Prozent und unveränderter ganzjähriger Restschuld fallen 8.000 Euro Jahreszinsen an. Tatsächliche Tilgung und Gebühren verändern die Gesamtbelastung; der angenommene Satz ist kein aktuelles Zinsangebot.

Modellrechnung, keine Förder- oder Kreditzusage. Die tatsächliche Anerkennung der Kosten und die individuellen Bedingungen sind entscheidend.

Wer ist berechtigt und welche Kosten zählen?

Aktivierbare Investitionen in erneuerbare Strom-/Wasserstofferzeugung, zugehörige Speicher, Lastmanagement und Digitalisierung zur Systemintegration. ER5/ER6 umfassen Dach-/Fassaden-PV und ausschließlich daraus gespeiste Batteriespeicher, auch Nachrüstung. Zugeordnete aktivierbare Planung, gebrauchte Wirtschaftsgüter und Eigenleistungen können eingeschlossen sein. Keine Grundstücks-, Betriebs-, Finanzierungs- oder Unterhaltskosten; Biogaserzeugung und bestimmte vorbelastete Gebrauchtanlagen ausgeschlossen.

Bayerischer Investitionsort, nachvollziehbarer Gruppenumsatz und Einhaltung von Ausschluss-/Sektorleitlinien. Bei Biomasse Nachhaltigkeitskriterien; bei Anlagencontracting müssen Investor/Betreiber und Kunde berechtigt sein und der Contractingvertrag mindestens die Kreditlaufzeit abdecken. ER6-Beihilfeweg nach AGVO oder De-minimis bestätigen.

Wie stellen Sie den Antrag?

Antrag mit Vordruck 100 über Hausbank/ Sparkasse; Sicherheiten, Bonität und individuelle Konditionen vereinbaren. gBzA für KfW 270 zusätzlich einreichen; ab 10 Mio. Euro indikativer Abrufplan. Öffentlich geprägte Empfänger erhalten die Risikoentlastung nicht.

Das Vorhaben muss so vorbereitet sein, dass es innerhalb eines Jahres nach Bewilligung begonnen werden kann. Bei AGVO-Finanzierung muss vor Beginn der unterschriebene vollständige Antrag oder ein zurechenbarer Beihilfeantrag beziehungsweise die vorgeschriebene schriftliche Dokumentation bei der Hausbank vorliegen. Außerhalb der AGVO kann nach Nr. 16 auch ein hinreichend konkretisierter formloser Antrag oder ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch mit bestätigtem Nichtbeginn genügen. Die bloße undokumentierte Bankberatung reicht nicht. Nach fristgerechter Antragstellung ist ein Beginn grundsätzlich möglich, wenn die Hausbank den vollständigen Antrag innerhalb drei Monaten nach Beginn an die LfA weiterleitet; bei beantragter Risikoübernahme innerhalb sechs Wochen. Den konkreten Weg deshalb vorher mit der Hausbank festhalten.

Welche Fristen und Verpflichtungen gelten?

Bereitstellungsprovision nach sechs Monaten 2 Prozent pro Jahr auf nicht abgerufene Beträge. Zins-/Tilgungstermine 31.03., 30.06., 30.09. und 30.12.; außerplanmäßige Tilgung gegen Vorfälligkeitsentschädigung. Konkreten Tilgungs-/Abrufplan und geforderten Verwendungsnachweis mit der Hausbank festlegen. Belege für Investition und technische Voraussetzungen aufbewahren; aktuelle Nebenmerkblätter und Ausschlussliste sind zusätzlich maßgeblich.

Ist eine Kombination mit anderer Förderung möglich?

Andere öffentliche Finanzierung nur innerhalb zulässiger Beihilfehöchstwerte. EEG-/KWKG-Projekte ausschließlich mit beihilfefreien Hilfen und ER5/ER7. Zusätzlich beantragte KfW-270-Mittel gemeinsam mit dem LfA-Kredit auf den KfW-Förderhöchstbetrag anrechnen.

Häufige Fragen

Kann ich eine PV-Anlage mit EEG-Förderung finanzieren?

Ja, im passenden beihilfefreien ER5- beziehungsweise ER7-Weg. ER6 ist dafür nicht vorgesehen. Die Hausbank muss die Zuordnung vor dem Antrag bestätigen.

Bedeutet Haftungsfreistellung, dass ich nur die Hälfte zurückzahle?

Nein. Ihre Rückzahlungspflicht bleibt vollständig bestehen. Die Risikoentlastung betrifft ausschließlich die Hausbank.

Amtliche Quellen und Prüfstand

Ergänzend geprüft am 22.10.2026: LfA – Beihilferechtliche Bestimmungen, 04.05.2026.

Tatsächlich geprüft 22.10.2026: Amtliche Programmseite, Abruf 22.10.2026, LfA – Programmmerkblatt, 04.05.2026. Maßgeblich sind die amtlichen Bedingungen, die verfügbaren Mittel und die individuelle Bewilligung beziehungsweise Kreditzusage.

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