Elektroauto: Die BAFA Förderung bekommt neue Bedingungen

Die Kaufprämie für Elektrofahrzeuge beträgt bis zu 9.000 € – der Anteil des Staates wurde im vergangenen Jahr verdoppelt und so kann man bis zu 6.000 € staatliche Förderung erhalten. Das führte zuletzt schon zu einer Art “Subventionsbetrug” denn mit der Verdoppelung wurde versucht beim Fahrzeugleasing Kasse zu machen. Fahrzeuge wurden für 0 € verleast und nach 6 Monaten hatte man oft sogar ein Plus, wenn man diese Modelle als Gebrauchtfahrzeuge weiter veräußerte. Recht schnell wurden die Förderbedingungen geändert, der Leasingzeitraum heraufgesetzt.  Ein ähnliches Phänomen gibt es nun auch beim Verkauf gebrauchter Modelle ins benachbarte Dänemark. Dort werden für junge Gebrauchte hohe Preise gezahlt. Das führt nun zu erneuten Veränderungen der Förderbedingungen in Deutschland

Fazit: Egal wie sich die Förderbedingungen in Zukunft ändern, einfacher wird es sicherlich nicht. Benötigen Sie Hilfe bei der Antragstellung, dann nutzen Sie doch einfach unseren Fördermittelservice für Elektroautos, damit können wir zum Beispiel für Sie den Umwelbonus beantragen, wenn Sie den Schreibkram nicht selber erledigen wollen.

Update: Im Jahr 2023 werden sich voraussichtlich die Höhe und Bedingungen für die Bafa-Förderungen erneut ändern. Aktuelle Infos zur Umweltprämie hier.

Förderbedingungen werden angepasst

Dieser Sachverhalt verärgert nicht nur die deutsche Politik, sondern führt nun auch zu Veränderungen der Förderbedingungen beim Kauf von Elektrofahrzeugen. Nach Informationen von emobicon ist nun geplant, in Kürze die Förderbedingungen anzupassen. So soll die Haltefrist für die Beanspruchung der Förderprämie deutlich heraufgesetzt werden. Anspruch auf Förderung hat man demnach nur noch, wenn man das Fahrzeug nach Kauf mindestens 23 Monate hält. Diese Regelung galt zuletzt nur bei Leasing eines Stromers. Hier hatte man schnell reagiert, denn Modelle für 0 € wurden vermarktet und waren zunächst besonders gefragt. Ein Geschäftsmodell dessen Stecker schnell gezogen wurde. Ob diese neuen Bedingungen für den Kauf rückwirkend gelten, ähnlich wie der Prämie beim Leasing, ist noch nicht bekannt. “Wir schließen das nicht aus” heisst es aus Kreisen des zuständigen Ministeriums.

Anpassungen auch für Gebrauchtwagen

Ohnehin ist spannend, wie sich die Kaufprämie weiter auf den Markt auswirkt. So geht man heute davon aus, dass mit Ende der Subvention der Markt zunächst einbricht. Allerdings wird die Modellvielfalt bei Elektrofahrzeugen grösser und damit auch preislich attraktiv. Dieses Modell der Veränderungen bei der Förderung von Stromern hat noch eine weitere Begleiterscheinung. Experten gehen davon aus, dass der Gebrauchtwagenmarkt für Elektrofahrzeuge davon profitieren könnte. Dieser hat zuletzt auch wegen der Kaufprämie gelitten, denn die Preise für Neuwagen liegen oft unter den denen der gebrauchten (Vorgänger) Modelle. Eine Beanspruchung einer Kaufprämie für junge gebrauchte Modelle gibt es u.a. nur dann, wenn noch keine Prämie geflossen ist. Zudem muss der Händler mindestens 20 Prozent Grundrabatt gewähren – nicht lukrativ für den Händler, wenn er zum Beispiel seine Vorführfahrzeuge wieder ersetzt.

Förderung von Elektrofahrzeugen ist nötig

Bekannt ist aber auch, dass solche Phänomene, so wie man sie mit dem Fahrzeugmarkt in Dänemark erlebt in der Regel nur von kurzer Dauer sind. Dennoch scheint der Handlungsdruck derzeit groß zu sein, denn Kritiker werfen der Politik ohnehin vor, bei der Förderung der Elektromobilität “das Geld unnötig aus dem Fenster zu schmeißen”. Es liegt auch daran, dass die Zulassungszahlen zuletzt deutlich gestiegen sind. Während der gesamte Absatz von Fahrzeugen in Deutschlang rückläufig ist, konnte das zuständige KBA bei Elektrofahrzeugen einen Zuwachs von über 200 Prozent verzeichnen. Um das Klimaziel der EU zu erreichen sind Förderungen der Elektromobilität sinnvoll und nötig heisst es übereinstimmend von Experten. 

Elektromobilität von emobicon

Änderungen der Bedingungen auch für Plug in Modelle?

Auch eine Anpassung bei Plug in Hybriden ist offensichtlich geplant. Derzeit ist aber noch unklar wie die Bedingungen aussehen. Hintergrund dürfte eine Vorgabe der EU sein. Dort plant man bekanntlich die Änderungen der CO2 Vorgaben bei der EURO 7 Abgasnorm und die Überprüfung der theoretischen Verbrauchswerte der Mixmodelle. Diese gelten als hoch umstritten. Zuletzt war bekannt geworden, dass die EU Fahrdaten sammelt, um den realen Verbrauch von Modellen zu überprüfen. Das könnte Auswirkungen für die Hersteller haben, denn sollten die theoretischen Werte nicht in der Realität möglich sein, drohen weitere hohe Strafzahlungen.
Ohnehin ist geplant, die Förderung der Hybride zu prüfen, möglicherweise ab 2022 zu verändern oder sogar zu kippen. CO2 Preise für Verbrenner sind ohnehin geplant.

Beihilferechtliche Prüfung durch die EU Kommission

Derzeit wird auch diese Änderung, wie zahlreiche andere Förderungen von der EU Kommission beihilferechtlich geprüft. Gewährt eine staatliche Institution, bspw. eine Stadt oder eine Gemeinde einem Unternehmen Vorteile, so ist zu prüfen, ob ein EU-beihilferechtlicher Tatbestand vorliegt. Denn gem. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen (Begünstigungen), die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, grundsätzlich verboten. Allerdings gibt es einige Ausnahmeregelungen der Europäischen Kommission, die dazu führen, dass eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV ohne vorherige Genehmigung dennoch erlaubt sein kann.

Wesentlicher Grund für die EU-beihilferechtlichen Restriktionen ist, dass Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Europäischen Binnenmarktes verhindert werden sollen. Nur so ist ein grenzüberschreitendes und überregionales Wirtschaften möglich. Außerdem wird mit den EU-beihilferechtlichen Regelungen angestrebt, einen „Subventionswettlauf zwischen den Staaten der EU“ zu vermeiden. Das EU-Beihilferecht ist sehr komplex und wird fortwährend weiterentwickelt. Die hohe Anzahl an zu beachtenden Regelungen und Vorschriften aus unterschiedlichen Dokumenten führt schließlich zu Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis.

Diese Anwendungsschwierigkeiten betreffen auch die örtliche Rechnungsprüfung, denn auf der Grundlage des § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GO NRW hat die örtliche Rechnungsprüfung u. a. die Beachtung des EU-Beihilferechts zu prüfen. Um Probleme bzgl. des EU-Beihilferechts zu reduzieren, sind EU-beihilferechtlichen Regelungen strukturiert und zeigen auf, wie EU-beihilferechtlich relevante Sachverhalte zu prüfen sind. Dazu werden zunächst ausführlich die Tatbestandsmerkmale einer Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV erläutert. Im Anschluss daran werden wesentliche Ausnahmetatbestände aufgezeigt, die dazu führen können, dass eine Beihilfe i. S. d Art. 107 Abs. 1 AEUV dennoch erlaubt sein kann. Für den Fall, dass eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt und kein Ausnahmetatbestand greift, ist die Beihilfe im Voraus bei der Europäischen Kommission anzumelden und durch diese genehmigen zu lassen. Abschließend wird geprüft, welche Konsequenzen drohen, sofern der Notifizierungspflicht nicht nachgekommen wird. Dieser Prozess ist unterschiedlich lang. Durchschnittlich 6 – 18 Monate Zeit vergehen von der Beantragung bei der Kommission bis zur Gewährung und Einführung einer Maßnahme. In Einzelfällen dauert ein Genehmigungsprozess auch länger.

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